Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnoseorientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften
(Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG)

Punkt 34 der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Fallpauschalengesetz in der Fassung der vorgesehenen Neuregelung spätestens mit Ablauf von drei Jahren einer grundlegenden Evaluierung zu unterziehen.

Begründung

Die Konvergenzphase führt auch mit den im Rahmen des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vorgesehenen Änderungen bei Schwerpunktkliniken und medizinischen Hochleistungszentren ausnahmslos zu ungerechtfertigten erheblichen finanziellen Einbußen. Überdurchschnittlich hohe krankenhausindividuelle Basisfallwerte können nach dem derzeitigen Entwicklungsstand des Fallpauschalensystems nicht auf Unwirtschaftlichkeiten zurückgeführt werden. Vielmehr beruhen sie auf der mangelnden Leistungsgerechtigkeit des Fallgruppenkatalogs sowie auf strukturell bedingten Kostenunterschieden.

Die dem Gesetzentwurf zu Grunde liegende Erwartung, die systematische Benachteiligung von Krankenhäusern mit überwiegend schweren Fällen könne innerhalb kurzer Zeit durch die Weiterentwicklung des Fallgruppenkatalogs beseitigt werden, hat derzeit keine objektive Grundlage und bedarf deshalb einer grundlegenden Überprüfung nach spätestens zwei Jahren ab der Scharfstellung der Fallpauschale.