Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)

Punkt 11 der 875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und c (§ 73b Absatz 5a, 8 und 9 SGB V)

Artikel 1 Nummer 5 ist zu streichen.

Begründung:

Die geplanten Regelungen führen zu einer nicht zu rechtfertigenden Beschränkung der Vertragsfreiheit in der besonderen Versorgungsform der hausarztzentrierten Versorgung. Vielmehr sollte zunächst die nach Ablauf von drei Jahren vorgesehene Evaluierung der Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abgewartet werden, bevor inhaltliche Änderungen vorgenommen werden. Eine realistische Bewertung der positiven Effekte der hausarztzentrierten Versorgung ist nahezu ausgeschlossen, wenn während des an sich bereits kurzen Evaluierungszeitraums wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen geändert werden. Es sind daher die bisherigen Regelungen beizubehalten.