Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) Punkt 29 der 984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu § 46 Absatz 4 HebStPrV

§ 46 Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:

(4) Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden."

Begründung:

Die technischen Lösungen für OSCE (objective structured clinical examination) entwickeln sich rasant weiter (Einsatz von augmented reality, digitale Überprüfung von Skills et cetera). Diese Möglichkeiten fließen natürlich in Prüfungsplanungen ein und sollten nicht in der Verordnung ausgeschlossen werden. Auch die Versorgungsstrukturen ändern sich. Möglicherweise reicht für die Hebammenausbildung in einigen Jahren die Anzahl mitwirkender Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen in den Kliniken nicht mehr aus. Zudem gehört die detaillierte Entscheidung, wie eine Prüfung durchgeführt wird, in die Befugnis der Modulverantwortung.

Aus Gründen des Patientenschutzes muss aber sichergestellt sein, dass die Prüfungen nicht ausschließlich im Rahmen von Simulationen durchgeführt werden.

Der erste und dritte Prüfungsteil sollten an einem Ort stattfinden, an dem das komplexe Handeln in der Berufspraxis überprüft werden kann. Da die freiberufliche Hebammentätigkeit in den Lebensphasen Schwangerschaft und Wochenbett zu dem originären Tätigkeitsfeld der Hebamme gehört, sollten der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils auch in diesem Setting geprüft werden können. Es sollte aber aus Gründen der Qualitätssicherung auf hebammengeleitete Einrichtungen und ambulante Hebammenpraxen begrenzt bleiben, die mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 Hebammengesetz eine Vereinbarung abgeschlossen haben.