Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

A. Problem und Ziel

Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung in Ausbildungsberufen war bis zum 30. September 2016 befristet. Eine weitere befristete Gleichstellung der von dem Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussbzw. Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum 30. September 2026 ist nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung geboten:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik- Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach:Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtung Verglasung und GlasbauGlaser/Glaserin im Gewerbe Nummer 39
der Anlage A der Handwerksordnung
"Glaser"
Fachrichtung Verglasung und Glasbau
Abschlussprüfung als
Glasveredler/Glasveredlerin
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung
- Kanten- und Flächenveredelung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung
und
Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe Nummer 34 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Glasveredler"
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung

B. Lösung

Eine befristete Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben für Bürger, Wirtschaft oder Behörden gemacht. Vor diesem Hintergrund führt das Vorhaben zu keinem Erfüllungsaufwand. Der Normenkontrollrat (NKR) hat bestätigt, dass die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf die vom NKR zu prüfenden Aspekte nicht erheblich sind und keiner Stellungnahme des NKR bedürfen.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Bundeskanzleramt Berlin, 4. August 2017
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Vom ...

Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2026 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik- Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach:Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtung Verglasung und GlasbauGlaser/Glaserin im Gewerbe der Anlage A
Nummer 39 der Handwerksordnung
"Glaser"
Fachrichtung Verglasung und Glasbau
Abschlussprüfung als
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung
und
Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe der
Anlage B Abschnitt 1 Nummer 34 der
Handwerksordnung "Glasveredler"
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer

Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
In Vertretung

A. Allgemeiner Teil

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 8. November 2016 beantragt, die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1485), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, zu verlängern.

Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen war bis zum 30. September 2016 befristet. Deshalb kann sie nicht verlängert sondern muss neu verordnet werden.

Das Staatliche Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach weist die sachliche und personelle Ausstattung für die Gleichstellung bis zum 30. September 2026 auf. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat nach gutachterlicher Prüfung bestätigt, dass die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die Gleichstellung der erteilten Prüfungszeugnisse wird bis zum 30. September 2026 ermöglicht.

Zu § 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Geltung der Verordnung wird auf den Ablauf des 30. September 2026 befristet.