Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Patientenmobilität und den Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3322 - vom 7. Juli 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. Juni 2005 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Patientenmobilität und den Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union (2004/2148(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass sich die gesundheitliche Versorgung in der Europäischen Union gegenwärtig aufgrund der Entwicklungen in den Bereichen Medizin, Technologie, elektronische Gesundheitsdienste (eHealth), Patientenbewusstsein und Rechtsvorschriften verändert hat,

B. in der Erwägung, dass das E111-System für die unvorhergesehene medizinische Versorgung bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gerade durch die europäische Krankenversicherungskarte ersetzt wird und dass auch das bürokratische und restriktive E112-System für die geplante medizinische Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat ersetzt oder grundlegend geändert werden muss,

C. in der Erwägung, dass die Vorsorge ein zentrales Element einer umfassenden Gesundheitspolitik darstellt und systematische Vorsorgemaßnahmen die Lebenserwartung verlängern, die sozialen Unterschiede bei den Wartezeiten im Gesundheitswesen verringern, die Ausbreitung chronischer Krankheiten verhindern und damit Einsparungen bei den Behandlungskosten ermöglichen;

D. in der Erwägung, dass die europäische Gesundheitspolitik durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Patientenmobilität unsystematisch vorangetrieben wird und dass der Gerichtshof infolge der Erweiterung mit sogar noch komplizierteren Fällen befasst werden wird; in der Erwägung, dass im Interesse der Patienten wie auch der Regierungen unverzüglich klare Leitlinien für die Politik und die Verfahren vereinbart und angewendet werden sollten,

E. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die vorrangige Verantwortung für die Organisation, Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gesundheit und medizinischen Versorgung haben, während die Europäische Union eine Verantwortung im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Gesundheitsförderung, Forschung und Früherkennung trägt und eine Rolle bei der grenzüberschreitenden Mobilität spielt;

1 AB1. L 281 vom 23.11.1995, S. 30.
2 AB1. C 181 E vom 30.7.2002, S. 183.
3 AB1. C 38 E vom 12.2.2004, S. 269.
4 AB1. C 102 E vom 28.4.2004, S. 862.

F. in der Erwägung, dass ein Bedarf an größerer Klarheit besteht, damit die Patienten, die Angehörigen der Gesundheitsberufe, die Verwalter der Gesundheitshaushalte und die Versicherer die grenzüberschreitende und transnationale Gesundheitsfürsorge verstehen und daran teilnehmen können,

G. in der Erwägung, dass die Schaffung eines kohärenten, sicheren und zugänglichen Rahmens für die Patientenmobilität in der Europäischen Union eine große logistische, verwaltungstechnische, kulturelle und klinische Herausforderung darstellt,

H. in der Erwägung, dass die Gesundheitssysteme in der Union auf den Grundsätzen der Solidarität, Gerechtigkeit und Universalität beruhen, um jeder Person im Krankheitsfall unabhängig von Einkommen, Vermögen und Alter eine angemessene und qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten;

I. in der Erwägung, dass die Patientenmobilität aufgrund der Unterschiede der einzelstaatlichen Gesundheitssysteme und Gepflogenheiten ein komplexes Thema ist; in der Erwägung, dass diese Tatsache aber nicht davon abhalten sollte, sich um die Lösung von Problemen der Benutzer in Zusammenhang mit der Koordinierung und Wirksamkeit sowie um die Verbesserung der Dienstleistungen zu bemühen;

5 AB1. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.