Empfehlungen der Ausschüsse
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017

Der federführende Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 7 (Position "Ibuprofen" Anlage 1 AMVV)

In Artikel 1 Nummer 7 ist der erste Spiegelstrich der Position "Ibuprofen" durch die folgenden zwei Spiegelstriche zu ersetzen:

Begründung:

Klarstellung der Ausnahmebestimmung; ausweislich der Begründung sollen Ibuprofenhaltige Pflaster mit einer Wirkstoffmenge von 200 mg je Pflaster aus der Verschreibungspflicht entlassen werden. In der für Ibuprofen vorgesehenen Änderung der Anlage 1 zur AMVV ist demgegenüber von einer Konzentration "bis zu 6 Gewichtsprozenten" die Rede.

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 (Position "Zubereitung aus Methopren und Fipronil - zur Anwendung bei Hunden und Katzen -" Anlage 1 AMVV)

Artikel 1 Nummer 11 ist zu streichen.

Begründung:

Fipronil unterlag bis 2001 der Verschreibungspflicht. Mit der vorgelegten Verordnung soll Fipronil auch in der Zubereitung aus Methopren und Fipronil - zur Anwendung bei Hunden und Katzen - aus der Verschreibungspflicht entlassen werden. Auf Grund der aktuellen Problematik des illegalen Einsatzes von Fipronilhaltigen Präparaten in der Geflügelhaltung ist das ein falsches Signal. Die laufende Aufarbeitung dieses Geschehens beinhaltet auch eine aktualisierte Risikobewertung der toxikologischen Eigenschaften von Fipronil. Da zwingende Gründe für eine sofortige Aufhebung der Verschreibungspflicht nicht vorliegen, sollten die Ergebnisse der laufenden wissenschaftlichen Aufarbeitung des Fipronil-Geschehens abgewartet werden.