Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Wirksame Unterstützung der Forstbetriebe in Folge klimawandelbedingter Extremwetterereignisse - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -

974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:

1. Zu Nummer 3 Satz 1

In Nummer 3 Satz 1 sind die Wörter "von bundesweit über fünf Milliarden Euro" zu streichen.

2. Zu Nummer 4 Satz 2 - neu - Der Nummer 4 ist folgender Satz anzufügen:

"Insbesondere soll die Förderung dazu dienen, klimastabile Wälder zu entwickeln, die auch all ihre gesellschaftlichen und ökologischen Funktionen optimal erfüllen."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf den angefügten Satz wird verwiesen.

3. Zu Nummer 5a - neu -

Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 5a einzufügen:

"5a. Der Bundesrat stellt fest, dass die bereits bestehende steuerliche Entlastungsmöglichkeit für eine außerordentliche Holznutzung ( § 34b Absatz 3 EStG) den aufgrund der dramatischen Schäden zu erwartenden Folgekosten für Wiederaufforstung und dem Nutzungsverlust der betroffenen Waldbesitzer nicht ausreichend Rechnung trägt. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zeitnah weitere steuerliche Erleichterungen für die Waldbesitzer zu schaffen. Insbesondere sollte von der Verordnungsermächtigung in § 34b Absatz 5 EStG Gebrauch gemacht werden, um die Besteuerung mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes und eine Vorratsbewertung zu ermöglichen. Der Bundesrat hält es zudem für erforderlich, auch nichtbuchführungspflichtige Forstbetriebe zu entlasten, zum Beispiel durch eine Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Angesichts der zu erwartenden kalamitätsbedingten Holzmengen und den damit verbundenen dramatischen Preiseinbrüchen sollten die betroffenen Waldbesitzer auch steuerlich entlastet werden, ohne das Forstschäden-Ausgleichsgesetz zu aktivieren.