Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 127. Sitzung am 14. November 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/15162 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren - Drucksache 19/13837 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 06.12.19
Erster Durchgang: Drucksache. 368/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:

"Artikel 7
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch ... [einsetzen: Artikel 14 des Gesetzes vom ... 2019 (BGBl. I S. ...), Bundestagsdrucksachen 19/4671, 19/11190] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 167 wird wie folgt gefasst:

" § 167 Grundsatz

Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung."

2. § 171 wird wie folgt gefasst:

" § 171 Grundsatz

Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist." "

3. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8.