Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der BundesTierärzteordnung

Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen, gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee (§ 4 Absatz 1a Satz 11)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee sind in § 4 Absatz 1a Satz 11 die Wörter "stellt sicher" durch die Wörter "soll sicherstellen" zu ersetzen.

Begründung:

Die geänderte Formulierung bringt zum Ausdruck, dass die zuständige Behörde das Geforderte grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten sicherzustellen hat.

Sollte es aus objektiven durch die zuständige Behörde nicht zu beeinflussenden Gründen nicht möglich sein, dies sicherzustellen, erlaubt die Formulierung der Behörde, mit einer aktenkundigen Begründung von dem angegebenen Zeitraum abzuweichen.

Insbesondere in Ländern ohne veterinärmedizinische Hochschuleinrichtung oder ohne direkten Zugriff auf diese dürfte die Forderung im Regierungsentwurf für die zuständigen Behörden schwer durchsetzbar sein.