Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 876. Sitzung am 5. November 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - (§ 19 Absatz 4 EichG)

Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:

'3. In § 19 Absatz 4 ist das Wort "zehntausend" durch das Wort "zweihundertfünfzigtausend" zu ersetzen.'

Begründung:

Mit der Anhebung der Bußgeldobergrenze bei eichrechtlichen Verstößen wird dem Erfordernis Rechnung getragen, angemessene und differenzierte Bußgelder erheben zu können. Die bisherige Regelung des § 19 Absatz 4 ist seit rund 25 Jahren unverändert. Sie ist der wirtschaftlichen Entwicklung in dieser Zeit, die u.a. von Globalisierung, Unternehmensfusionierung und Rationalisierung geprägt ist, dringend anzupassen. In Anbetracht des wirtschaftlichen Schadens, der bei Verstößen gegen das Eichrecht für die Sozialgemeinschaft, die Verbraucher und die Wirtschaft durch Wettbewerbsverzerrung entstehen kann, ist eine Anhebung der maximalen Bußgeldhöhe von derzeit 10 000 Euro auf 250 000 Euro nachdrücklich geboten. Eine Sanktionsandrohung erfüllt nur dann eine präventive und repressive Funktion, wenn sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den möglichen Unrechtsgewinnen des Einzelnen steht.

2. Zu Artikel 3 (§ 8 Absatz 4 Nummer 9 VwKostG) Artikel 3 ist zu streichen.

Begründung:

Durch Artikel 3 (Änderung des Verwaltungskostengesetzes) soll die "Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH" (DAkkS) in den Ausnahmekatalog derjenigen Stellen aufgenommen werden, die auch gegenüber den grundsätzlich gebührenbefreiten Gebietskörperschaften Gebühren erheben dürfen. Diese Regelung ist abzulehnen, weil sie bei den Ländern zu erheblichen zusätzlichen Kosten führt und den Grundsatz der Gebührenfreiheit der öffentlichen Hand aushöhlt.

Der Bund begründet Artikel 3 mit einer Finanzierungslücke der DAkkS, weil

Allen drei Argumenten kann nicht gefolgt werden.

Zu a:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt im Vorblatt der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle aus:

"Circa vier Prozent sämtlicher Akkreditierungen fallen unter diese Gebührenbefreiung." Wie die jetzt behaupteten 20 Prozent zu Stande kommen, ist unklar. Ebenso unklar ist der Betrag von 2,5 Millionen Euro an entgangenen Gebühren für das Jahr 2010, da die Übergangsbestimmungen der maßgebenden EU-Verordnung 765/2008 für bestehende Akkreditierungsurkunden eine Gültigkeit bis zum 3 1. Dezember 2014 vorsieht.

Zu b:

Zu c:

Es handelt sich hierbei ausschließlich um den gesetzlich geregelten Bereich. Ein Vergleich mit dem privaten Bereich ist daher nicht zulässig.

Die Einbeziehung der Akkreditierungsstelle in das Recht der Erhebung von Gebühren gegenüber öffentlichen Stellen nach § 8 Absatz 1 VwKostG führt zu erheblichen Kostenbelastungen der Länder und Kommunen.

Sofern Konformitätsbewertungsstellen der öffentlichen Hand unter die Kunden der Akkreditierungsstelle fallen, sind sie bisher nach Maßgabe des § 8 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) in gewissen Ausnahmefällen von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren befreit.

Durch die geplante Änderung des § 8 Absatz 4 VwKostG soll die Akkreditierungsstelle nunmehr in die Lage versetzt werden, Kosten für Amtshandlungen für Gebietskörperschaften über die Erhebung von Gebühren vollständig zu refinanzieren. Dies entspricht nach Angaben des Gesetzentwurfes für 2010 einem Betrag in Höhe von 2,5 Millionen Euro und für die Folgejahre jeweils in Höhe von 3,9 Millionen Euro.

Die in der Begründung zu Artikel 3 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung angeführte Finanzierungslücke bei der Akkreditierungsstelle rechtfertigt die vorgesehene Regelung nicht. Diese Lücke ist letztlich ausschließlich auf eine offenbar bisher nicht ausreichende Finanzierung durch den Bund zurückzuführen. Da der Bund die Akkreditierung als eigene hoheitliche Aufgabe ausgestaltet hat (so § 1 Absatz 1 AkkStellG), hat er auch für eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Akkreditierungsstelle zu sorgen, ohne die Länder zusätzlich zu belasten.

Die Einrichtung des Akkreditierungssystems wurde seinerzeit als Weg der Harmonisierung, Vereinfachung und Kosteneinsparung gerechtfertigt. Nunmehr sollen insbesondere die Länder zum Haushaltsausgleich der Akkreditierungsstelle beitragen, ohne dass diese einen Ausgleich für Amtshandlungen durch das Recht der Gebührenerhebung erhalten sollen.

Die geplante Änderung steht im Widerspruch zu dem in § 8 Absatz 1 VwKostG verankerten Grundgedanken, dass zwischenbehördliche Leistungen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Minimierung von Verwaltungsaufwand insbesondere dann kostenfrei erfolgen sollen, wenn sie für den hoheitlichen Bereich einer anderen Behörde erbracht werden.

Begründung:

In seiner Entschließung vom 18. Dezember 2009 hat der Bundesrat betont, dass die Akkreditierungskosten für die Wirtschaft im Vergleich zur vorhergehenden Kostenstruktur deutlich sinken müssen (vgl. BR-Drucksache 817/09(B) HTML PDF Buchstabe B Nummer 2). Das Gegenteil zeichnet sich jedoch ab. Die im europäischen Binnenmarkt sehr unterschiedlichen Akkreditierungskosten sind insbesondere für kleine und mittlere Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Diese Stellen werden mittelfristig durch zu hohe Akkreditierungskosten in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet, was zu Marktkonzentrationen und einem insgesamt höheren Preisniveau führt. Die Folge wäre, dass die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft insgesamt geschwächt wird. Begünstigt wird dies dadurch, dass die nationalen Akkreditierungsstellen über keine europaweit einheitliche Gebührenordnung verfügen. Um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken, muss die Preisentwicklung für Akkreditierungsleistungen in Deutschland laufend beobachtet werden. Sofern sich Marktverzerrungen zu Lasten der hiesigen Konformitätsbewertungsstellen abzeichnen, ist zu prüfen, inwieweit Akkreditierungsleistungen für den innereuropäischen Wettbewerb freigeben werden sollten, d.h. auf die von der EU-Kommission befürwortete Monopolstellung der nationalen Akkreditierungsstellen zu verzichten ist.