Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 131. Sitzung am 30. September 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien - Drucksache 17/7170 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes - Drucksache 17/5894 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 04.11.11 Initiativgesetz des Bundestages

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Interessen" die Wörter "im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.

2. Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

3. Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

4. Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 bis 13 eingefügt:

,11. § 37 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung personenbezogener Informationen gilt § 32 Absatz 3; die Veröffentlichung kann auch durch ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem erfolgen,".

12. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

" § 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes

Eine Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig. Ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, sind ihren Fähigkeiten entsprechend und unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall zumutbar ist; dies gilt nicht, falls beim Bundesbeauftragten beschäftigte Bedienstete bei ihrer Einstellung auf Befragen eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst verschwiegen haben. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere das Interesse des Beschäftigten an einer gleichwertigen Arbeitssituation sowie seine persönlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen."

13. In § 39 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Tatsachen, soweit sie nicht offenkundig sind," durch die Wörter "nicht offenkundigen personenbezogenen Informationen und sonstigen vertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind," ersetzt."

5. Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14.