für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. August 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artike1. 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Erste Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f und j des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 21 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1

Die Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S 4434) wird wie folgt geändert:

' Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 2005
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

Der zehnte ergänzende Warnhinweis der Tabakprodukt-Verordnung so1. geändert werden. Darüber hinaus wird bei der Akkreditierung von Laboratorien der Auflösung des Deutschen Akkreditierungsrates Rechnung getragen.

Die Durchführung der Verordnung verursacht für den Bund jährlich geschätzte Kosten in Höhe von 450 000 €. Eine genaue Kostenberechnung ist nicht leistbar, solange der Beratungsbedarf nicht quantifizierbar ist. Die Ausgaben werden durch Umschichtungen im Einzelplan des Bundesministeriums für Gesundheit und Sozia1. Sicherung im Rahmen der verfügbaren Mittel gegenfinanziert. Den Ländern entstehen dadurch keine Kosten. Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.

Zu Nummer l:

Die Akkreditierung von Laboratorien nach DIN EN ISO/EC 17025 (2001) kann von staatlich anerkannten Akkreditierungsstellen durchgeführt werden. Der hier ursprünglich genannte Deutsche Akkreditierungsrat (DAR) hat sich aufgelöst, so dass eine Nennung dieser Institution hinfällig ist.

Zu Nummer 2:

Es werden die Übergangsfristen für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse a1. Zigaretten geregelt.

Zu Nummer 3:

Der zehnte ergänzende Warnhinweis enthä1. nun die Telefonnummer für eine Raucherberatung im Auftrag der Bundeszentra1. für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Unter der angeführten Internetadresse werden umfassende Informationen zum Rauchverzicht für Raucherinnen und Raucher sowie zur Förderung des Nichtrauchens vermittelt.

Das Telefonat ist für den Anrufer kostenpflichtig (12 Cent/Minute). Der Anrufer wird darüber vor Gesprächsbeginn durch eine kostenlose Ansage informiert.