Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Reform der Vereinten Nationen

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3322 - vom 7. Juli 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. Juni 2005 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Reform der Vereinten Nationen

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass im Bericht der Hochrangigen Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel (im Folgenden: Hochrangige Gruppe) über hundert Empfehlungen zum Wandel und zur Notwendigkeit von Reformen der Vereinten Nationen unterbreitet werden, um den Herausforderungen und Bedrohungen wirksam zu begegnen, die sich aus Problemfeldern wie Armut, Infektionskrankheiten, Umweltzerstörung und Bürgerkriegen bis hin zu Terrorismus, Massenvernichtungswaffen und der Nichtverbreitung von Kernwaffen ergeben; in der Erwägung, dass im Bericht des UN-Generalsekretärs die meisten dieser Empfehlungen hervorgehoben und unterstützt werden,

B. in der Erwägung, dass der Bericht der Hochrangigen Gruppe eine neue Vision der kollektiven Sicherheit enthält und sich mit allen wesentlichen Bedrohungen für den Frieden und die Sicherheit in der Welt auseinander setzt,

C. in der Erwägung, dass der UN-Generalsekretär den Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe entsprechend dazu aufruft, die Politik und die Institutionen der Vereinten Nationen zu reformieren, um sich den aus den neuen Bedrohungen erwachsenden Herausforderungen zu stellen und die Aushöhlung dieser Institutionen in Anbetracht der wachsenden Uneinigkeit zwischen den Staaten und deren unilateralen Maßnahmen zu verhindern,

D. in der Erwägung, dass im Bericht der Hochrangigen Gruppe unmissverständlich formuliert wird, dass der Einsatz von Gewalt, wenn dieser notwendig ist, immer das letzte Mittel einer Konfliktbeilegung darstellt, was in einer Resolution des Sicherheitsrates zu den Grundsätzen für den Einsatz von Gewalt bestätigt werden soll, und dass in diesem Bericht eindeutig die "entstehende Norm" gebilligt wird, wonach es im Falle eines Massenmordes und anderen Massentötungen, ethnischen Säuberungen oder schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts eine internationale und kollektive Verpflichtung zum Schutz gibt, wenn die souveränen Regierungen sich als unfähig oder unwillig erweisen, solches zu verhüten,

E. in der Erwägung, dass ein tatsächlicher Multilateralismus unter der Bedingung, dass er sich auf geeigneten Institutionen sowie effizienten Beschlussfassungs- und Durchführungsverfahren gründet, das beste Instrument darstellt, um der Probleme und Bedrohungen, denen die internationale Gemeinschaft ausgesetzt ist, Herr zu werden;

F. in der Erwägung, dass im Bericht des UN-Generalsekretärs die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen sowie unverzüglicher Reformen hervorgehoben und eine Reihe durchführbarer konkreter Maßnahmen vorgeschlagen wird, deren Annahme durch die Staats- und Regierungschefs bis September 2005 erfolgen soll,

G. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Anstrengungen, die weltweite Teilnahme an multilateralen Übereinkommen zu gewährleisten, an vorderster Stelle stehen müssen,

1 AB1. C 96 E vom 21.4.2004, S. 79.

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