Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt
(Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 61. Sitzung am 8. November 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/5588 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG) - Drucksache 19/4725 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

,c) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 81 Teilhabechancengesetz".`

2. In Nummer 2 wird § 16e Absatz 3 wie folgt gefasst:

(3) § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechende Anwendung.

§ 92 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist."

3. In Nummer 4 wird § 16i wie folgt geändert:

4. Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. § 46 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben."

5. Folgende Nummer 6 wird angefügt:

,6. Folgender § 81 wird angefügt:

" § 81 Teilhabechancengesetz

§ 16i tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 außer Kraft." `

Fristablauf: 14.12.18
Erster Durchgang: Drucksache. 366/18 (PDF)