Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vor allem an den Binnengrenzen, und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen KOM (2005) 317 endg.; Ratsdok. 11407/05

Punkt 12 der 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 14 der BR-Drucksache 603/1/05 die folgende Ziffer beschließen:

Da der Beschlussvorschlag zum Ziel hat, die strategische und operative Zusammenarbeit zu verbessern, sollten auch die Justizbehörden angehalten werden, die ihnen vorliegenden Informationen auch diagonal mit Polizeibehörden auszutauschen.

Begründung (nur für das Plenum):

Bei den anstehenden Beratungen auf EU-Ebene, ob und inwiefern die Justizbehörden die ihnen vorliegenden informationen auch diagonal mit Polizeibehörden austauschen sollen, ist Folgendes zu beachten:

Mit der vorgeschlagenen Neufassung von Ziffer 14, durch die die Justizbehörden im Sinne einer Erwartungshaltung lediglich "angehalten" werden sollen, informationen auszutauschen, bringt der Bundesrat zum Ausdruck, dass er zwar die Verbesserung der strategischen und operativen Zusammenarbeit befürwortet, aber im Einzelfall das Letztentscheidungsrecht in rechtshilferechtlichen Angelegenheiten bei den Justizbehörden belassen möchte.