Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)

Punkt 11 der 875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 87 Absatz 9 SGB V)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 87 Absatz 9 wie folgt zu fassen:

(9) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet bis zum 30. April 2011 ein Konzept als Diskussionsgrundlage zur Korrektur der bisherigen Reformen der vertragsärztlichen Vergütung. Dieses soll regionale Besonderheiten, insbesondere den Umfang und die Qualität des vertragsärztlichen Leistungsangebots und die tatsächlich vorhandenen Versorgungsstrukturen sowie Parameter zur Ergebnisqualität kleinräumig und angemessen berücksichtigen. Nach Anhörung der Länder und Berücksichtigung entsprechender Stellungnahmen legt das Bundesministerium für Gesundheit das Konzept umgehend dem Deutschen Bundestag vor."

Begründung:

Der Bewertungsausschuss auf Bundesebene ist maßgeblich für die derzeitige Honorarsystematik verantwortlich, die einer Korrektur und Überarbeitung bedarf. Es erscheint daher nicht sinnvoll, die Erarbeitung eines neuen Konzepts diesem Gremium zu übertragen. Der Auftrag wird vielmehr beim Bundesministerium für Gesundheit selbst gesehen, das hierzu den Sachverstand aller wesentlich betroffenen Akteure der Selbstverwaltung hinzuziehen kann.

Zudem enthält der Auftrag bislang keine inhaltlichen Rahmenvorgaben. Aus Gründen des Bestimmtheitsgebots sowie um zu verhindern, dass wesentliche Zielrichtungen der Korrektur der Honorarsystematik unberücksichtigt bleiben, ist es erforderlich, den Auftrag bereits im Gesetzestext näher zu präzisieren. Insbesondere ist klarzustellen, dass regionale Besonderheiten angemessen Berücksichtigung finden müssen.

Die Länder müssen darüber hinaus an dem Verfahren beteiligt werden, um eine ausreichende Interessenvertretung vor Vorlage des erarbeiteten Konzepts an den Deutschen Bundestag sicherstellen zu können.