Antrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnoseorientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften
(Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG)

TOP 34 der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004

Der Bundesrat möge beschließen:

Ziffer 9 in Drucksache 606/1/04 (neu) wird durch folgende neue Ziffer 9 ersetzt:

"9. Zu Artikel 1 Nr. 4


Buchstabe d (§ 17b Abs. 6 Satz 4 KHG),
Artikel 2 Nr. 2
Buchstabe a (§ 4 Überschrift ),
Buchstabe b (§ 4 Abs. 1 Satz 1),
Buchstabe d Doppelbuchstabe dd (§ 4 Abs. 3 Satz 2),
Buchstabe e (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 3, 4 - neu -),
Buchstabe f (§ 4 Abs. 5 Satz 1),
Buchstabe g (§ 4 Abs. 6, Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 - neu -),
Buchstabe h (§ 4 Abs. 7 Satz 1),
Buchstabe j (§ 4 Abs. 12 Satz 1),
Buchstabe k (§ 4 Abs. 14, Satz 1),
Nr. 4 (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
Nr. 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 10 Abs. 7 Satz 1),
Nr. 9 Buchstabe b (§ 21 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG)

Begründung

Eine Verlängerung der Konvergenzphase um ein Jahr reicht nicht aus, um die möglichen fehlsteuernden Wirkungen eines noch nicht optimal an die Leistungsstrukturen angepassten Fallpauschalensystems hinreichend abzufedern. Das deutsche Fallpauschalensystem braucht noch Zeit zur weiteren Entwicklung. Es wird daher eine Verlängerung der Konvergenzphase um zwei Jahre als notwendig erachtet. Als Folge einer solchen Verlängerung werden auch die einzelnen jährlichen Anpassungsschritte für die Krankenhausbudgets - wie folgt - weiter verkleinert.

Konvergenzquote bezogen auf
JahrAusgangswertVorjahreswert
200510%10,00%
200620%22,22%
200720%28,57%
200825%50,00%
200925%100,00%

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Änderung bezieht sich auf Ziffer 9b) ff) aaa) bbbb) und auf Ziffer 9b) ff) aaa) cccc). Die an diesen Stellen in der ursprünglichen Ziffer 9 enthaltenen Werte mussten aufgrund einer Nachberechnung korrigiert werden.