Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)

Punkt 11 der 875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010

Falls der Antrag in Drucksache 581/3/10 zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und c (§ 73b Absatz 5a, 8 und 9 SGB V) keine Mehrheit erhält, möge der Bundesrat beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 73b Absatz 5a Satz 4 und 5 - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist § 73b Absatz 5a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der vorgesehene Vertrauensschutz bis Ende 2012 ist nicht ausreichend. Die nach Ablauf von drei Jahren vorgesehene Evaluierung sollte zunächst abgewartet werden, bis inhaltliche Änderungen im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung mit Auswirkung auf die bestehenden Verträge vorgenommen werden. Der Vertrauensschutz ist daher bis Ende 2014 zu erweitern. Aufgrund der Änderungen zur Vergütung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b Absatz 5a SGB V besteht darüber hinaus die Gefahr, dass Vertragspartner für bestehende Verträge auf einem Sonderkündigungsrecht bestehen könnten. Dadurch könnte jedoch der gewollte Vertrauensschutz für bestehende Verträge unterlaufen werden. Zur Klarstellung ist es daher erforderlich, ein Sonderkündigungsrecht für diese Verträge ausdrücklich auszuschließen.