Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 4. Juli 2006 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Artikel 193 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments1,
- - unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. Januar 2006 über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Krise der "Equitable Life Assurance Society"2,
- - gestützt auf Artikel 176 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Zwischenberichts des Untersuchungsausschusses zur Krise der "Equitable Life Assurance Society" (A6-0221/2006),
A. in der Erwägung, dass Artikel 193 des EG-Vertrags eine Rechtsgrundlage für die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses durch das Parlament bildet, der behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft, und in der Erwägung, dass dies ein wichtiges Element der Kontrollbefugnisse des Parlaments darstellt,
B. in der Erwägung, dass der Zweck eines Untersuchungsausschusses darin besteht, das gemeinschaftliche Regelwerk und dessen Umsetzung durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften oder die Mitgliedstaaten zu prüfen, und in der Erwägung, dass der Untersuchungsumfang durch das Mandat des Untersuchungsausschusses sowie durch das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht begrenzt ist,
C. in der Erwägung, dass das Parlament auf Grundlage eines Vorschlags der Konferenz der Präsidenten auf seiner Plenarsitzung am 18. Januar 2006 beschlossen hat, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der sich mit der Krise der "Equitable Life Assurance Society" befasst, eine Vielzahl von Fragen in diesem Zusammenhang untersucht und Vorschläge unterbreitet, die er in dieser Sache für notwendig erachtet,
D. in der Erwägung, dass ein Untersuchungsausschuss aufgrund seiner Aufgabenstellung Schlussfolgerungen seiner Untersuchungen erst dann weitergibt, wenn er sein Mandat als erfüllt betrachtet, und es daher weder möglich noch wünschenswert ist, dass sich der Untersuchungsausschuss in diesem frühen Stadium seiner Arbeit zu den verschiedenen Aspekten seines Mandats äußert,
E. in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss ein Arbeitsdokument angenommen hat, in dem ein strukturierter Ansatz sowie eindeutige Handlungs- und Untersuchungsschwerpunkte aufgeführt sind,
F. in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss im Rahmen seines Finanzrahmens für Gutachten externe Studien zu den ersten drei im Arbeitsdokument aufgeführten Untersuchungsschwerpunkten in Auftrag gegeben hat und derzeit auf die entsprechenden Ergebnisse wartet,
G. in der Erwägung, dass die Fragen, mit denen sich der Untersuchungsausschuss befasst, von einer generellen Bedeutung sind, die über die konkreten Anliegen jener europäischen Bürger hinausgeht, die unmittelbar betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf das angemessene Funktionieren des Binnenmarktes für Versicherungsprodukte, die korrekte Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und die Angemessenheit der den Bürgern zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, vor allem bei grenzüberschreitenden Vorgängen, bei denen das betreffende Unternehmen der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat unterliegt,
H. in der Erwägung, dass die Fragen, mit denen sich der Untersuchungsausschuss befasst, allgemeine Auswirkungen auf das Projekt Solvabilität II haben, insbesondere auf mögliche künftige Bestimmungen über die Regeln für die Aktiva und Passiva von Versicherungsunternehmen, die Kongruenz der Aktiva mit den Passiva, Rückversicherungsregelungen und über die Auswirkungen der Maßnahmen für die Rechnungslegung und die Versicherungsmathematik,
I. in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss die bereits im Vereinigten Königreich durchgeführten Untersuchungen, insbesondere die von Lord Penrose, berücksichtigen und den laufenden Ermittlungen, die beispielsweise von der Parlamentarischen Bürgerbeauftragten des Vereinigten Königreichs durchgeführt werden, uneingeschränkt Beachtung schenken sollte,
J. in der Erwägung, dass die dem Untersuchungsausschuss bisher vorgelegten und von ihm geprüften mündlichen und schriftlichen Beweismittel die Notwendigkeit bestätigen, sämtliche Punkte weiter zu untersuchen, die in seinem vom Parlament in dessen Beschluss vom 18. Januar 2006 erteilten Mandat enthalten sind, und die notwendigen Vorschläge zu unterbreiten,
- 1. hält den Untersuchungsausschuss dazu an, seine Arbeit fortzusetzen und das vom Parlament in dessen Beschluss vom 18. Januar 2006 erteilte Mandat umfassend zu erfüllen, und unterstützt alle Maßnahmen und Initiativen, die der Erfüllung des Mandats dienen;
- 2. hält es für unbedingt erforderlich, die verschiedenen Berichte und Untersuchungen im Vereinigten Königreich zu berücksichtigen, insbesondere den Bericht, der derzeit von der Parlamentarischen Bürgerbeauftragten des Vereinigten Königreichs erstellt wird und frühestens im November 2006 veröffentlicht werden soll; beschließt daher, das Mandat des Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 176 Absatz 4 der Geschäftsordnung um einen Zeitraum von drei Monaten zu verlängern;
- 3. ersucht die Konferenz der Präsidenten und das Präsidium, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erfüllung des Mandats des Untersuchungsausschusses erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf die Aufwandsentschädigung von Zeugen, außerordentliche Sitzungen und andere ausreichend gerechtfertigte technische Mittel;
- 4. ersucht die Kommission, die Arbeit des Untersuchungsausschusses unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit weiterhin zu unterstützen und ihm sämtliche technische und politische Unterstützung zukommen zu lassen, selbst wenn es bei der Untersuchung um das Tätigwerden oder Nichttätigwerden der Kommission geht;
- 5. fordert die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Behörden des Vereinigten Königreichs, Irlands und Deutschlands auf, den Untersuchungsausschuss bei seinen Aufgaben zu unterstützen und insbesondere darüber Auskunft zu geben, wie der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden funktioniert;
- 6. fordert die Regierungen und Parlamente der Mitgliedstaaten, insbesondere des Vereinigten Königreichs, Irlands und Deutschlands auf, dem Untersuchungsausschuss unter uneingeschränkter Wahrung des in den Verträgen verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei seinen Aufgaben zu unterstützen.
1 ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 2.
2 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0011.