Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2010) 537 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 565/04 (PDF) = AE-Nr. 042514

Brüssel, den 30.9.2010 KOM (2010) 537 endgültig 2010/0266 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

Bei delegierten Rechtsakten überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis zum Erlass von "quasilegislativen" Rechtsakten, während sich die Durchführungsrechtsakte in einen anderen Rahmen einfügen. Die Mitgliedstaaten sind zwar für die Umsetzung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union zuständig. Wenn aber die Anwendung der Rechtsakte einheitliche Durchführungsbedingungen erfordert, so ist die Kommission befugt, entsprechende Rechtsakte zu erlassen.

Die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/20051 an die neuen Vorschriften des Vertrags, in denen jetzt zwischen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Maßnahmen unterschieden wird, basiert auf den derzeitigen Durchführungsbefugnissen der Kommission, die auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und Nr. 1975/2006 festgelegt wurden.

Nach dieser Anpassung wurde ein Vorschlag für die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgearbeitet. Dieser Entwurf ermächtigt den Gesetzgeber, die wesentlichen Elemente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums festzulegen. Die allgemeinen Leitlinien der Politik sowie die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Prinzipien werden vom Gesetzgeber bestimmt. So werden die Ziele dieses besonderen Politikbereichs und die Grundsätze des strategischen Ansatzes, der Programmplanung, der Komplementarität, der Kohärenz und der Konformität mit anderen Politiken der Union vom Gesetzgeber festgelegt. Ähnlich legt der Gesetzgeber auch die Grundsätze Partnerschaft, Subsidiarität und Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Nichtdiskriminierung fest.

Gemäß Artikel 290 des Vertrags überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Aufgabe, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Regelung zu ergänzen oder zu ändern. Ein delegierter Rechtsakt der Kommission kann daher zusätzliche Elemente enthalten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der vom Gesetzgeber verabschiedeten Regelung erforderlich sind. So erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, um Ausnahmen von der Regel festzulegen, dass Maßnahmen, die unter die Beihilferegelungen der gemeinsamen Marktorganisationen fallen, nicht aus Mitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden können (Artikel 5 Absatz 6). Ähnlich überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, detaillierte Bedingungen für alle Maßnahmen und die technische Hilfe festzulegen, damit deren kohärente Anwendung im Einklang mit den politischen Erfordernissen, den Prioritäten und den Rechtsvorschriften der EU sichergestellt werden kann (Artikel 20, 32, 36, 38, 52, 63 und 66). Darüber hinaus erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte mit detaillierten Bestimmungen zu den Kürzungen oder Ausschlüssen von den Zahlungen (Artikel 51 Absatz 4). Außerdem legt die Kommission für jeden Schwerpunkt eine Flexibilitätsobergrenze fest (Artikel 70 Absatz 1) und erlässt ausführliche Vorschriften für andere Arten der Beteiligung als in Form nicht rückzahlbarer Direktbeihilfen (Artikel 71 Absatz 5). Die Kommission legt detaillierte Kontrollbestimmungen fest (Artikel 74 Absatz 4). Schließlich erlässt die Kommission spezifische Übergangsbestimmungen (Artikel 92 Absatz 1).

Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 291 des Vertrags für die Durchführung der vom Gesetzgeber erlassenen Regelung zuständig. Allerdings muss eine einheitliche Anwendung der Regelung in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden, um Wettbewerbsverzerrungen oder eine Diskriminierung von Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden. Daher überträgt der Gesetzgeber der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (Artikel 18 Absatz 3), die Annahme der Programme (Artikel 18 Absatz 4), die Genehmigung der Überarbeitung von Programmen (Artikel 19 Absatz 2), die Festlegung der Änderungen, die mit einem Kommissionsbeschluss genehmigt werden müssen (Artikel 19 Absatz 2), längere Verpflichtungszeiträume (Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1), die spezifischen Bestimmungen für die Abgrenzung von Gebieten (Artikel 50 Absatz 4), die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum (Artikel 66 Absatz 3), die Vorlage spezifischer Zwischenberichte (Artikel 82 Absatz 4), die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden allgemeinen Kontrollrahmen und gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen (Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 80).

1.2. Verringerung der Zahl der zusammenfassenden Berichte und Vereinfachung ihres Inhalts im Rahmen der Strategiebegleitung

Im Rahmen der Vereinfachung der GAP hatten die Mitgliedstaaten darum gebeten, die Zahl der der Kommission vorzulegenden Berichte zu verringern. Abgesehen von den jährlichen Zwischenberichten über die Entwicklung des ländlichen Raums muss jeder Mitgliedstaaten der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über den Fortschritt bei der Umsetzung seines nationalen Strategieplans und seiner Ziele und seines Beitrags zur Verwirklichung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft vorlegen.

Nach geltendem Recht sind diese zusammenfassenden Berichte ab 2010 und bis 2014 alle zwei Jahre vorzulegen, d.h. insgesamt drei Berichte. Es wird vorgeschlagen, nur zwei Berichte vorzulegen, und zwar den ersten zur Halbzeitbewertung im Jahr 2010 und den zweiten zur Expost-Bewertung im Jahr 2015.

Außerdem muss der Bericht derzeit eine Zusammenfassung der jährlichen Zwischenberichte aus den Vorjahren enthalten. Diese Auflage sollte fallen gelassen werden, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Daraus folgt, dass auch die Zahl der Kommissionsberichte, in denen die wichtigsten Entwicklungen, Tendenzen und Herausforderungen bei der Durchführung der nationalen Strategiepläne und der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zusammengefasst sind, auf zwei Berichte (2011 und 2016) begrenzt wird.

1.3. Erweiterung des Anwendungsbereichs der Maßnahme zugunsten von Erzeugergemeinschaften

1.4. Erleichterung einer mehr maßgeschneiderten Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Im Rahmen der Vereinfachung der GAP schlugen die Mitgliedstaaten vor, die Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zu ändern. Zurzeit müssen die Betriebsberatungsdienste für Landwirte mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen der Cross-Compliance sowie die sich aus den EU-Vorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz umfassen.

Zur Erleichterung einer mehr maßgeschneiderten Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und als Antwort auf die individuellen Bedürfnisse der Begünstigten sollte der erbrachte Beratungsdienst nicht mehr alle aufgelisteten Aspekte umfassen müssen, sondern nur einen oder mehrere.

1.5. Fortlaufende lineare Strukturen und Vernetzungsfunktion

Gemäß Artikel 10 der Habitat-Richtlinie werden sich Mitgliedstaaten dort, wo sie dies im Rahmen ihrer Landnutzungs- und Entwicklungspolitik, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000, für erforderlich halten, bemühen, die Pflege von Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu fördern.

Hierbei handelt es sich um Landschaftselemente, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Struktur (z.B. Flüsse mit ihren Ufern oder herkömmlichen Feldrainen) oder ihrer Vernetzungsfunktion (z.B. Teiche oder Gehölze) für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten wesentlich sind.

Diese Gebiete können hinsichtlich der Kohärenz der Natura-2000-Gebiete eine wichtige Rolle spielen, und es sollten entsprechende Bestimmungen vorgesehen werden, die Natura-2000-Zahlungen für diese national abgegrenzten Naturschutzgebiete ermöglichen, sofern ihr Zusammenhang mit Artikel 10 der Habitat-Richtlinie hinreichend nachgewiesen wird. Um sicherzustellen, dass die Zahlungen nach wie vor in erster Linie für die ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete verwendet werden, erscheint es zweckmäßig, ihren Umfang im Verhältnis zu den Natura-2000-Gebieten zu begrenzen. Allerdings lässt diese Bestimmung die Bemühungen der Mitgliedstaaten gemäß der Habitat-Richtlinie um die Förderung der Pflege von Landschaftselementen, die für wildlebende Tiere und Pflanzen von größter Bedeutung sind, sowie auch die Frage unberührt, was unter einer angemessenen Umsetzung von Artikel 10 der Habitat-Richtlinie zu verstehen ist.

1.6. Maßnahmen im Anschluss an eine Nichtbeachtung der Cross-Compliance

1.7. Schaffung von Anreizen für Maßnahmen gemäß Artikel 43 des Vertrags

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

- Anhörung interessierter Kreise

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Identifizierung der delegierten Befugnisse und der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und Festlegung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieser Rechtsakte.

Darüber hinaus werden einige Vereinfachungen vorgenommen, der Anwendungsbereich der Unterstützung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften erweitert, die Natura-2000-Unterstützung auf Gebiete gemäß Artikel 10 der Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) ausgeweitet und ein Anreiz für Maßnahmen eingeführt, die nach Artikel 43 des Vertrags angenommen wurden.

- Rechtsgrundlage

- Subsidiaritätsprinzip

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Für diese Maßnahme sind keine zusätzlichen Ausgaben der Union erforderlich.

5. Weitere Informationen

- Vereinfachung

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Unterabsatz 1 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission2, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

2. Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Die nationalen Strategiepläne können während des Programmplanungszeitraums aktualisiert werden. Die Kommission kann die Regeln für diese Aktualisierungen im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen."

3. Artikel 13 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

4. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission legt zwei Berichte vor, in denen die wichtigsten Entwicklungen, Tendenzen und Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und der nationalen Strategiepläne zusammengefasst werden. Der erste Bericht wird im Jahr 2011 und der zweite im Jahr 2016 vorgelegt."

5. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

(a) Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Mit Blick auf diese Prüfung legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum fest."

(b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

6. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Damit wirksame und verhältnismäßige Verfahren anwendet werden können, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bestimmungen für die Änderungen festlegen, die keiner Genehmigung der Kommission oder die einer Genehmigung ohne Unterstützung des in Artikel 91c genannten Ausschusses bedürfen.

Die Kommission legt die Verfahrensvorschriften für die Vorlage, die Prüfung und die Genehmigung der Änderungen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest."

7. Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) der Gründung von Erzeugergemeinschaften;"

8. Vor Unterabschnitt 1 wird folgender Artikel 20a eingefügt:

"Artikel 20a
Spezifische Bedingungen

Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Mittelverwendung und eines kohärenten Ansatzes bei der Behandlung der Begünstigten legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Artikel 20 fest."

9. Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Betriebsberatungsdienste für Landwirte umfassen mindestens eine Grundanforderung an die Betriebsführung und zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 5 und 6 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und gegebenenfalls einen oder mehrere der sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz."

10. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) betrifft Lebensmittelqualitätsregelungen der Union oder von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen, die den präzisen Kriterien entsprechen, die die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten zur Gewährleistung der Kohärenz dieser Maßnahme mit der Politik und den Prioritäten der EU festgelegt hat; Regelungen, deren einziges Ziel darin besteht, eine stärkere Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Normen im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vorzusehen, kommen nicht für eine Beihilfe in Betracht;".

11. Dem Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:

"Die Unterstützung wird Erzeugergemeinschaften gewährt, denen Wirtschaftsbeteiligte angehören, die aktiv an einer Lebensmittelqualitätsregelung nach Artikel 32 teilnehmen. Berufs- und/oder Branchenverbände, die einen oder mehrere Sektoren vertreten, kommen nicht als "Erzeugergemeinschaften" in Betracht."

12. Artikel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die Unterstützung wird Erzeugergemeinschaften gewährt, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bis 31. Dezember 2013 förmlich anerkannt worden sind. Für die Gründung von Erzeugergemeinschaften im Obst- und Gemüsesektor wird jedoch keine Unterstützung gewährt."

13. Vor Unterabschnitt 1 wird folgender Artikel 36a eingefügt:

"Artikel 36a
Spezifische Bedingungen

Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Mittelverwendung und eines kohärenten Ansatzes bei der Behandlung der Begünstigten legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Artikel 36 fest."

14. Artikel 3 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I dieser Verordnung festgesetzt. Zur Vermeidung von Überschneidungen zwischen der Unterstützung gemäß Artikel 20 Buchstabe c Ziffer i und der Förderung gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Regeln betreffend die Nachteile, die mit den mit der Richtlinie 2000/60/EG eingeführten besonderen Anforderungen in Zusammenhang stehen, und die Bedingungen in Bezug auf den jährlichen Beihilfehöchstbetrag für die mit der genannten Richtlinie verbundenen Zahlungen fest."

15. Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum genehmigen, die für bestimmte Arten von Verpflichtungen einen längerer Zeitraum umfassen."

16. Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum genehmigen, die für bestimmte Arten von Verpflichtungen einen längerer Zeitraum umfassen."

17. In Artikel 41 wird folgender Absatz angefügt:

"Um diese Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, dürfen die betreffenden Investitionen nicht zu einem erheblichen Zuwachs des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs führen."

18. Dem Artikel 43 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Ein "Landwirt" im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Person, die nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmet und einen erheblichen Teil ihres Einkommens hieraus bezieht."

19. Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum genehmigen, die für bestimmte Arten von Verpflichtungen einen längerer Zeitraum umfassen."

20. Dem Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:

"Um diese Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, dürfen die betreffenden Investitionen nicht zu einem erheblichen Zuwachs des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs führen."

21. Artikel 50 wird wie folgt geändert:

(a) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(c) Folgender Absatz wird angefügt:

(9) Die in Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 7 Buchstabe b genannten Gebiete dürfen bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht über 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete liegen."

22. Artikel 51 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 2 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um zu prüfen, ob der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt."

(b) In Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Zur Gewährleistung der kohärenten Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen von Zahlungen gemäß diesem Artikel legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die sachdienlichen Bestimmungen für die Anwendung der Grundsätze Transparenz und Verhältnismäßigkeit fest. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die folgenden Kriterien berücksichtigt:".

23. Vor Unterabschnitt 1 wird folgender Artikel 52a eingefügt:

"Artikel 52a
Spezifische Bedingungen

Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Mittelverwendung und eines kohärenten Ansatzes bei der Behandlung der Begünstigten legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Artikel 52 fest."

24. Dem Artikel 53 wird folgender Absatz angefügt:

"Ein "Mitglied des Haushalts des landwirtschaftlichen Betriebs" im Sinne dieses Artikels ist eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Ist ein Mitglied des Haushalts des landwirtschaftlichen Betriebs eine juristische Person oder eine Vereinigung juristischer Personen, so muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags eine landwirtschaftliche Tätigkeit in dem landwirtschaftlichen Betrieb ausüben."

25. Folgender Artikel 63a wird eingefügt:

"Artikel 63a
Spezifische Bedingungen

Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Mittelverwendung und eines kohärenten Ansatzes bei der Behandlung der Begünstigten legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Artikel 63 fest."

26. Artikel 66 wird wie folgt geändert:

(a) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Zur Gewährleistung der Kohärenz mit der Politik, den Prioritäten und den Rechtsvorschriften der Union kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Bedingungen für den Beteiligungssatz für technische Hilfe im Fall von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum sowohl in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen als auch in den im Rahmen des Konvergenzziels nicht förderfähigen Regionen sowie Bedingungen für die Zuweisung der Mittel für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum nach Artikel 68 festlegen."

(b) Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum."

27. Artikel 69 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des in Artikel 91c genannten Ausschusses nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags eine jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

28. Artikel 70 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) In dem Beschluss über die Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raums wird die Höchstbeteiligung des ELER für jeden Schwerpunkt festgesetzt. Um den Mitgliedstaaten einen gewissen Grad an Flexibilität hinsichtlich geringfügiger Verschiebungen von ELER-Mitteln zwischen den Schwerpunkten zu ermöglichen, sollte die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten eine Flexibilitätsobergrenze festsetzen, die nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist. Die etwaigen Mittelzuweisungen für die im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen werden in dem Beschluss gesondert ausgewiesen."

29. Artikel 71 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Eine neue Ausgabe, die zum Zeitpunkt der Änderung eines Programms gemäß Artikel 19 hinzugefügt wird, ist ab dem Datum des Eingangs des Programmänderungsantrags bei der Kommission zuschussfähig. Die Mitgliedstaaten sind zwischen dem Datum des Eingangs des Programmänderungsantrags bei der Kommission und dem Datum des Beschlusses über die Genehmigung der Änderung für die Ausgabe verantwortlich.

Im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen können die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum vorsehen, dass für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ein früheres Datum als das gemäß Unterabsatz 2 festgesetzt werden kann."(b) Dem Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Eine Unterstützung wird nur für Ausgaben gewährt, die bei Maßnahmen angefallen sind, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen und zuvor bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.

Die Anforderung gemäß Unterabsatz 2 gilt jedoch nicht für die Maßnahmen gemäß Artikel 20 Buchstabe a, Artikel 20 Buchstabe b Ziffer vi, Artikel 20 Buchstabe c Ziffern i und ii, Artikel 20 Buchstabe d Ziffern i bis iii, Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i, mit Ausnahme der Einrichtungskosten gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i."(c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b kann die Beteiligung des ELER auch anders als in Form nicht rückzahlbarer Direktbeihilfen gewährt werden. Zur Gewährleistung der effizienten Verwendung und der kohärenten Durchführung des ELER sowie zur Sicherstellung der finanziellen Interessen der Union legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten spezifische Bedingungen für die Kofinanzierung von Zinszuschüssen und von anderen Instrumenten des Finanz-Engineering fest."

30. Artikel 74 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten werden nach den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten erlassenen Vorschriften vorgenommen, insbesondere hinsichtlich der Kontrollgrundsätze, der Sanktionen, der Ausschlüsse und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge entsprechend der Art der verschiedenen Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, um deren effiziente Anwendung und die Gleichbehandlung aller Begünstigten zu gewährleisten."

31. Dem Artikel 78 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Ein "substanzieller Vorschlag für Änderungen" im Sinne von Buchstabe f betrifft die Änderungen, die die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigen muss, mit Ausnahme der Änderungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, sowie Änderungen der Mittelaufteilung nach Maßnahmen innerhalb eines Schwerpunkts, Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung neuer Maßnahmen und Arten von Vorhaben sowie die Rücknahme bestehender Maßnahmen und Arten von Vorhaben."

32. Artikel 80 erhält folgende Fassung:

"Artikel 80
Gemeinsamer Begleitungs- und Bewertungsrahmen

Der gemeinsame Begleitungs- und Bewertungsrahmen wird in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erstellt und von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. In diesem Rahmenkonzept sind eine begrenzte Anzahl von gemeinsamen Indikatoren festgelegt, die bei jedem Programm Anwendung finden."

33. Artikel 82 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Erstellung des jährlichen Zwischenberichts über die spezifischen Programme im Sinne des Artikels 66 Absatz 3."

34. Dem Artikel 86 wird folgender Absatz angefügt:

(9) Um sicherzustellen, dass die Bewertungen nach dem in diesem Artikel festgelegten Zeitplan erfolgen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die angemessenen Sanktionen für die Nichteinhaltung dieser Zeitpläne festlegen."

35. In Titel IX wird folgender Artikel 89a eingefügt:

"Artikel 89a
Austausch von Informationen und Dokumenten

Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten gemeinsamen Interesses zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für den Betrieb dieses Systems fest."

36. Die Artikel 90 und 91 werden gestrichen.

37. Folgende Artikel 91a, 91b und 91c werden eingefügt:

"Artikel 91a
Befugnisse der Kommission

Werden der Kommission Befugnisse übertragen, so wird sie im Fall von delegierten Rechtsakten nach dem Verfahren gemäß Artikel 91b und im Fall von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren gemäß Artikel 91c tätig, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist.

Artikel 91b
Delegierte Rechtsakte

Artikel 91c
Durchführungsrechtsakte - Ausschuss

[Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat anhängigen Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV über die Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze für Kontrollmechanismen zu ergänzen.]"

38. Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Sollten zur Erleichterung des Übergangs von der geltenden zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung spezifische Maßnahmen erforderlich sein, so werden diese von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten erlassen."

39. In Anhang I erhält die Fußnote (***) folgende Fassung:

"(***) Um den besonderen Umständen in Malta Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten für einen Sektor mit extrem geringer Gesamterzeugungsmenge eine Mindestbeihilfe festsetzen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident