Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung

Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. Dezember 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Satz 4)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 2 Satz 4 die Wörter "darf besonders berücksichtigt werden" durch die Wörter "ist besonders zu berücksichtigen" zu ersetzen.

Begründung:

Unter Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a wird in § 2 Satz 2 Nummer 3 der "Zeitpunkt des Erbringens der Leistung gemäß des Satzes 4" neu in die Liste der besonderen Umstände, die bei der Bestimmung der Gebühr zu berücksichtigen sind, aufgenommen. Die in Satz 4 mit dieser Verordnung zeitlich neu definierten besonderen Umstände "Nacht", "Wochenende" und "Feiertag" sollten dann auch verpflichtend in die Bestimmung der Gebühr eingehen, um den Notdienst leistenden Tierarztpraxen und Kliniken eine abgesicherte rechtliche Grundlage für die erhöhte Notdienstgebühr an die Hand zu geben. Explizit formulierte Ausnahmebestimmungen bleiben davon unberührt.