Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt. Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. S. 1578) wird wie folgt geändert:

Die Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABI. EG (Nr. ) L 189 S. 12) in deutsches Recht. Die Rechtsvorschriften dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/-42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABI. EG (Nr. ) L 197 S. 30) in deutsches Recht, soweit es um den Bereich der Lärmminderungsplanung geht."Sechster Teil. Lärmminderungsplanung

§ 47aÖrtliche Lärmkartierung
§ 47bStrategische Lärmkartierung
§ 47cDatenerhebung und Datenaustausch
§ 47dLärmminderungsplanung für Wohngebiete
§ 47eLärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen
§ 47fZiele für die Lärmminderungsplanung
§ 47gPrüfung des Planungserfordernisses
§ 47hBeteiligung der Öffentlichkeit
§ 47iBeteiligung der Behörden
§ 47jGemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
§ 47kStrategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen
§ 47lGemeinsame Aufstellungsverfahren mit anderen Fachplänen
§ 47mInformation der Öffentlichkeit
§ 47nZuständige Behörden
§ 47oSachverständige Stellen
§ 47pRechtsverordnungen"

§ 47b Strategische Lärmkartierung

(1) Die zuständigen Behörden haben Strategische Lärmkarten

aufzustellen, soweit dies nach den in der Rechtsverordnung nach § 47p geregelten Begriffsbestimmungen sowie Kriterien oder Schwellenwerten erforderlich ist.

(2) Die Lärmkarten werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.

(3) Die zuständigen Behörden arbeiten mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bei der Aufstellung und der Überarbeitung von Strategischen Lärmkarten in Grenzgebieten zusammen.

(4) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer von ihnen benannten Stelle den Bestand an Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Hauptverkehrsflughäfen und Ballungsräumen im Hinblick auf die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2002/49/EG erforderlichen Meldungen an die Europäische Kommission mit.

(5) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Strategischen Lärmkarten, die in der Rechtsverordnung nach § 47p bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz- und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer von ihnen benannten Stelle im Hinblick auf die nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49/EG erforderliche Meldung an die Europäische Kommission mit.

§ 47c Datenerhebung und Datenaustausch

(1) Die für die Aufstellung der Lärmkarten zuständigen Behörden können anordnen, dass Eisenbahninfrastrukturunternehmen die für die Lärmkarten nach den §§ 47a und 47b erforderlichen Daten über den durch Eisenbahnen und Eisenbahninfrastruktureinrichtungen hervorgerufenen Umgebungslärm erheben und unentgeltlich zur Verfügung stellen. Gleiches gilt im Hinblick auf

Die Vorschrift des § 52 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.

(2) Gemeinden haben die für die Lärmkarten nach den §§ 47a und 47b erforderlichen Daten über die vomn Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung und insoweit auch über die Wohnbebauung zu erheben und den für die Aufstellung der Lärmkarten zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Auf Ersuchen der für die Aufstellung von Lärmkarten nach den §§ 47a und 47b zuständigen Behörden haben ihnen andere Behörden die dort vorhandenen und für die Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 47d Lärmminderungsplanung für Wohngebiete

(1) Die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben Lärmminderungspläne für Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete aufzustellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Vermeidung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen mehrere Lärmquellen erfordert. Eine Aufstellung kann auch erfolgen, um Maßnahmen zur Bekämpfung des Umgebungslärms mit dem Ziel. festzulegen, Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu verhindern und zu vermindern. Im Aufstellungsverfahren ist die Öffentlichkeit zu beteiligen.

(2) ln den Lärmminderungsplänen sind Maßnahmen zur Verminderung des Umgebungslärms oder zur Verhinderung seines weiteren Anstiegs festzulegen. § 47e Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei der Aufstellung der Lärmminderungspläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen, die Lärmminderungspläne nach den Absätzen 1 bis 3 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

(5) Soweit nach § 47e Lärmminderungspläne aufzustellen sind, finden die vorstehenden Absätze, soweit nicht darauf verwiesen wird, keine Anwendung

§ 47e Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen

(1) Die zuständigen Behörden haben Lärmminderungspläne

aufzustellen, soweit dies aufgrund der in der Rechtsverordnung nach § 47p festgelegten Kriterien auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen und der Prioritäten bei der Verfolgung von Lärmminderungszielen erforderlich ist.

(2) Die Lärmminderungspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.

(3) Auf der Grundlage der Strategischen Lärmkarten sind in den Lärmminderungsplänen Maßnahmen zur Bekämpfung des Umgebungslärms von Hauptlärmquellen mit dem Ziel festzulegen, den Umgebungslärm so weit erforderlich zu verhindern und zu vermindern und einer Zunahme des Umgebungslärms in schutzwürdigen ruhigen Gebieten vorzubeugen. Soweit Gemeinden im Rahmen der kommunalen Planung weitergehende Lärmminderungsziele als die zuständigen Behörden verfolgen, können sie diese gesondert in den Lärmminderungsplänen niederlegen. Für die Lärmminderungsplanung für Verkehrsflughäfen sind die Schutzziele des Fluglärmschutzgesetzes in der Fassung des Novellierungsentwurfes und des Luftverkehrsgesetzes ausreichend; weitergehende Lärmminderungsplanungen sind in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt.

(4) Die Regelungen des § 47d Abs. 3 und 4 zu den Belangen der Raumordnung und zu den Wirkungen der Planung finden auf die Aufstellung und die Überarbeitung von Lärmminderungsplänen entsprechende Anwendung.

(5) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmminderungsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47p bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz- und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer von ihnen benannten Stelle im Hinblick auf die nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49/EG erforderliche Meldung an die Europäische Kommission mit.

§ 47f Ziele für die Lärmminderungsplanung

Die Lärmminderungsplanung nach § 47e soll vor allem das Ziel verfolgen, die Belastung der Bevölkerung durch Umgebungslärm so weit zu senken, dass

§ 47g Prüfung des Planungserfordernisses

(1) Geht die zuständige Behörde bei ihrer Prüfung nach § 47e Abs. 1 oder 2 zur Erforderlichkeit der Aufstellung oder Überarbeitung eines Lärmminderungsplans davon aus, dass kein Planungserfordernis besteht, führt sie zu dem Entwurf ihrer dahingehenden Entscheidung eine Beteiligung entsprechend den §§ 47h Abs. 2 und 47i Abs. 2 unter Anwendung des § 47j Abs. 3 durch. Die Regelung des § 47j Abs. 4 findet entsprechende Anwendung auf die Entscheidung über das Planungserfordernis.

(2) Geht die zuständige Behörde von einem Planungserfordernis aus, leitet sie das Aufstellungsverfahren ein und unterrichtet die Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung nach § 47h Abs. 1 über ihre Auffassung zur Erforderlichkeit der Planaufstellung.

§ 47h Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Öffentlichkeit ist im Planungsgebiet möglichst frühzeitig von der zuständigen Behörde über die Aufstellung eines Lärmminderungsplans nach § 47e, die Erforderlichkeit der Planaufstellung, die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die sich wesentlich unterscheidenden Vorschläge zur Lärmbekämpfung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist zumindest für die Dauer eines Monats Gelegenheit zur Äußerung, ferner auch Gelegenheit zur Besprechung zu geben.

(2) Der Entwurf des Lärmminderungsplans ist für die Dauer eines Monats von den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Planung erstreckt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind von den Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen bei der in der Bekanntmachung zu bezeichnenden zuständigen Behörde während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.

§ 47i Beteiligung der Behörden

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch einen Lärmminderungsplan nach § 47e berührt werden kann, sind von der zuständigen Behörde entsprechend § 47h Abs. 1 Satz 1 schriftlich zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Die beteiligten Behörden nach § 47n Abs. 1 Nr. 3 haben möglichst frühzeitig einen ihren Aufgabenbereich berührenden Planungsbeitrag zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu dem Entwurf des Lärmminderungsplans ein; sie sollen von der Auslegung nach § 47h Abs. 2 benachrichtigt werden. Die Stellungnahmen sind innerhalb eines Monats abzugeben; die zuständige Behörde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den Stellungnahmen haben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Lärmminderung in dem Planungsgebiet bedeutsam sein können.

(3) Die zuständigen Behörden arbeiten mit den. zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bei der Aufstellung und der Überarbeitung von Lärmminderungsplänen in Grenzgebieten zusammen.

§ 47j Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

(1) Die Verfahrensschritte nach § 47h Abs. 1 und § 47i Abs. 1 können gleichzeitig durchgeführt werden, ebenso die Verfahrensschritte nach § 47h Abs. 2 und § 47i Abs. 2. Auch wenn Äußerungen nach § 47h Abs. 1 oder § 47i Abs. 1 zu einer Änderung der Planung geführt haben, schließen sich die Verfahrensschritte nach § 47h Abs. 2 und § 47i Abs. 2 an.

(2) Wird der Entwurf des Lärmminderungsplans nach Durchführung der Verfahrensschritte nach § 47h Abs. 2 und § 47i Abs. 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Von der erneuten Auslegung und der erneuten Einholung von Stellungnahmen kann abgesehen werden, wenn die Änderung oder die Ergänzung nur geringfügig ist und erhebliche Auswirkungen durch die geänderte oder ergänzte Planung nicht zu erwarten sind.

(3) Stellungnahmen, die in den Verfahrensschritten nach § 47h Abs. 2 und § 47i Abs. 2 nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Annahme des Lärmminderungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die zuständige Behörde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen oder deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmminderungsplans nicht von Bedeutung üst. Satz 1 gilt für Stellungnahmen nach § 47h Abs. 2 nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 47h Abs. 2 Satz 2 hingewiesen worden ist.

(4) In dem angenommenen Lärmminderungsplan oder in der Ablehnungsentscheidung sind der Verlauf und das Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zusammenfassend darzustellen. Die Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung des Lärmminderungsplans ist durch die zuständige Behörde im Planungsgebiet ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Behörden über den angenommenen Lärmminderungsplan oder die Ablehnungsentscheidung verfügen und den Informationszugang nach § 47m Abs. 1 gewähren können.

(5) Für die nach § 47e Abs. 2 erforderliche Überarbeitung eines Lärmminderungsplans gelten die §§ 47h und 47i sowie die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Werden durch die Überarbeitung die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von den Verfahrensschritten nach § 47h Abs. 1 und § 47i Abs. 1 abgesehen werden.

§ 47k Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen

(1) Soweit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Lärmminderungsplänen eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, wird die dafür erforderliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei

(2) Bei Lärmminderungsplänen, die einer Strategischen Umweltprüfung unterliegen, sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung der Pläne ergeben, zu überwachen. Die Überwachung, erfolgt bei Lärmminderungsplänen nach § 47e im Rahmen ihrer nach § 47e Abs. 2 erforderlichen Überprüfung und bei Lärmminderungsplänen nach § 47d alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Planaufstellung.

§ 47l Gemeinsame Aufstellungsverfahren mit anderen Fachplänen

Soweit dieselbe Behörde für die Aufstellung eines Lärmminderungsplans nach § 47d und eines Lärmminderungsplans nach § 47e oder auch für die Aufstellung eines Luftreinhalteplans nach § 47 Abs. 1 oder eines anderen Fachplans, insbesondere eines Generalverkehrsplans im Sinne des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, zuständig ist, kann ein gemeinsames Aufstellungsverfahren durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzesteils unberührt; die verschiedenen Pläne bleiben rechtlich selbständig.

§ 47m Information der Öffentlichkeit

(1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu den Lärmkarten nach den §§ 47a und 47b sowie den Lärmminderungsplänen nach den §§ 47d und 47e. Die Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen finden Anwendung.

(2) Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten und der Lärmminderungspläne, die der Information der Öffentlichkeit dienen und die die in der Rechtsverordnung nach § 47p festgelegten Angaben enthalten, werden von den zuständigen Behörden in der Öffentlichkeit verbreitet. Die Verbreitung soll auch durch elektronische Informationstechnologien erfolgen.

§ 47n Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden sind für

(2) Die jeweiligen obersten Landesbehörden in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 angegebenen Zuständigkeitsbereichen teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 zuständigen Landesbehörden und Gemeinden im Hinblick auf die nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49/EG erforderliche Meldung an die Europäische Kommission mit.

§ 47o Sachverständige Stellen

In den Aufstellungsverfahren nach den §§ 47b und 47e können für die Ausarbeitung von Lärmkarten sowie von Lärmminderungsplänen und Planungsbeiträgen sachverständige Stellen hinzugezogen werden.

§ 47p Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung wird zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABI. EG (Nr. ) L 189 S. 12) in deutsches Recht ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zu treffen. Passt die Europäische Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und Anhang III der Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 13 Abs. 2 der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1 auch insoweit.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass zur Ermittlung und Bekämpfung von Umgebungslärm Lärmkarten und Lärmminderungspläne bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere

(3) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4, 8, 11 und 12 zu erlassen, hinsichtlich der Nummern 4, 8 und 12 jedoch nur für Landesstraßen und für Bundesstraßen in der Baulast der Gemeinden, für Eisenbahnstrecken von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und für sonstige Hauptlärmquellen.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen."

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung zum Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll in erster Linie die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABI. EG (Nr. ) L 189 S. 12 (Umgebungslärmrichtlinie), in deutsches Recht umge setzt werden. Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/-42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABI. EG (Nr. ) L 197 S. 30 (SUP-Richtlinie), in deutsches Recht dienen, soweit es um den Bereich der Lärmminderungsplanung geht.

Auf den wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs wird im Zusammenhang mit der Darstellung der jeweiligen Richtlinienumsetzung eingegangen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen ferner geringfügige Gesetzesänderungen vorgenommen werden, die zur Rechtsbereinigung oder aus sonstigen Gründen erforderlich sind, ohne dass dafür ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren angezeigt wäre. Insbesondere soll die bestehende Verordnungsermächtigung in § 32 BImSchG dergestalt erweitert werden, dass Regelungen zur Beschaffenheit und Kennzeichnung von Anlagen und Anlagenteilen auch zum Schutz vor schädlichen Umweltweinwirkungen durch Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen erlassen werden können.

II. Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG)

1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie

Vor dem Hintergrund des "Grünbuchs über die künftige Lärmschutzpolitik" (KOM/96/0540 endg.), in dem die Europäische Kommission den

Umgebungslärm als eines der größten Umweltprobleme in Europa bezeichnet hat, verfolgt die Umgebungslärmrichtlinie das Ziel, ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern (Artikel 1 Abs. 1). Hierzu sollen schrittweise folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

Der Richtlinie liegt damit auf europäischer Ebene erstmalig ein immissionsbezogener Regelungsansatz für die Lärmbekämpfung zugrunde.

Ferner soll die Richtlinie auch eine Grundlage für die breitere Einführung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Lärmminderung (über die in anderen Richtlinien bereits getroffenen emissionsbezogenen Regelungen für bestimmte Kraft- und Luftfahrzeuge hinaus) bei den wichtigsten Lärmquellen darstellen, insbesondere Straßen- und Schienenfahrzeuge, Verkehrsinfrastruktur, Flugzeuge, im Freien verwendete Geräte und Maschinen, Industrieausrüstungen, mobile Maschinen und Geräte (Artikel 1 Abs. 2). Hierzu soll die innerstaatliche und gemeinschaftsweite Sammlung und Veröffentlichung von Daten über Umgebungslärmpegel nach vergleichbaren Kriterien, harmonisierten Indizes und gemeinsamen Bewertungsmethoden dienen.

2. Wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie

Die Umgebungslärmrichtlinie ist am 18.07.2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden (ABl. EG (Nr. ) L 189 S. 12) und gemäß ihrem Artikel 15 am Tag der Veröffentlichung in Kraft getreten.

Die Richtlinie sieht ein stufenweises Vorgehen in den Mitgliedstaaten vor. Als erstes ist die Richtlinie bis zum 18.07.2004 in innerstaatliches Recht umzusetzen und sind der Europäischen Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu notifizieren (Artikel 14). Sodann ist die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften an eine festgelegte Abfolge und verschiedene Fristen und zeitliche Perioden gebunden, die hinsichtlich der erstmaligen Aufstellung und der weiteren Aktualisierung von Strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen einzuhalten sind (Artikel 7 und 8).

Im Hinblick auf die Verwendung der von der Richtlinie eingeführten Lärmindizes LDEN und LNIGHT (Artikel 5) für die Aufstellung Strategischer Lärmkarten können die Mitgliedstaaten bestehende nationale Bewertungsmethoden für Lärmindizes (Berechnungs- und Messmethoden) so lange anwenden, bis die Anwendung gemeinsamer Bewertungsmethoden von der Europäischen Kommission verbindlich vorgeschrieben wird (Artikel 6 Abs. 1 und 2). Allerdings sind die nationalen Bewertungsmethoden an die Anforderungen der Richtlinie anzupassen. Anhand der angepassten bzw. gemeinsamen Bewertungsmethoden sind die Strategischen Lärmkarten aufzustellen, mit denen die Belastung durch Umgebungslärm dargestellt wird (Artikel 7). Auf dieser Grundlage sind anschließend unter Beteiligung der Öffentlichkeit die Aktionspläne aufzustellen, in denen Maßnahmen zur Bekämpfung des Umgebungslärms - auch mit dem Ziel des Schutzes ruhiger Gebiete - vorgesehen werden (Artikel 8). Die Karten und Aktionspläne sind spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben. Weiterhin ist die Öffentlichkeit über die Strategischen Lärmkarten und Aktionspläne zu informieren (Artikel 9) und sind der Europäischen Kommission Informationen aus den Strategischen Lärmkarten und den Aktionsplänen zu übermitteln (Artikel 10 Abs. 2).

Diese Inhalte der Richtlinie bedeuten im Wesentlichen:

Die Erfassung von Daten über den Umgebungslärm und die Ausarbeitung entsprechender Berichte sollen als Grundlage für die Ausgestaltung der weiteren Gemeinschaftspolitik dienen (Artikel 10 und 11). Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten bestimmte Informationen aus den Strategischen Lärmkarten und den Aktionsplänen der Europäischen Kommission zu übermitteln.

3. Umsetzungsbedarf

Die Umgebungslärmrichtlinie bedarf zur Umsetzung in deutsches Recht neuer Rechtsvorschriften, da noch keine ausreichenden Vorschriften vorhanden sind. Ein Abgleich mit dem geltenden Recht zeigt den Umsetzungsbedarf auf.

a) Stand der Lärmminderungsplanung im geltenden Recht

Zentrale Vorschrift für die Lärmminderungsplanung im geltenden Recht ist § 47a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Daneben enthalten aber auch noch andere Vorschriften innerhalb und außerhalb des Immissionsschutzrechts Regelungen, die zwar nicht auf eine umfassende Lärmminderungsplanung, so aber doch auf eine Lärmminderung in der Fachplanung und/oder auf eine Lärmkartierung oder Erfassung der Lärmbelastung bei einzelnen Lärmquellen hinauslaufen.

b) Umsetzungsbedarf aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie

Der Weg, den die deutsche Gesetzgebung für die Lärmminderungsplanung verfolgt hat, ist in wesentlichen Teilen ein anderer als der, der nach den Regelungsansätzen der Umgebungslärmrichtlinie für die Umsetzung in deutsches Recht einzuschlagen ist.

4. Konzeption der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht

Für die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Angesichts des Umstandes, dass der Umsetzungsbedarf nach den obigen Ausführungen weitgehend auf der Hand liegt und die Richtlinie in weiten Bereichen klare Vorgaben macht, so dass insofern nur für eine Reihe von einzelnen Problemen Lösungen zu finden sind, geht es bei den verschiedenen Umsetzungsmöglichkeiten vor allem um Fragen nach dem gesetzlichen Standort und nach der Regelungsebene der Umsetzung. Dies berührt dann auch Fragen nach der Gesetzgebungskompetenz und der Verwaltungskompetenz, wobei letzteres auch praktische Probleme aufwirft.

Nachdem das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit der Lärmminderungsplanung nach § 47a bereits ein Instrumentarium geschaffen hat, das von der Zielsetzung und der Ausstattung her Ähnlichkeiten mit dem ebenfalls auf den Immissionsschutz ausgerichteten Instrumentarium der Umgebungslärmrichtlinie hat, und es das zentrale Gesetz für den Immissionsschutz darstellt, drängt sich eine Umsetzung der Richtlinie im Immissionsschutzrecht (Gesetz- und Verordnungsebene) auf (schutzgutbezogener Regelungsansatz). Aufgrund des Anwendungsbereichs der Richtlinie, der bei Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sowie bei weiteren Hauptlärmquellen in Ballungsräumen (sonstige große Straßen und Eisenbahnstrecken sowie Flughäfen, Industrieanlagen und sonstige immissionsschutzrechtliche Anlagen, etc.) ansetzt, ist aber neben dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auch das Bundesfernstraßengesetz, das Allgemeine Eisenbahngesetz und das Luftverkehrsgesetz für eine Umsetzungsgesetzgebung nicht von vorneherein auszuschließen (quellenbezogener Regelungsansatz). Des weiteren ist ein eigenständiges Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie in die Betrachtung einzubeziehen (eigenständiger Regelungsansatz), entweder in Form eines sich darauf beschränkenden Gesetzes über die Lärmminderungsplanung oder eines umfassenden Lärmschutzgesetzes, das gesamtheitlich den Lärmschutz in allen Bereichen auf eine verbesserte Grundlage stellt.

Ein Lärmschutzgesetz, das Regelungen insbesondere aus dem Immissionsschutzrecht und dem Verkehrsrecht zusammenführt und im Rahmen einer Gesamtkonzeption harmonisiert und verbessert, stellt vom Grundgedanken her eine für den Lärmschutz erstrebenswerte Lösung dar. Diese Lösung ist aber schon aufgrund der eng bemessenen Frist für die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie nicht realistisch, selbst wenn die ldee eines umfassenden Lärmschutzgesetzes zunächst nur insoweit verfolgt würde, wie es um ein Gesetz über die Lärmminderungsplanung ginge, das als Nukleus für ein späteres Lärmschutzgesetz dienen könnte. Darüber hinaus würden in jedem Falle mit einem eigenständigen Gesetz über die Lärmminderungsplanung die Zusammenhänge mit sonstigen relevanten Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zum Lärmschutz neu geordnet werden müssen, so dass ein solches Gesetzesvorhaben über die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie hinausginge und Fragen grundsätzlicher Natur aufwerfen würde, die auch über den Lärmschutz hinausweisen.

Auf der anderen Seite stellt eine Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie, die für Straßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen auf das Verkehrsrecht und für in Ballungsräumen gelegene Industrieanlagen und sonstige immissionsschutzrechtlich relevante Anlagen auf das Immissionsschutzrecht abstellt, eine zersplitterte Form der Gesetzgebung dar, die nicht wünschenswert erscheinen kann. Selbst wenn die Vorgaben der Richtlinie nicht jeweils umfassend für den relevanten Bereich im Bundesfernstraßengesetz, Allgemeinen Eisenbahngesetz und Luftverkehrsgesetz sowie Bundes-Immissionsschutzgesetz umgesetzt zu werden brauchten, weil auf der Grundlage von verschiedenen Verordnungsermächtigungen ergänzend eine einheitliche Rechtsverordnung erlassen werden könnte, bliebe auf der Ebene des formalen Gesetzes noch soviel an substantieller Regelungsmaterie, die aufgrund ihrer Wesentlichkeit nicht auf die Verordnungsebene delegiert werden kann, dass mit der Vervielfachung der Vorschriften auch eine unnötige Rechtszersplitterung in inhaltlicher Hinsicht einherginge. Eine solche Rechtszersplitterung beinhaltet die Gefahr dass das von der Umgebungslärmrichtlinie verfolgte Ziel eines gemeinsamen Konzepts für die Bekämpfung des Umgebungslärms (Artikel 1) in der Normsetzung nicht erreicht wird und auch in der Praxis nicht umgesetzt werden kann. Diese Gefahr wäre umso mehr gegeben, wenn im Allgemeinen Eisenbahngesetz und im Bundesfernstraßengesetz unter Berücksichtigung von Gesetzgebungskompetenzen des Bundes nach Artikel 73 Nr. 6a GG und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 GG Landeseisenbahnen und Landesstraßen nicht erfasst werden könnten und insoweit noch ein Regelungsbereich der Länder für die Lärmminderungsplanung verbliebe. Scheiden demnach für die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie ein eigenständiges Umsetzungsgesetz oder ein Gesetz zur Änderung insbesondere verkehrsrechtlicher Vorschriften im Sinne eines quellenbezogenen Regelungsansatzes aus, bietet sich allein das Immissionsschutzrecht an. Im Sinne eines schutzgutbezogenen Regelungsansatzes kann durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und durch Erlass einer darauf gestützten Rechtsverordnung eine umfassende Umsetzung im gesamten Anwendungsbereich der Umgebungslärmrichtlinie erfolgen. Auch unter Berücksichtigung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Lärmbekämpfung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (siehe dazu die Ausführungen unter Nummer 7) vermeidet dieser Ansatz Nachteile, die mit einem quellenbezogenen Regelungsansatz und einer dadurch bedingten Rechtszersplitterung verbunden wären.

Durch die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sollen die Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie insoweit in deutsches Recht umgesetzt werden, wie diese wesentlich sind, um dem Parlamentsvorbehalt Rechnung zu tragen. Die eher "technischen" Vorgaben der Richtlinie, insbesondere ihre umfangreichen Begriffsbestimmungen, Vollzugsfristen und methodischen Anhänge, sollen durch eine Rechtsverordnung umgesetzt werden, die insbesondere auch die anzuwendenden Berechnungsverfahren zur Bestimmung der gemeinsamen Lärmindizes betrifft. Hingegen soll die Bestimmung der Zuständigkeiten, die von der Umgebungslärmrichtlinie nur in allgemeiner Weise verlangt wird (Artikel 4), konkret im Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgenommen werden. Dadurch werden die Verwaltungskompetenzen von Bund und Ländern abgegrenzt und die Zuständigkeiten der Bundesbehörden geregelt.

Zugleich wird mit der Zuständigkeitsregelung das erforderliche Zusammenspiel aller in die Lärmminderungsplanung involvierten Behörden von Bund und Ländern gewährleistet.

5. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen die Umsetzung der Artikel 4, 7, 8, 9 und 10 Abs. 2 der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht. Die Artikel 1, 2, 3, 5 und 6 der Richtlinie sowie ihre Anhänge sollen durch eine Rechtsverordnung sowie ergänzende Richtlinien umgesetzt werden.

Die zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie vorgesehenen Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beziehen sich im Wesentlichen auf die Einführung von

Im Zusammenhang mit unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen bedingt die Richtlinienumsetzung auch eine Regelung über die Behördenbeteiligung bei der Lärmminderungsplanung. Regelungen über die Ziele der Lärmminderungsplanung sowie über die Hinzuziehung sachverständiger Stellen runden den Gesetzentwurf ab, dessen Kern in einem neuen Kapitel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes besteht. In dieses Kapitel wird der bisherige § 47a BImSchG integriert, wobei seine Regelungen an die neue Regelungsstruktur angepasst werden. Der Regelungsgehalt des § 47a BImSchG wird dabei aufrecht erhalten, weil seine auf die örtliche Ebene abzielende Lärmminderungsplanung nicht durch die auf einer Strategischen Ebene gelegene Lärmminderungsplanung nach der Umgebungslärmrichtlinie obsolet wird, sondern sich vielmehr beide Planungen in der Praxis gegenseitig ergänzen.

6. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie durch die vorgesehene Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergibt sich aus der Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung für die "Lärmbekämpfung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ). Soweit Vorschriften die Bereiche Straße, Schiene und Luftverkehr betreffen, könnte die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch auf die Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 und 23 GG sowie zur ausschließlichen Gesetzgebung nach Artikel 73 Nr. 6 GG gestützt werden.

Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen durch den Bund ist sowohl zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet als auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG).

Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist der Bund zur Gesetzgebung befugt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (BVerfGE 106, 62 (Rdnr. 321).

Die zur Umsetzung von EG-Recht im Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehenen Regelungen dienen der Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Zu diesem Zweck wird die geltende Regelung des § 47a BImSchG über Lärmminderungspläne für Wohngebiete um weitere Regelungen über die Strategische Lärmkartierung und Lärmminderungsplanung nach der Umgebungslärmrichtlinie erweitert. Die Regelungen beziehen sich auf Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen sowie auf sonstige Hauptlärmquellen in Ballungsräumen, die selbst oder auch der von ihnen ausgehende Umgebungslärm häufig die Grenzen eines Bundeslandes oder - wie Artikel 3 lit. n, Artikel 7 Abs. 4 und Artikel 8 Abs. 6 der Umgebungslärmrichtlinie zeigen - die Grenzen eines EG-Mitgliedstaates überschreiten. Die Regelungen sind damit nicht primär von regionalen oder örtlichen Besonderheiten geprägt. Nur mit bundesweit einheitlichen Anforderungen an die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm ist deshalb ein gleichwertiger Schutz der Bevölkerung vor Beeinträchtigungen zu erreichen. Insbesondere bundesweit einheitliche Anforderungen an die Strategische Lärmkartierung bilden die Grundlage für eine sachgerechte Lärmminderungsplanung und verhindern, dass sich die durch Umgebungslärm geprägten Lebensverhältnisse - insbesondere das Maß der jeweils hinzunehmenden Lärmbelastung - erheblich auseinander entwickeln und das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigt wird.

Die bundesweit einheitliche Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie ist deshalb zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich.

Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse ist eine bundesrechtliche Regelung erforderlich, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht (BVerfGE 106, 62 (Rdnr. 327).

Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehenen Regelungen beinhalten verfahrens- und auch materiellrechtliche Anforderungen an die Aufstellung von Strategischen Lärmkarten und Lärmminderungsplänen. Die Regelungen bilden wichtige Rahmenbedingungen für die von der Lärmminderungsplanung betroffenen infrastrukturellen und wirtschaftlichen Aktivitäten. Unterschiedliche Regelungen der Länder würden sowohl bundesweit tätige Infrastrukturunternehmen als auch die öffentliche Hand bei der wirtschaftlichen Durchführung von Projekten, die Umgebungslärm verursachen, unzumutbar belasten.

Die bundesweit einheitliche Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie ist deshalb auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse unerlässlich.

III. Umsetzung der SUP-Richtlinie (2001/42/EG)

Soweit der Gesetzentwurf im Bereich der Lärmminderungsplanung auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. EG (Nr. ) L 197 S. 30 (SUP-Richtlinie), in deutsches Recht dienen soll, sind mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch ergänzende Regelungen gegenüber dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgesehen, in dem die Umsetzung der Richtlinie stammgesetzlich durch ein Änderungsgesetz in einem parallelen Gesetzgebungsverfahren Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung - SUP-Gesetz, BT Drucksache. 15/3441 erfolgt.

Die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betrifft zunächst eine Regelung, mit der nicht nur zur Frage der Erforderlichkeit einer Strategischen Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen auf das UVPG verwiesen wird, sondern auch die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der Strategischen Umweltprüfung näher bestimmt wird. Schließlich betrifft die Änderung eine Regelung zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen von Lärmminderungsplänen. Für diese fachgesetzlichen Regelungen gilt der im UVPG enthaltene Grundsatz, wonach die fachgesetzlichen Vorschriften dem UVPG vorgehen, soweit sie den dort bestimmten Anforderungen entsprechen.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Umsetzung der SUP-Richtlinie durch die vorgesehene Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergibt sich aus der Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung für die "Lärmbekämpfung" nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ). Soweit die mit der Änderung eingeführten Regelungen nicht nur auf das UVPG verweisen, sondern vorrangig die Ausgestaltung des Verfahrens der Strategischen Umweltprüfung hinsichtlich der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie der Überwachung näher oder entsprechend bestimmen, ist die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG).

Zur Wahrung der Rechtseinheit ist eine bundesrechtliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, wenn durch unterschiedliches Landesrecht das gesamtstaatliche Rechtsgut der Rechtseinheit, verstanden als Erhaltung einer funktionsfähigen Rechtsgemeinschaft, bedroht würde (BVerfGE 106, 62 (Rdnr. 325).

Die bundeseinheitliche Regelung über die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung anderer Behörden bei der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung ist notwendig, um einen bundeseinheitlichen Standard zu schaffen. Den Behörden und der Öffentlichkeit sollen in Bund und Ländern die gleichen Möglichkeiten der Beteiligung nicht nur bei der eigentlichen Aufstellung von Lärmminderungsplänen, sondern auch bei der Strategischen Umweltprüfung gegeben werden, die als integrierter Teil des Aufstellungsverfahrens durchzuführen ist. Bliebe die Regelung im Hinblick auf die Strategische Umweltprüfung den Ländern überlassen, wären unterschiedliche Beteiligungsrechte hinsichtlich der Lärmminderungsplanung und der integrierten Strategischen Umweltprüfung zu erwarten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Länder auch die Beteiligungsregelungen hinsichtlich der Strategischen. Umweltprüfung unterschiedlich ausgestalten würden; die Effektivität und der Umfang der Beteiligung an der Strategischen Umweltprüfung würden dadurch in den Ländern voneinander abweichen. Des weiteren würden ungleiche Beteiligungsrechte, z.B. die unterschiedliche Festlegung des Beteiligtenkreises oder der Beteiligungsfrist, zu einer nicht zu vermittelnden Schlechterstellung der Öffentlichkeit oder der Behörden aus einem anderen Land oder der Bundesbehörden führen. So würde es für die Beteiligung bei Verfahren zur Strategischen Umweltprüfung darauf ankommen, in welchem Land ein Lärmminderungsplan aufgestellt wird. Ferner würden unterschiedliche Beteiligungsstandards sich auch auf die Qualität der Planung auswirken, durch die auch benachbarte Länder oder Mitgliedstaaten betroffen würden. Im Ergebnis würde die beim Erlass von Landesrecht zu erwartende Rechtszersplitterung die Funktionsfähigkeit der Rechtsgemeinschaft bedrohen.

Die bundeseinheitliche Regelung über die Überwachung erfolgt aufgrund des länderübergreifenden Charakters der erheblichen Umweltauswirkungen der Lärmminderungspläne. Es sollen frühzeitig unvorhergesehene Auswirkungen, die auch andere Länder oder Nachbarstaaten betreffen, ermittelt werden und geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Die Vorgaben der SUP-Richtlinie haben in diesem Bereich einen sehr offenen Charakter. Bliebe den Ländern diese Regelung auch in den Grundsätzen überlassen, - wäre mit einer sehr unterschiedlichen Umsetzung durch die Länder zu rechnen und wäre eine Verzögerung der Überwachungsmaßnahmen zu Lasten anderer Länder oder Nachbarstaaten zu erwarten. Eine bundeseinheitliche Regelung ist daher nicht zuletzt auch wegen der grenzüberschreitenden Relevanz der Bekämpfung von Umgebungslärm erforderlich.

Die Regelungen zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Bereich Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie Überwachung sind somit notwendig, um im Bundesgebiet die Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren.

IV. Erweiterung des § 32 BImSchG

Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung des § 32 BImSchG soll die derzeit geltende Verordnungsermächtigung auf den Schutz vor allen in § 3 BImSchG definierten schädlichen Umwelteinwirkungen erweitert werden. Die Erweiterung der Verordnungsermächtigung schließt eine bestehende Lücke im Gesetz und ermöglicht den Erlass eines untergesetzlichen Regelwerkes hinsichtlich aller schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG.

Die Kompetenz zur Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 32 BImSchG ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Zum Recht der Wirtschaft gehören alle das wirtschaftliche Leber und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen mit wirtschaftsregulierendem oder wirtschaftslenkendem Inhalt (BVerfGE 68, 319, 330). Mit der Erweiterung des § 32 BImSchG kann das Inverkehrbringen oder Einführen von Anlagen oder Anlagenteilen abhängig gemacht werden von der Erfüllung bestimmter Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, gleich welcher Art, wenn es gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen erfolgt. Die Regelung setzt demnach an der wirtschaftlichen Tätigkeit des Inverkehrbringens oder Einführens an. Auf diese Tätigkeiten soll durch Rechtsverordnung spezifisch Einfluss genommen werden können, um möglichst früh und effektiv dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Das private Inverkehrbringen wird nicht erfasst.

Die Regelung durch Bundesgesetz ist gemäß Artikel 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse auch erforderlich. Auf andere Weise kann nicht sichergestellt werden, dass für das Inverkehrbringen und die Einführung von Anlagen bzw. Anlagenteilen die gleichen Anforderungen im Hinblick auf den Immissionsschutz gelten. Angesichts des länderübergreifenden Warenverkehrs ist eine bundesrechtliche Regelung notwendig, die sicherstellt, dass die Voraussetzungen und Bedingungen im gesamten Bundesgebiet einheitlich sind und es nicht zu Wettbewerbsbeeinträchtigungen kommt. Ein Verzicht auf eine bundeseinheitliche Regelung würde zu einer Zersplitterung der rechtlichen Regelungszusammenhänge führen, dz das geltende Bundes-Immissionsschutzgesetz in § 32 eine bundeseinheitliche Regelung vorsieht und mit der vorgesehenen Änderung die bestehende Regelung lediglich ergänzt wird.

V. Alternativen

Der Gesetzentwurf dient vor allem der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. EG (Nr. ) L 189 S. 12, in deutsches Recht. Die zwingenden Vorgaben der Richtlinie erfordern eine solche Umsetzung. Gleiches gilt für die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABI. EG (Nr. ) L 197 S. 30. Eine Nichtumsetzung dieser Vorgaben könnte Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß den Artikeln 226 bis 228 des EG-Vertrages zur Folge haben. Alternativen sind daher nicht gegeben. Auch zu der vorgesehenen Erweiterung des § 32 BImSchG gibt es keine Alternative.

VI. Kosten

1. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie
2. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der SUP-Richtlinie
3. Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung des § 32 BImSchG

Durch die in § 32 BImSchG vorgesehene Erweiterung der Verordnungsermächtigung entstehen keine zusätzlichen Kosten. Finanzielle Auswirkungen, die sich bei der Umsetzung durch eine Rechtsverordnung ergeben können, lassen sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätzen, da Inhalt und Umfang der Regelungen noch nicht feststehen. Gegebenenfalls entstehende Ausgaben des Bundes werden im jeweiligen Einzelplan im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsansätze (einschließlich Planstellen/Stellen) und den Ansätzen der jeweils geltenden Finanzplanung erwirtschaftet.

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

Zu Nummer 1

Mit der Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht des Gesetzes an die vorgesehenen Gesetzesänderungen angepasst.

Zu Nummer 2

Mit der Nummer 2 wird § 2 BImSchG redaktionell daran angepasst, dass die Lärmkartierung und die Lärmminderungsplanung im Verkehrsbereich vom Geltungsbereich des Gesetzes umfasst werden.

Zu Nummer 3

Die in der Verordnungsermächtigung des § 32 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bislang vorliegende Beschränkung auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen allein durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen ist im Hinblick auf die zwischenzeitliche technische Entwicklung nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr ist ein umfassender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen geboten, der es erlaubt, Beschaffenheits- und Kennzeichnungsanforderungen auch dann zu stellen, wenn sie dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen dienen. Die vorhandenen und durch die Einführung neuer Technologien weiter zunehmenden Immissionen, aktuell insbesondere die zunehmende Strahlenbelastung durch elektrisch betriebene Geräte und sonstige technische Einrichtungen haben auch hier zu einem Regelungsbedürfnis geführt, dem durch die mit der Nummer 3 vorgesehene Streichung Rechnung getragen werden soll. Die Streichung schließt eine bestehende Gesetzeslücke und ermöglicht den Erlass eines untergesetzlichen Regelwerks hinsichtlich aller schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG.

Zu Nummer 4

Die mit der Nummer 4 vorgesehene Aufhebung des bislang geltenden § 47a im Fünften Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes soll Raum schaffen für die Einfügung eines neuen Sechsten Teils, in dem das hergebrachte Instrumentarium der Lärmminderungsplanung ergänzt wird um das nach der Umgebungslärmrichtlinie neu einzufügende Instrumentarium und in dem die einzelnen Instrumente in einen systematischen Regelungszusammenhang gebracht werden. Aufgrund Art und Umfang der neuen Regelungen ist ein neuer Sechster Teil im Bundes-Immissionsschutzgesetz angezeigt.

Zu Nummer 5

Mit der Nummer 5 wird der neue Sechste Teil zur Lärmminderungsplanung in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingefügt. Im Folgenden werden die einzelnen Vorschriften des Sechsten Teils begründet.

§ 47a Örtliche Lärmkartierung

Die vorgesehene Regelung des § 47a zur Örtlichen Lärmkartierung greift die Regelung des Absatzes 1 des bislang geltenden § 47a BImSchG wieder auf; die Terminologie wird dabei an die Terminologie der weiteren Vorschriften des neuen Sechsten Teils zur Lärmminderungsplanung angepasst. Für die Örtliche Lärmkartierung und für die entsprechende Regelung besteht weiterhin ein Bedarf, da ansonsten die Strategische Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie sich lediglich, wenn auch aufgrund eines besonderen Bedarfs, auf Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen sowie auf sonstige Hauptlärmquellen in Ballungsräumen bezieht.

Über die Regelung des bisherigen § 47a Abs. 1 BImSchG hinaus soll die Ergänzung des neuen § 47a Abs. 1 um den Satz 2 eine Regelungslücke im Vergleich zur Strategischen Lärmkartierung schließen. Danach kann eine Örtliche Lärmkartierung auch insoweit durchgeführt werden, wie diese Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit betrifft und wie diese im Hinblick auf die Bekämpfung des Umgebungslärms erforderlich ist.

Mit Absatz 2 des neuen § 47a wird die erforderliche Abgrenzung der Örtlichen Lärmkartierung zur Strategischen Lärmkartierung nach dem neuen § 47b vorgenommen. Soweit der Anwendungsbereich der Strategischen Lärmkartierung nach .§ 47b reicht, soll der Anwendungsbereich der Örtlichen Lärmkartierung nach § 47a ausgeschlossen sein. Die Regelung ist erforderlich, weil der Wortlaut des Absatzes 1 es nicht ausschließt, dass mit der Örtlichen Lärmkartierung auch Hauptlärmquellen erfasst werden, für die aber ausschließlich das Instrument der Strategischen Lärmkartierung nach § 47b greifen soll. Soweit deshalb nach § 47b Strategische Lärmkarten aufzustellen sind, findet § 47a keine Anwendung. Selbstverständlich sollen örtliche Lärmkarten Aussagen zur Lärmbelastung aufgrund der nach der Umgebungslärmrichtlinie zu erfassenden Hauptlärmquellen nicht aussparen müssen. Damit insbesondere die Öffentlichkeit einen zusammenfassenden Überblick über die örtliche Lärmbelastung erhalten kann, bleibt unberührt, dass in örtlichen Lärmkarten Teile der Strategischen Lärmkarten nach § 47b nachrichtlich übernommen werden können.

§ 47b Strategische Lärmkartierung

Die vorgesehene Regelung des § 47b zur Strategischen Lärmkartierung dient der Umsetzung von Artikel 7 i.V.m. Anhang IV der Umgebungslärmrichtlinie. Der Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie.

Die Aufstellung von Strategischen Lärmkarten erstmalig nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat nach Maßgabe von Fristen zu erfolgen, die in der Rechtsverordnung nach § 47p geregelt werden. Mit den Fristen ist zunächst der zeitlichen Stufung in Artikel 7 der Richtlinie Rechnung zu tragen, wonach die Aufstellung der Strategischen Lärmkarten in einer ersten Welle spätestens bis zum 30.06.2007 für

Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern,

zu erfolgen hat, ferner in einer zweiten Welle spätestens bis zum 30.06.2012 für

Absatz 1 trifft in grundlegender Weise die nach der Richtlinie erforderliche Regelung zur Aufstellung von Strategischen Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sowie in Ballungsräumen auch für sonstige Hauptlärmquellen. Abweichend von der Terminologie der Richtlinie wird allerdings im Gesetzentwurf anstelle des Begriffes "Großflughafen" der Begriff "Hauptverkehrsflughafen" verwandt (ebenso in dieser Begründung, soweit es nicht um Erläuterungen der Richtlinie geht). Entsprechend Artikel 2 der Richtlinie wird durch diese Wortwahl deutlich, dass militärische Flughäfen nicht unter den Anwendungsbereich fallen. Die Regelung bedarf noch der Ergänzung durch eine Rechtsverordnung, in der die Begriffsbestimmungen für die der Strategischen Lärmkartierung unterliegenden "Hauptverkehrsstraßen", "Haupteisenbahnstrecken" und "Hauptverkehrsflughäfen" sowie "Ballungsräume" mit ihren "sonstigen Hauptlärmquellen" vorgenommen werden. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus vor allem Kriterien und Schwellenwerte zu bestimmen, die für die Frage entscheidend sind, welche sonstigen Hauptlärmquellen unter die Regelung fallen.

Im Rahmen der Lärmkartierung müssen nach bisherigen Erhebungen ca. 10.000 km Haupteisenbahnstrecken und 40.000 km Hauptverkehrsstraßen erfasst werden, ferner bislang ungezählte Tausend Kilometer kommunaler Straßen in ca. 80 Großstädten mit 100.000 Einwohnern, die zumindest als Ballungsraum zu gelten haben. Weiterhin ist die Lärmbelastung von 11 Hauptverkehrsflughäfen zu kartieren. Dieser große Kartierungsumfang bedeutet eine erhebliche Belastung für die Praxis; zumal die Kartierung innerhalb der o.g. engen Fristen erfolgen muss und die erst am 06.08.2003 veröffentlichten Leitlinien zu den Interimsmethoden eine frühzeitige Anpassung des für die Kartierung erforderlichen untergesetzlichen Regelwerks und damit auch einen frühzeitigen Start der Kartierungsaktivitäten verhindert haben.

Der Umfang der Strategischen Kartierung und der Arbeitsumfang für die Vollzugsbehörden ist auch davon abhängig, wie weit die Kartierung in Ballungsräumen reichen soll und welche Lärmquellen neben den in der Richtlinie definierten Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen erfasst werden sollen. Nach Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie weisen Strategische Lärmkarten für Ballungsräume besonders Lärm aus folgenden Quellen aus: Straßenverkehr. Eisenbahnverkehr, Flughäfen, Industriegelände, einschließlich Häfen. Da es im Hinblick auf die zu erfassenden Straßen, Bahnstrecken und Flughäfen nicht wiederum um Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen gehen kann, für die die Richtlinie ohnehin eine Lärmkartierung vorsieht, kann es bei diesen Lärmquellen nur um eine weitergehende Kartierung gehen. Andernfalls würde die Richtlinie keine eigenständige Kartierungspflicht für Ballungsräume fordern, da bis auf den Bereich der Industrie (einschl. Häfen) keine weiteren Lärmquellen zu betrachten wären. Andernfalls würde auch Anhang VI Nr. 1.5 und 1.6 der Richtlinie keinen Sinn machen, wonach bei den der Europäischen Kommission zu übermittelnden Angaben zu Ballungsräumen der Einfluss von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen auf den Lärmpegel anzugeben ist.

Im Hinblick auf den Zweck der Strategischen Lärmkartierung, der auf die Erfassung von Hauptlärmquellen abzielt, bedarf es allerdings einer Festsetzung von geeigneten Kriterien oder Schwellenwerten, um den Kartierungsaufwand zu begrenzen. Anlieger- und Wohnstraßen sind für die Strategische Lärmkartierung zweifellos nicht relevant. Für die Frage nach der Schnittlinie gibt die Richtlinie in Artikel 3 insoweit einen Hinweis auf die relevante Größenordnung, wie für die in Ballungsräumen zu erfassenden Industriegelände auf die industriellen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EG (Nr. ) L 257 S. 26 (IVU-Richtlinie), abgestellt wird. Diese Tätigkeiten sind in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) als genehmigungsbedürftig ausgewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Anforderungen an die Lärmkartierung ist auf die Rechtsverordnung nach § 47p hinzuweisen, mit der insbesondere der Anhang lV der Richtlinie umzusetzen ist. Dies gilt auch für die Anforderungen, die sich aus den Artikeln 5 und 6 und aus den Anhängen I bis III zu den Lärmindizes und den Berechnungs- und Bewertungsmethoden ergeben. Die Anforderungen sind eher "technischer" Art, weshalb ihre Regelung in der Rechtsverordnung angezeigt ist.

Absatz 2 des § 47b betrifft die Überprüfung und Überarbeitung von Strategischen Lärmkarten und setzt die Vorgaben des Absatzes 5 von Artikel 7 der Richtlinie um, indem die Anforderungen an die Überprüfung und Überarbeitung der Lärmkarten im Einklang mit den gleichgelagerten Vorgaben des Absatzes 5 von Artikel 8 für die Überprüfung und Überarbeitung der Aktionspläne normiert werden. Danach kommt es auch auf bedeutsame Entwicklungen für die bestehende Lärmsituation an. Die Konkretisierung des Begriffes kann im Hinblick auf die damit zu regelnden Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Überprüfung und Überarbeitung der Lärmkarten in der Rechtsverordnung nach § 47p erfolgen.

Absatz 3 betrifft die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden bei der Aufstellung und bei der Überarbeitung von Strategischen Lärmkarten in Grenzgebieten. Unter einem Grenzgebiet wird in diesem Zusammenhang ein Gebiet an der Grenze zu Nachbarstaaten verstanden, in dem aufgrund der tatsächlichen oder voraussichtlichen Lärmbelastung die Notwendigkeit der Lärmkartierung aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes gegeben ist. Die Vorschrift setzt Absatz 4 des Artikels 7 der Richtlinie um. Nähere Bestimmungen können in der Rechtsverordnung nach § 47p getroffen werden.

Absatz 4 dient der Umsetzung von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Artikels 7 der Richtlinie, wonach der Bestand an Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen und Ballungsräumen der Europäischen Kommission zu melden ist. Die Vorschrift schafft durch Normierung einer Mitteilungspflicht der zuständigen Behörden die Voraussetzungen, um im Verhältnis von Bund und Ländern den Meldepflichten Deutschlands seitens des Bundes nachkommen zu können.

Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie, wonach Informationen aus den Strategischen Lärmkarten der Europäischen Kommission zu melden sind. Die Vorschrift schafft wiederum durch Normierung einer Mitteilungspflicht der zuständigen Behörden die Voraussetzungen, damit der Bund seinen Meldeverpflichtungen nachkommen kann. Die Informationen sind in der Rechtsverordnung nach § 47p noch näher zu bezeichnen, um auch den Vorgaben des Anhangs VI der Richtlinie zu genügen. lm Hinblick auf die Meldung durch die zuständigen Behörden ist vorausgesetzt, dass im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie zunächst eine Sammlung der relevanten Informationen aus den Strategischen Lärmkarten durchgeführt worden ist, weil ansonsten die Meldung nicht erfolgen könnte.

§ 47c Datenerhebung und Datenaustausch

Die vorgesehene Regelung des § 47c zur Datenerhebung und zum Datenaustausch stellt keine direkte Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie dar, sie ist aber auf die Richtlinie zurückzuführen, da nur durch die Gewährleistung der erforderlichen Datenerhebung und des erforderlichen Datenaustausches die Erarbeitung und Aufstellung von Lärmkarten ermöglicht wird.

Absatz 1 des § 47c betrifft die Datenerhebung durch private oder in privatrechtlichen Formen agierende Verkehrsunternehmen und Anlagenbetreiber. Diese werden in ihrer Verantwortung für den von ihren Einrichtungen hervorgerufenen Umgebungslärm herangezogen, die erforderlichen Daten über den Umgebungslärm zu erheben und den zuständigen Behörden auf Anordnung zur Verfügung zu stellen. Entsprechend dem Verursacherprinzip ist dabei auf die Unentgeltlichkeit abzustellen. Satz 3 des Absatzes 1 verweist auf das Auskunftsverweigerungsrecht und das Weitergabeverbot nach § 52 Abs. 5 und 7 BImSchG, deren entsprechende Anwendung auch im vorliegenden Zusammenhang angezeigt ist.

Absatz 2 betrifft die Erhebung und die Bereitstellung von Daten über die vom Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung und insoweit auch über die Wohnbebauung durch die Gemeinden, da diese in erster Linie über die Ausgangsdaten verfügen. Eine Datenerhebung durch die Verkehrsunternehmen und Anlagenbetreiber wäre mit einem ungleich größeren Aufwand verbunden, so dass es gerechtfertigt ist, die öffentliche Hand mit dieser Aufgabe zu belasten. Art und Umfang der Aufgabe können durch Rechtsverordnung nach § 47p näher bestimmt werden.

Absatz 3 betrifft die Datenbereitstellung durch andere Behörden, soweit diese über weitere Daten verfügen, die - wie beispielsweise Daten zur Topographie - zur Erstellung der Lärmkarten erforderlich sind.

§ 47d Lärmminderungsplanung für Wohngebiete

Die vorgesehene Regelung des § 47d zur Lärmminderungsplanung für Wohngebiete greift die Regelung des Absatzes 2 des bisherigen § 47a BImSchG wieder auf; die Terminologie wird dabei an die Terminologie der weiteren Vorschriften des neuen Sechsten Teils zur Lärmminderungsplanung angepasst. Ferner wird dabei entsprechend der Praxis auf ein abgestimmtes Vorgehen gegen mehrere Lärmquellen abgestellt. Für die Lärmminderungsplanung für Wohngebiete und für die entsprechende Regelung besteht weiterhin ein Bedarf, da ansonsten die Lärmminderungsplanung nach der Umgebungslärmrichtlinie lediglich auf die Umgebung von Hauptlärmquellen ausgerichtet ist und insoweit lediglich auf der Strategischen Lärmkartierung beruht. Da die Lärmminderungsplanung für Wohngebiete auf die örtliche Ebene zugeschnitten ist, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeitsregelung, wonach Gemeinden oder ggf. auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Planung durchführen sollen. Soweit es dabei um die Gemeinden geht, umfasst dies auch, dass Planungsverbände im Sinne des Baugesetzbuchs tätig werden können.

Über die Regelung des bisherigen § 47a Abs. 2 BImSchG hinaus soll die Ergänzung des neuen § 47d Abs. 1 um den Satz 2 analog der Regelung im neuen § 47a Abs. 1 Satz 2 eine Regelungslücke im Vergleich zur Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen schließen. Danach kann eine Lärmminderungsplanung für Wohngebiete auch mit dem Ziel durchgeführt werden, "schlichte" Nachteile und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern und zu vermindern.

Die Ergänzung des neuen § 47d Abs. 1 um den Satz 3 mit einer Regelung zur Öffentlichkeitsbeteiligung soll zum einen eine Regelungslücke im Vergleich zur Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen schließen, da für diese eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Richtlinie gefordert wird. Zum anderen hat sich gezeigt, dass die geringe Wirksamkeit des geltenden § 47a BImSchG zum Teil auf die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung zurückzuführen ist. Diesem Umstand soll durch die neue Regelung Rechnung getragen werden. Die Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung braucht allerdings nicht den Anforderungen der Richtlinie zu entsprechen; sie obliegt den Ländern und kann auf den kleineren Planungsrahmen für Wohngebiete abgestimmt werden. Soweit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Lärmminderungsplänen für Wohngebiete allerdings eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen sein sollte, muss die Öffentlichkeitsbeteiligung bestimmten Anforderungen genügen. Die Vorschrift des vorgesehenen § 47k Abs. 1 Nr. 2 trifft dazu eine Regelung.

Absatz 2 regelt den Inhalt der Lärmminderungsplanung für Wohngebiete und greift insoweit die Regelung des Absatzes 3 Nr. 3 des bisherigen § 47a BImSchG unter Anpassung der Terminologie wieder auf. Die bisherigen Nummern 1 und 2 entfallen, da Angaben über die Lärmbelastungen und die zugrunde liegenden Quellen bereits im Rahmen der Lärmkartierung nach Absatz 1 erfolgen. Satz 2 bringt § 47e Abs. 3 Satz 3 zur entsprechenden Anwendung.

Die Raumordnungsklausel des Absatzes 3 greift die Regelung des bisherigen § 47a Abs. 2 Satz 2 BImSchG wieder auf.

Absatz 4 regelt die Rechtswirkungen von Lärmminderungsplänen; er übernimmt den bisherigen § 47a Abs. 4 BImSchG, indem dessen Verweis auf § 47 Abs. 6 BImSchG durch eine eigenständige Regelung abgelöst wird; um die Vorschriften des neuen Sechsten Teils abzurunden. Die Regelung ist grundsätzlich gleich mit der genannten Regelung, stellt aber in Satz 2 klar, dass planungsrechtliche Festlegungen in den Lärmminderungsplänen von den zuständigen Planungsträgern bei ihren Planungen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind. Soweit danach planungsrechtliche Festlegungen Gegenstand der Abwägung durch die zuständigen Planungsträger sind, so dass ggf. andere Belange vorrangig in die Planungen eingehen, entspricht dies dem geltenden Recht.

Absatz 5 dient der Abgrenzung der Lärmminderungsplanung für Wohngebiete zur Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen. Soweit der Anwendungsbereich der Lärmminderungsplanung nach § 47e reicht, soll der Anwendungsbereich der Lärmminderungsplanung nach § 47d ausgeschlossen sein. Die Regelung ist erforderlich, weil der Wortlaut des Absatzes 1 es nicht ausschließt, dass mit der Lärmminderungsplanung für Wohngebiete auch Hauptlärmquellen erfasst werden, für die aber ausschließlich das strategische Instrument der Lärmminderungsplanung nach § 47e greifen soll. Soweit deshalb nach § 47e Lärmminderungspläne aufzustellen sind, findet § 47d keine Anwendung.

Nur regelungstechnisch wird in § 47e auf bestimmte Regelungen in § 47d verwiesen. Damit insbesondere die Öffentlichkeit einen zusammenfassenden Überblick über die Lärmminderungsplanung erhalten kann, bleibt selbstverständlich unberührt, dass in Lärmminderungsplänen für Wohngebiete Teile der Lärmminderungspläne für die Umgebung von Hauptlärmquellennachricht- , lieh übernommen werden können.

§ 47e Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen

Die vorgesehene Regelung des § 47e zur Lärmminderungsplanung für die Umgebung von bestimmten Hauptlärmquellen dient der Umsetzung von Artikel 8 der Umgebungslärmrichtlinie. Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie.

Die Aufstellung von Lärmminderungsplänen für die Umgebung von Hauptlärmquellen erstmalig nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat nach Maßgabe von Fristen zu erfolgen, die in der Rechtsverordnung nach § 47p geregelt werden. Mit den . Fristen ist zunächst der zeitlichen Stufung in Artikel 8 der Richtlinie Rechnung zu tragen, wonach die Aufstellung der Lärmminderungspläne in einer ersten Welle spätestens bis zum 1.8.07.2008 (sechs Jahre nach Inkrafttreten und vier Jahre nach Umsetzung der Richtlinie) für die Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Mio. Kfz,

Absatz 1 trifft zunächst mit Satz 1 in grundlegender Weise die nach der Richtlinie erforderliche Regelung zur Aufstellung von Lärmminderungsplänen für die Umgebung von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen sowie in Ballungsräumen auch für die Umgebung von sonstigen Hauptlärmquellen. Abweichend von der Terminologie der Richtlinie wird anstelle des Begriffes "Großflughafen" wiederum der Begriff "Hauptverkehrsflughafen" verwandt (siehe die Begründung zu § 47b). Die Regelung bedarf noch der Ergänzung durch die Rechtsverordnung nach § 47p, in der nicht nur die erforderlichen Begriffsbestimmungen vorgenommen werden, sondern auch die Kriterien festgelegt werden, die für die Frage entscheidend sind, wann im Einzelfall auch unter Berücksichtigung von Prioritäten eine Planaufstellung erforderlich ist.

Da Artikel 8 der Richtlinie nicht schlechthin eine Lärmminderungsplanung für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen vorsieht, sondern in Absatz 1 Satz 1 darauf abhebt, mit Lärmminderungsplänen "Lärmprobleme und Lärmauswirkungen" zu regeln "für Orte in der Nähe" dieser Lärmquellen, kommt es für die Notwendigkeit der Aufstellung von Lärmminderungsplänen auf die Relevanz von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen an, die vor allem von der Höhe des Schallpegels und von der Anzahl der betroffenen Menschen abhängt. Gleiches gilt für Ballungsräume, für die eine flächendeckende Lärmminderungsplanung nicht ohne weiteres erforderlich ist. Auch in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 des Artikels 8 wird deutlich, das die Lärmminderungspläne sich nicht auf alle Bereiche erstrecken müssen, die von der Lärmkartierung erfasst werden. Da danach die in den Plänen genannten Maßnahmen in das behördliche Ermessen gestellt sind und insbesondere auf Prioritäten eingehen sollen, die sich gegebenenfalls wegen des Überschreitens relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten sollen, wie sie in den Strategischen Lärmkarten ausgewiesen wurden, kommt es auf eine Auswahl der Belastungsbereiche an, die nach Sinn und Zweck der Regelung nicht erst für die Erforderlichkeit von Maßnamen relevant sein kann, sondern schon das Aufstellungsverfahren betreffen muss. Andernfalls würden für nicht relevante Bereiche Pläne aufgestellt werden müssen, nur um damit festzustellen, dass die Bereiche nicht relevant und Maßnahmen nicht erforderlich sind. Eine solche Feststellung kann auch in anderer Form, und zwar wie sie nach § 47f vorgesehen ist, getroffen werden. Eine nur pro forma durchzuführende Lärmminderungsplanung wäre dafür nicht angemessen; sie würde auch die administrativen Kapazitäten unnötig belasten.

Die Relevanz der Lärmprobleme und Lärmauswirkungen soll in der Rechtsverordnung auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen festgelegt werden. Aufgrund der räumlichen Dichte von Verkehrsinfrastruktureinrichtungen sind Belastungen durch Umgebungslärm nicht erst bei hohen Schallpegeln einzelner Hauptlärmquellen von Bedeutung, sondern vielfach auch schon bei einer Gesamtwirkung aufgrund mehrerer Lärmquellen. Würde diese Belastung ausgeblendet, liefe eine wirksame Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht weitgehend leer. Eine Beurteilung der Gesamtwirkung mehrerer verschiedenartiger Lärmquellen aufgrund numerischer Werte ist für die Berücksichtigung allerdings nicht möglich; diese sind auf einer wissenschaftlich abgesicherten Basis noch nicht verfügbar. Ein pragmatischer Beurteilungsansatz ist daher für die Entscheidung erforderlich, ob im Einzelfall eine Lärmminderungsplanung aufgrund der Belastung durch mehrere Lärmquellen erforderlich ist.

Aus Absatz 1 ergibt sich ferner, dass Lärmminderungspläne für die Umgebung von Hauptlärmquellen, und nicht nur für "Orte" in der Nähe von Hauptlärmquellen aufzustellen sind. Der in der englischen Sprachfassung der Richtlinie verwendete Begriff "places" ist insoweit offener. Es geht nicht nur um einzelne Ortschaften oder Ortslagen, die räumlich abgegrenzt sind, sondern gegebenenfalls auch um die nähere Umgebung von Hauptlärmquellen, soweit diese von relevanten Lärmproblemen und Lärmauswirkungen im Einwirkungsbereich der Hauptlärmquellen betroffen ist. Der Begriff "Umgebung" ist damit weiter als der Begriff "Orte", zugleich wird er aber durch den Einwirkungsbereich der Hauptlärmquellen begrenzt. Einer Ausuferung des Begriffes kann - ggf. auch im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 47p begegnet werden. Im Übrigen ergibt sich aus den in Anhang V der Richtlinie angeführten Maßnahmen für die Lärmminderungsplanung, dass diese nicht nur auf der örtlichen, sondern auch auf der überörtlichen Ebene ansetzen kann, wenn dort angeführt wird, dass die zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zum Beispiel Maßnahmen der Raumordnung oder der Verkehrsplanung in Betracht ziehen können.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 5 der Richtlinie, indem die Anforderungen an die Überprüfung und die Überarbeitung von Lärmminderungsplänen im Einklang mit den gleichgelagerten Vorgaben von Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie für die Überprüfung und die Überarbeitung von Strategischen Lärmkarten normiert werden. Danach kommt es auch auf bedeutsame Entwicklungen für die bestehende Lärmsituation an. Eine Konkretisierung kann im Hinblick auf die damit zu regelenden Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Überarbeitung der Lärmminderungspläne in der Rechtsverordnung nach § 47p erfolgen.

Absatz 3 dient der Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie für die Aufstellung von Lärmminderungsplänen. Einleitend wird zunächst entsprechend Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 lit. c der Richtlinie klar gestellt, dass die Lärmminderungsplanung auf der Grundlage der Strategischen Lärmkarten zu erfolgen hat. Eine Lärmminderungsplanung ohne vorhergehende Lärmkartierung ist nicht möglich. Anhang V der Richtlinie fordert dementsprechend; dass die Lärmminderungspläne eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten enthalten müssen. Diese Anforderungen können in der Rechtsverordnung nach § 47p umgesetzt und näher bestimmt werden.

Die sich anschließende, kurz gefasste Regelung, wonach in den Lärmminderungsplänen Maßnahmen zur Bekämpfung des Umgebungslärms festzulegen sind, entspricht nicht nur der Bezeichnung der Richtlinie, sondern auch ihrem Managementansatz, der in Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 darauf abhebt, "Lärmprobleme und Lärmauswirkungen" zu regeln (in der engl. Sprachfassung "to manage noise issues and effects"). Da es der Richtlinie nicht im Sinne eines ordnungsrechtlichen Konditionalprogramms darum geht, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche nach Maßgabe von Immissionsgrenzwerten oder bis zur Grenze der Schädlichkeit zu vermindern, sondern der Managementansatz vielmehr final auf eine Verbesserung der gesamten Belastungssituation - auch durch Belästigungen - gerichtet ist, soll mit der "Bekämpfung des Umgebungslärms", die auf das Ziel gerichtet ist, "den Umgebungslärm zu verhindern und zu vermindern", zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei der Lärmminderungsplanung um einen zweck- und zielgerichteten Prozess der Bewältigung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen handelt.

Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass die Vermeidung oder Verminderung "schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche" im Sinne der § § 3 Abs. 1 BImSchG zwar auch von der Umgebungslärmrichtlinie abgedeckt wird, ihr Managementansatz jedoch von dem weiter gefassten Begriff des Umgebungslärms ausgeht. Nach der Begriffsbestimmung des Artikels 3 lit. a der Richtlinie sind schon die "unerwünschten Geräusche" aufzugreifen, und nicht erst die "schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche", für die es auf Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen ankommt. Um diesem Ansatz bei der Lärmbekämpfung Rechnung zu tragen, ist in der Rechtsverordnung nach § 47p an erster Stelle eine entsprechende Begriffsbestimmung vorzunehmen.

Für den Planungsprozess ist des weiteren von Bedeutung, dass es nach den in Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 lit. c der Richtlinie genannten Zielen für die Lärmminderungsplanung darum geht, Umgebungslärm zu verhindern und zu vermindern und eine zufriedenstellende Umweltqualität zu erhalten. Im Hinblick auf diese Zielsetzung kommen nach Anhang V der Richtlinie, der insoweit nicht abschließend ist, unterschiedlichste Maßnahmen der Lärmbekämpfung, z.B. Verkehrsplanung, Raumordnung, technische Maßnahmen an der Geräuschquelle, Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung, Verringerung der Schallübertragung, rechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize, in Betracht. Freilich müssen die von den zuständigen Planungsbehörden vorgesehenen Maßnahmen nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich sein. Dies entspricht nicht nur dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern auch schon dem Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 lit. c der Richtlinie. Die Erforderlichkeit von Maßnahmen wird in der Formulierung des Absatzes 3 ausdrücklich bei der allgemeinen Zielsetzung für die Lärmbekämpfung angesprochen, indem der Umgebungslärm "so weit erforderlich" verhindert und vermindert werden soll.

Die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen ist des weiteren ganz wesentlich nach den besonderen Lärmminderungszielen zu beurteilen, die in § 47f genannt werden und die bei der Lärmminderungsplanung verfolgt werden sollen. Diese Ziele geben differenziert nach ihrer kurzfristigen und langfristigen Erreichbarkeit unterschiedliche Schutzniveaus im Hinblick auf die Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und erheblichen Belästigungen vor. Die Verfolgung dieser Ziele hängt somit entscheidend davon ab, wie gravierend sich in vielen Einzelfällen der Sanierungsbedarf bei Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Hauptverkehrsflughäfen und sonstigen Hauptlärmquellen darstellt. In der Rechtsverordnung nach § 47p können die qualitativ umschriebenen Ziele des § 47f durch numerische Zielwerte näher bestimmt werden, um den Planungsbehörden eine Planungshilfe an die Hand zu geben.

Der Planungsprozess hängt allerdings im Bereich investiver Lärmminderungsmaßnahmen auch maßgeblich davon, in welchem Maße Bund, Länder und Gemeinden bereit und in der Lage sind, im Laufe der nächsten Jahre Haushaltsmittel für ihre Realisierung zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die Bekämpfung von "unerwünschten Geräuschen" gilt dies in besonderer Weise. Hier kommt es auf einen besonders günstigen Mitteleinsatz an. Wie Anhang V der Richtlinie allgemein deutlich macht, sind nicht zuletzt finanzielle Aspekte wie Größe der Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalysen und Kosten-Nutzen-Analysen für die Lärmminderungsplanung von Bedeutung.

Der Planungsprozess ist neben der Verminderung des Umgebungslärms in der Umgebung der Hauptlärmquellen schließlich auch noch darauf ausgerichtet, einer Zunahme des Lärms in schutzwürdigen ruhigen Gebieten vorzubeugen. Die entsprechende Regelung in Absatz 3 dient zunächst der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 lit. b der Richtlinie, wonach in Ballungsräumen dieses Ziei Gegenstand der Planung sein soll. Die Regelung dient aber auch der Umsetzung der allgemeinen Ziele in Satz 1 und in Satz 2 lit. c von Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie, wo auf den vorbeugenden Lärmschutz und die Erhaltung einer zufrieden stellenden Umweltqualität abgestellt wird. Aufgrund der dichten Besiedlung in weiten Teilen Deutschlands ist der vorbeugende Lärmschutz nicht nur in Ballungsräumen, sondern auch ansonsten in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen geboten. Soweit sich daher aus den Strategischen Lärmkarten ergibt, dass schutzwürdige ruhige Gebiete betroffen sind, soll die Lärmminderungsplanung vorbeugend Maßnahmen festlegen, um diese Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Dafür kommen insbesondere planungsrechtliche Maßnahmen wie die bereits angeführte Verkehrsplanung und Raumordnung in Betracht. In der Rechtsverordnung nach § 47p ist vorgesehen, die ruhigen Gebiete im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit näher zu bestimmen.

Absatz 3 Satz 2 regelt die Befugnis der Gemeinden, neben ihrem Planungsbeitrag auf Grund bauplanungsrechtlicher Vorschriften und den Planungsbeiträgen beteiligter Behörden auch weitergehende Lärmminderungsziele im Rahmen der kommunalen Planung zu verfolgen. Diese Befugnis zu einem Sondervotum soll der besonderen Situation der Gemeinden Rechnung tragen, die einerseits im behördlichen Gesetzesvollzug den Planungsvorgaben der Fachgesetze entsprechen müssen und die andererseits der politischen Willensbildung gegenüber ihren Bürgern verpflichtet sind.

Soweit es um die Lärmminderungsplanung für Verkehrsflughäfen geht, macht Satz 3 des Absatzes 3 deutlich, dass die Schutzziele des Fluglärmschutzgesetzes in der Fassung des Novellierungsentwurfes - Referentenentwurf vom 22.06.2004 und des Luftverkehrsgesetzes ausreichend sind, weitergehende Lärmminderungsplanungen jedoch in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt sind.

Für den Planungsprozess ist schließlich von Bedeutung, dass die Lärmminderungsplanung nach § 47e gerichtet und damit zugleich beschränkt ist auf die Bekämpfung des Umgebungslärms in der Umgebung von Hauptlärmquellen. Diese Ausrichtung entspricht dem strategischen Regelungsansatz der Umgebungslärmrichtlinie. Nur insoweit beanspruchen die formellen und inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie Geltung. Insbesondere wäre eine Berichterstattung Deutschlands an die Europäischen Kommission nicht zu begründen, wenn sie sich auch noch auf Inhalte der Lärmminderungsplanung zu beziehen hätte, die nach der vorgesehenen Regelung des § 47d zur Lärmminderungsplanung für Wohngebiete allein der örtlichen Ebene vorbehalten sind. Von daher sind die Lärmminderungsplanungen nach § 47d und nach § 47e als Instrumente mit unterschiedlichem Anwendungsbereich auseinander zu halten. Dies schließt im Einzelfall nicht aus, Planungsprozesse gemäß § 471 gemeinsam durchzuführen und - die Ergebnisse der Planungen einheitlich in einem Planungsdokument darzustellen, um auch der Bevölkerung einen einfacheren Zugang zu ermöglichen.

Absatz 4 verweist auf die Regelungen des § 47d Abs. 3 und 4, weil im Hinblick auf die Belange der Raumordnung und auf die Wirkungen der Lärmminderungsplanung keine Besonderheiten für die Lärmminderungsplanung nach § 47e gelten.

Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie, wonach Informationen aus den Lärmminderungsplänen der Europäischen Kommission zu melden sind. Die Vorschrift schafft durch Normierung einer Mitteilungspflicht der zuständigen Behörden die Voraussetzungen, damit der Bund seinen Meldeverpflichtungen nachkommen kann. Die Informationen sind in der Rechtsverordnung nach § 47p noch näher zu bezeichnen, um auch den Vorgaben des Anhangs Vl der Richtlinie zu genügen. Im Hinblick auf die Meldung durch die zuständigen Behörden ist vorausgesetzt, dass im' Sinne von Artikel 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie zunächst eine Sammlung der relevanten Informationen aus den Lärmminderungsplänen durchgeführt worden ist, weil ansonsten die Meldung nicht erfolgen könnte.

§ 47f Ziele für die Lärmminderungsplanung

Obwohl die Umgebungslärmrichtlinie den Mitgliedstaaten keine verbindlichen Vorgaben für die inhaltliche Durchführung der Lärmminderungsplanung macht, insbesondere keine Grenzwerte und keine bestimmten Maßnahmen zur Bekämpfung des Umgebungslärms vorschreibt, entspricht es gleichwohl dem Vertragsziel eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus, anspruchsvolle Ziele und Zielwerte als Orientierung für die Lärmminderungsplanung vorzugeben. Die Bundesregierung hat in ihrer Strategie für eine nachhaltige Entwicklung (Perspektiven für Deutschland, Hrsg. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, April 2002) die Verringerung der Lärmbelastung unter den konkreten Zielen einer nachhaltigen Verkehrspolitik genannt, die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand erreichbar und auch als ökonomisch und sozial vertretbar eingeschätzt werden (S. 124 ff., 126, 132). Die in § 47f vorgesehene Regelung zu Zielen der Lärmminderungsplanung verfolgt das Anliegen eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus und dient der Umsetzung der Strategie für eine nachhaltige Entwicklung.

Das Ziel der Verringerung der Lärmbelastung ist vor dem Hintergrund zu sehen (vgl. Perspektiven für Deutschland, aaO., S. 126), dass die durch den Straßen-, Schienen- und Flugverkehr verursachte Lärmbelastung nach wie vor hoch ist; obwohl sich dank technischer Maßnahmen in den zurückliegenden Jahren die Lärmemissionen von einzelnen Verkehrsmitteln deutlich verringert haben. Erzielte Verbesserungen werden durch das weiterhin zunehmende Verkehrsaufkommen kompensiert. Fast zwei Drittel der Bevölkerung fühlen sich durch den Straßenverkehrslärm, etwa ein Viertel durch den Schienenverkehrslärm und ein Drittel durch den Fluglärm belästigt (Umweltbundesamt, Jahresbericht 2000, S. 129 f.). Der Lärm kann zu körperlichen Stressreaktionen und langfristig zu Gesundheitsschäden führen (vgl. Perspektiven für Deutschland, aaO., S. 126).

Um die Anzahl von Personen, die regelmäßig erheblichem Umgebungslärm ausgesetzt sind, deutlich zu verringern, hat sich die Bundesregierung in der Strategie für eine nachhaltige Entwicklung dafür ausgesprochen, dass sowohl Maßnahmen zur Lärmminderung des Luftverkehrs, der Lärmsanierung von Straßen und Schienen und der.Lärmbekämpfung an der Quelle durchgeführt werden sollten (aaO. S. 132). Die Bundesregierung bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, Umwelt und Gesundheit, Bundestagsdrucksache 014/2300 vom 15.12.1999, in dem u.a. für die kurzfristige Lärmschutzpolitik Zielwerte von 65 dB(A) außen tags und 55 dB(A) außen nachts empfohlen werden (S. 183 ff.). Sie betont, dass die Priorität wegen der hohen Belastungen zunächst bei der Lärmsanierung liegt, die hierfür zu ergreifenden Maßnahmen mit erheblichen finanziellen Konsequenzen für Bürger und Wirtschaft verbunden sein werden und daher verantwortungsvoll ausgestaltet werden müssen.

Die Regelung des § 47f greift dieses Anliegen auf, indem in qualitativer Form besondere Ziele für die Lärmminderungsplanung geregelt werden, deren. verantwortungsvolle Ausgestaltung im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 47p erfolgen kann, bei deren Erlass insoweit die Beteiligung des Bundestages durch eine Ergänzung des § 48b vorgesehen ist. Bei den Zielen wird darüber hinaus nach kurzfristigen und langfristigen Zielen differenziert, so dass dieser Differenzierung beim Erlass der Rechtsverordnung nach § 47p Rechnung getragen werden kann. Bei ihrer. Fortschreibung entsprechend der Lärmsituation und dem Entwicklungsstand des Lärmschutzes können ferner die europäischen Entwicklungen berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf die europäischen Entwicklungen ist von Bedeutung, dass nach der Umgebungslärmrichtlinie die Europäische Kommission verpflichtet ist, dem Europäischen Parlament in zeitlicher Stufung Berichte über die Lärmsituation und ihre Bewertung vorzulegen. Nach einem ersten Bericht Anfang 2004, der eine Überprüfung des Emissionsschutzrechts der Gemeinschaft zum Gegenstand hat (Artikel 10 Abs. 1), wird Mitte 2009 ein umfassender Bericht über die Durchführung der Richtlinie folgen (Artikel 11), der insbesondere die Erforderlichkeit weiterer Gemeinschaftsmaßnahmen gegen Umgebungslärm untersuchen und ggf. Durchführungsstrategien vorschlagen soll, die sich u.a. auf lang- und mittelfristige Ziele für die Verminderung der Lärmbelastung beziehen. Der Bericht soll deshalb eine Überprüfung der akustischen Umweltqualität auf der Grundlage der Daten enthalten, die bis 2007 bzw. 2008 mit der Durchführung der Strategischen Lärmkartierung und der Lärmminderungsplanung gesammelt werden, und soll als wichtigste Kriterien für die Auswahl der vorgeschlagenen Strategien und Maßnahmen auf die Verringerung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen und die Kostenwirksamkeit abstellen. Der Bericht soll alle fünf Jahre oder nach Bedarf häufiger überarbeitet werden.

Es entspricht grundsätzlich einem solchen Vorgehen mit zeitlichen Perspektiven, wenn nach Nummer 1 als kurzfristige Zielsetzung für die Lärmminderungsplanung gefordert wird, Gefährdungen für die Gesundheit zu vermeiden. Im Hinblick auf eine mittelfristige Zielsetzung kann zum gegebenen Zeitpunkt bei der Fortschreibung der Rechtsverordnung nach § 47p berücksichtigt werden, welche Ziele, Strategien und Maßnahmen auf der europäischen Ebene für erforderlich erachtet oder gar gemeinschaftsrechtlich vorgegeben werden. Dies gilt auch für die langfristige Zielsetzung, wenngleich es insoweit nach Nummer 2 schon jetzt geboten erscheint, in allgemeiner Form die Forderung nach Vermeidung erheblicher Belästigungen vorzugeben. Nur mit einer solchen langfristigen Zielsetzung kann deutlich gemacht werden, welche Bemühungen die Lärmminderungsplanung wesentlich bestimmen sollten.

Die mit dieser langfristigen Zielsetzung verbundenen Erwartungen gehen davon aus, dass sich auch für den Außenwohnbereich erhebliche Belästigungen durch den Umgebungslärm von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnlinien und Hauptverkehrsflughäfen nur im Zusammenwirken von technischen Maßnahmen an der Quelle und weitergehenden Schallschutzmaßnahmen vermeiden lassen. Zur Erreichung dieses Ziels ist deshalb von Bedeutung, dass die Bundesregierung Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur technischen Lärmminderung fördert. Grundsätzlich sollte nämlich die Lärmsanierung, wie auch in der Strategie für eine nachhaltige Entwicklung betont (vgl. aaO. S. 132), schwerpunktmäßig an der Quelle erfolgen, weil dies die effizienteste und nachhaltigste Methode der Lärmminderung ist, die insbesondere flächenhaft und nicht nur in den höchstbelasteten Bereichen wirkt. Im Rahmen des Forschungsprogramms "Mobilität und Verkehr" geht es der Bundesregierung deshalb darum, die in dieser Methode liegenden Lärmminderungspotenziale zu erschließen, die derzeit mit 10 dB(A) im Straßenverkehr, 15 dB(A) im Schienenverkehr und 12 dB(A) im Luftverkehr angegeben werden (siehe Lärmforschung im Forschungsprogramm Mobilität und Verkehr - Leiser Verkehr, Hrsg. Bundesministerium für Bildung und Forschung, Juni 2003). Nach ersten Projekten im Rahmen des Schwerpunktes "Auf dem Weg zur Minimalemission" wurde in einem zweiten Schritt im Jahr 2000 der Forschungsverbund "Leiser Verkehr" gestartet, ein vom Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt ins Leben gerufenes arbeitsteiliges Forschungsnetzwerk von Verkehrsindustrie, Betreibern, Behörden und Forschung, um der Verminderung des Verkehrslärms neuen Schub zu verleihen. Die Förderung von insgesamt 14 Verbundvorhaben beläuft sich auf 16,3 Mio. €. Nach Abschluss der Vorhaben wird zu prüfen sein, welche Forschungs- und Entwicklungsansätze weiter verfolgt und ggf. für eine finanzielle Förderung durch den Bundeshaushalt vorgeschlagen werden sollten.

Im Hinblick auf die kurzfristige Zielsetzung, Gefährdungen für die Gesundheit zu vermeiden, kommt hingegen der Lärmsanierung des Bundes für Straße und Schiene besondere Bedeutung zu.

Da es für die Lärmminderung an bestehenden Verkehrswegen, d.h. Verkehrswegen, die vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am 01.04.1974 (neue Bundesländer: 01.10.1990) gebaut wurden, im Immissionsschutzrecht oder auch im Verkehrsrecht keine gesetzlichen Vorgaben gibt, kann seit 1978 aufgrund haushaltsrechtlicher Regelung Lärmschutz an bestehenden Bundesfernstraßen - Lärmsanierung - durchgeführt werden. Seit dem 01.01.1986 gelten für die Lärmsanierung die folgenden Sanierungswerte, die vergleichsweise den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für den Bau und die wesentliche Änderung gegenüber gestellt sind:

an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen:

tagsnachts
Bestand70 dB(A)60 dB(A)
Neu- und Ausbau57 dB(A)47 dB(A)
in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten:
tagsnachts
Bestand70 dB(A)60 dB(A)
Neu- und Ausbau59 dB(A)49 dB(A)
in Kern-, Dorf- undMischgebieten:nachts
Bestandta:s62 dB(A)
Neu- und Ausbau72 dB(A)54 dB(A)
in Gewerbegebieten:64 dB(A)nachts
Bestandtags65 dB(A)
Neu- und Ausbau75 dB(A)59 dB(A)
69 dB(A)

Die Ausgaben für die Lärmsanierung von Bundesfernstraßen, die wiederum den Ausgaben für die Lärmvorsorge gegenüber gestellt sind, belaufen sich im Bundesgebiet auf folgende Beträge:

BestandNeu- und Ausbau
bis 1998644,6 Mio. €2.272,3 Mio. €
199912,9 Mio. €198,2 Mio. €
200014,8 Mio. €109,9 Mio. €
200116,9 Mio. €105,3 Mio. €
200216,0 Mio. €118,9 Mio. €
200311,2 Mio. €139,9 Mio. €
Gesamt716,4 Mio. €2.944,4 Mio. €
(siehe Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2003, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Bonn 2004).

Zwar könnte aufgrund der rückläufigen Ausgaben gegenüber den Anfangsjahren der weitere Sanierungsbedarf an Bundesfernstraßen nicht als groß eingeschätzt werden. Jedoch liegen die Sanierungswerte erheblich über den Empfehlungen des Sachverständigenrates für Umweltfragen.

Für die Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes ist in einem sehr viel größerem Maße von einem Sanierungsbedarf auszugehen. Hierfür ist nämlich erst mit dem Bundeshaushalt 1999 ein Sofortprogramm der Bundesregierung eingerichtet worden, bei dem dieselben Sanierungswerte wie bei der Straße zur Anwendung kommen. Im Rahmen des Sofortprogramms werden Finanzmittel zur Verfügung gestellt, die sich auf jährlich ca. 51 Mio. € belaufen. Weil es bundesweit eine Vielzahl von Ortslagen gibt, welche nach den Sanierungswerten sanierungsbedürftig sind, wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die erste Dringlichkeitsliste am 13.12.1999, die erste Fortschreibung am 07.09. 2001 mit insgesamt 234 Ortslagen veröffentlicht. Die Fortschreibung der Dringlichkeitsliste vom 12.08.2002 weist nunmehr 910 Ortslagen aus (siehe die jeweils aktuelle Liste unter vvwvv.bmvbw.de/cmsaussenspezial/externalViews/ExternalViews.jsp?contentld=9495&printView=true ).

Für Straßen und Schienenwege auf Landes- und kommunaler Ebene (Straße und Schiene in der Baulast von Ländern und Gemeinden) ist die Lärmsanierung nicht einheitlich geregelt. Die zuständigen Länder und Gemeinden haben zum Teil bereits eigene Förderprogramme zur Lärmsanierung aufgelegt. Der Bund unterstützt den ÖPNV und den nichtmotorisierten Verkehr, wie dies die Strategie für eine nachhaltige Entwicklung vorsieht (aaO. S. 135), bereits heute umfangreich. Maßnahmen zur Verringerung der Verkehrsbelastung haben direkte positive Auswirkungen auf die Lärmbelastung der Bevölkerung.

§ 47g Prüfung des Planungserfordernisses

Die vorgesehene Regelung des § 47g zur Prüfung des Planungserfordernisses dient der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 7 der Richtlinie, wonach eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Überprüfung von Lärmminderungsplänen im Hinblick auf die Erforderlichkeit ihrer Überarbeitung notwendig ist. Die Regelung betrifft deshalb die Beteiligung bei der Prüfung nach § 47e Abs. 2 zur Erforderlichkeit der Überarbeitung eines bereits aufgestellten Lärmminderungsplans. Darüber hinaus betrifft sie aber auch die Beteiligung bei der Prüfung nach § 47e Abs. 1 zur Erforderlichkeit der erstmaligen Aufstellung eines Lärmminderungsplans. Insoweit entspricht sie dem Grundgedanken von Artikel 8 Abs. 7 der Richtlinie. Wenn schon eine Beteiligung bei der Überprüfung der Erforderlichkeit einer Überarbeitung notwendig ist, sollte dies erst recht im Vorfeld gelten, wo es um die Frage der Erforderlichkeit der erstmaligen Aufstellung eines Lärmminderungsplans geht.

Da die Prüfung des Planungserfordernisses ergebnisoffen durchzuführen ist und somit auch zu einer ablehnenden Auffassung der zuständigen Behörde führen kann, ist die Prüfung des Planungserfordernisses noch nicht Teil des eigentlichen Aufstellungsverfahrens. Vielmehr ist diese Prüfling Voraussetzung für die Einleitung eines Aufstellungsverfahrens und stellt damit einen vorgezogenen Verfahrensschritt dar.

Auf die Prüfung des Planungserfordernisses sollen grundsätzlich die selben Beteiligungsvorschriften Anwendung finden wie auf die Aufstellung und die Überarbeitung eines Lärmminderungsplans. Um jedoch nicht hintereinander für die Prüfung des Planungserfordernisses und sodann, nach Vorliegen eines positiven Ergebnisses, für die Aufstellung bzw. die Überarbeitung zwei Beteiligungsverfahren durchführen zu müssen, die sich im Kern um die selben Fragestellungen und Lärmprobleme drehen, ist eine nur begrenzte Abschichtung vorgesehen.

Für den Fall, dass die zuständige Behörde der Auffassung sein sollte, dass nach § 47e Abs. 1 oder 2 ein Planungserfordernis besteht, wird diesem Umstand in der Regelung des § 47h Abs. 1 dadurch Rechnung getragen, dass im Rahmen des Aufstellungsverfahrens bei der Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung auch über die Erforderlichkeit der Planaufstellung zu unterrichten ist. Absatz 2 regelt klarstellend diesen Verfahrensgang.

Für den Fall hingegen, dass die zuständige Behörde der Auffassung sein sollte, dass kein Planungserfordernis besteht, regelt Absatz 1, dass bereits im Rahmen des vorgezogenen Verfahrensschritts zur Prüfung des Planungserfordernisses eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Entwurf der diesbezüglichen Entscheidung durchzuführen ist, allerdings lediglich entsprechend den Verfahrensanforderungen der §§ 47h Abs. 2 und 47i Abs. 2. Damit wird der Öffentlichkeit sowie den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Durchführung der Verfahrensschritte nach den §§ 47h Abs. 1 und 47i Abs. 1 ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Kommt die zuständige Behörde aufgrund der Stellungnahmen der Öffentlichkeit . oder der beteiligten Behörden allerdings zu einer anderen Auffassung und hält sie letztlich die Aufstellung oder die Überarbeitung doch für erforderlich, schließt sich das normale Aufstellungsverfahren mit der Beteiligung nach den §§ 47h und 47i bzw. nach § 47j Abs. 5 an. Satz 2 sieht vor, dass § 47i Abs. 4 auch Anwendung findet auf die Entscheidungen über das Planungserfordernis nach § 47e Abs. 1 und 2, da auch hier der Öffentlichkeit über die Bekanntmachung der Entscheidung Gelegenheit gegeben werden soll, sich Aufschluss und Klarheit auch über die Entscheidungsgründe zu verschaffen.

§ 47h Beteiligung der Öffentlichkeit

Die vorgesehene Regelung des § 47h zur Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Lärmminderungsplanung dient der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 7 der Umgebungslärmrichtlinie. Soweit im Aufstellungsverfahren für einen Lärmminderungsplan eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist (siehe dazu § 47k), dient die Regelung zugleich der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie).

Da die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 8 Abs. 7 der Umgebungslärmrichtlinie aktiv auf eine wirksame Mitwirkung bei der Aufstellung von Lärmminderungsplänen gerichtet ist und von daher nicht vergleichbar ist mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung, die lediglich reaktiv Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber einem im wesentlichen vorgegebenen Vorhaben gibt, kann sich die Ausgestaltung der Beteiligungsregelungen nicht an den Grundzügen des § 10 Abs. 3 bis 6 BImSchG orientieren. Nach der Richtlinie ist eine mehrphasige Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Diese setzt zunächst bei den Vorschlägen für die Lärmbekämpfung und sodann bei der weiteren Ausarbeitung der Planung an, um mit der Annahme eines Lärmminderungsplanes abgeschlossen zu werden. In jeder Phase ist für eine angemessene Zeitspanne Sorge zu tragen. Die Ausgestaltung des § 47h orientiert sich deshalb an den bewährten Beteiligungsregelungen des Baugesetzbuchs zur Bauleitplanung, und zwar nach Änderung durch das Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), denen ebenfalls eine Mehrphasigkeit zugrunde liegt. Entsprechend dem im Baugesetzbuch eng gestalteten Regelungszusammenhang zwischen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, der auch in bestimmten Vorschriften Ausdruck findet, die beiden Verfahrensschritten gemeinsam sind, ist auch hier ein solch enger Regelungszusammenhang vorgesehen, so dass § 47h zur Öffentlichkeitsbeteiligung in einer Reihe steht mit § 47i zur Behördenbeteiligung und mit § 47j zu gemeinsamen Vorschriften.

Absatz 1 des § 47h, der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens beginnend mit der frühzeitigen Unterrichtung die erste Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung regelt, korrespondiert mit der gleichartigen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB. In dieser ersten Phase soll die Öffentlichkeit im Planungsgebiet über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die sich wesentlich unterscheidenden Vorschläge zur Lärmbekämpfung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet werden. Damit soll ihr insbesondere die Bandbreite in Betracht kommender Lösungen vor Augen geführt werden, um Ansatzpunkte für Anregungen und Kritik sowie ggf. auch für die Entwicklung eigener Vorstellungen zu bieten. Die Unterrichtung hat sich auch auf die Prüfung nach § 47g und damit auf die im Einzelfall von der zuständigen Behörde angenommene Erforderlichkeit der Aufstellung eines Lärmminderungsplans zu erstrecken. Die Erforderlichkeit der Lärmminderungsplanung soll Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung sein, so dass die Öffentlichkeit Gelegenheit erhält, sich auch hierzu zu äußern und ggf. abweichende Auffassungen zu vertreten. Ist die zuständige Behörde von vorneherein der Auffassung, dass eine Erforderlichkeit nicht gegeben ist, greift die besondere Regelung nach § 47g Abs. 2.

Satz 2 des Absatzes 1 soll der Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnen, sich aktiv in die Lärmminderungsplanung einzubringen. Die Gelegenheit zur Äußerung und Besprechung beinhaltet nicht nur, auf die Vorstellungen der zuständigen Behörde zu reagieren, sondern auch kreativ zu werden und eigene Planungsvorstellungen vorzutragen und diese mit der zuständigen Behörde zu besprechen. Die "Besprechung" ist deshalb auch nicht im Sinne eines förmlichen "Erörterungstermins" zu verstehen, sondern als Gespräch in der Sache, so dass auch ein "Runder Tisch" stattfinden kann. Über § 3 Abs. 1 BauGB hinaus sieht Satz 2 eine Mindestzeitspanne für die Gelegenheit zur Äußerung der Öffentlichkeit vor, um der entsprechenden Vorgabe von Artikel 8 Abs. 7 der Richtlinie Rechnung zu tragen. Die Bemessung der Zeitspanne orientiert sich zum einen an der Monatsfrist für die Auslegung des Planentwurfs in der zweiten Phase der Beteiligung (siehe Absatz 2) und zum anderen an dem tendenziell größerem Zeitbedarf für die Entwicklung eigener Vorstellungen in der ersten Phase, so dass es sich um eine Mindestdauer handelt, die die zuständige Behörde nach ihrem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Lärmprobleme auch verlängern kann.

Absatz 2, der die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Auslegung des Planentwurfs regelt und insoweit mit § 3 Abs. 2 BauGB korrespondiert, greift dessen wesentlichen Regelungsgehalt insoweit auf, wie er für die Lärmminderungsplanung von Bedeutung ist. Im Unterschied zur Bauleitplanung ist für Absatz 2 aber die Zuständigkeitskonstellation zu unterstellen, dass die zuständige Behörde für die Aufstellung des Lärmminderungsplans und damit auch für die Ausarbeitung des Planentwurfs nicht notwendigerweise eine kommunale Behörde sein muss.

Erstreckt sich die Planung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so bedarf es für überörtlich zuständige Behörden einer Regelung, die auch in diesem Fall eine Auslegung des Planentwurfs durch die Gemeinden sicher stellt, damit die Öffentlichkeit ortsnah Zugang zu dem ausgelegten Planentwurf erhält. Im Vergleich zur Bauleitplanung ist ferner in Absatz 2 weitgehend auf Formalien verzichtet worden, da es bei der Lärmminderungsplanung entscheidend auf die aktive Förderung durch die Öffentlichkeit ankommt und die Rechtsfolgen der Planung nicht eine unmittelbare Außenwirkung entfalten, sondern nach 47e Abs. 4 in Verbindung mit § 47d Abs. 4 lediglich auf eine behördeninterne Wirkung abzielen.

§ 47i Beteiligung der Behörden

Die vorgesehene Regelung des § 47i zur Beteiligung der Behörden dient unmittelbar nur insoweit der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie, wie Absatz 3 entsprechend Artikel 8 Abs. 6 der Richtlinie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Aufstellung und Überarbeitung eines Lärmminderungsplans regelt. In einem weiteren Sinne stehen aber auch die Absätze 1 und 2 in einem Umsetzungszusammenhang mit der Richtlinie, da diese nach Artikel 4 eine Bestimmung der für den Vollzug der Vorschriften zuständigen Behörden verlangt und es in einem Umsetzungskonzept, das den Vollzug auch durch die Beteiligung anderer Behörden und insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Einvernehmensbehörden organisiert (siehe § 47n zu den zuständigen Behörden), auch auf die entsprechenden Beteiligungsregelungen ankommt.

Absatz 1 des § 47i, der beginnend mit der Unterrichtung über die Aufstellung eines Lärmminderungsplans parallel zu § 47h Abs. 1 die erste Phase der Behördenbeteiligung regelt, korrespondiert mit der gleichartigen Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB. In dieser ersten Phase sollen den . beteiligten Behörden auch die sich wesentlich unterscheidenden Vorschläge zur Lärmbekämpfung mitgeteilt werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht zu diesen Vorschlägen zu äußern und damit den Planungsprozess in Richtungen zu denken, die auch den von ihnen vertretenen Belangen entsprechen. Satz 2 mit der Verpflichtung u.a. der Einvernehmensbehörden, möglichst frühzeitig einen ihren Aufgabenbereich berührenden Planungsbeitrag zur Verfügung zu stellen, resultiert aus der Umsetzungskonzeption, dass neben der eigentlich für die Planaufstellung zuständigen Behörde noch weitere Beteiligte als Planungsträger für die Lärmminderungsplanung vorhanden sind, die in den Planungsprozess eingebunden werden müssen. Nur wenn diese Planungsträger einen Planungsbeitrag zur Verfügung stellen, können in Lärmminderungsplänen Festlegungen getroffen werden, die auch ihren Planungsvorgaben entsprechen.

Absatz 2, der mit der Einholung von Stellungnahmen zum Planentwurf parallel zu § 47h Abs. 2 die zweite Phase der Behördenbeteiligung regelt und mit § 4 Abs. 2 BauGB korrespondiert, greift dessen Regelungsgehalt fast vollständig auf und passt ihn geringfügig an die Lärmminderungsplanung an.

Absatz 3 betrifft die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden bei der Aufstellung von Lärmminderungsplänen in Grenzgebieten; er findet über § 47j Abs. 5 auch auf die Überarbeitung von Lärmminderungsplänen Anwendung. Die Vorschrift setzt Absatz 6 des Artikels 8 der Richtlinie um. Nähere Bestimmungen können in der Rechtsverordnung nach § 47p getroffen werden.

§ 47j Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Die vorgesehene Reglung des § 47j mit gemeinsamen Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dient ebenso wie die Regelungen der §§ 47h und 47i der Umsetzung der Artikel 4 und 8 Abs. 6 und 7 der Umgebungslärmrichtlinie.

Absatz 1 regelt die Koordinierung der verschiedenen Verfahrensschritte der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den jeweiligen Absätzen 1 und 2 der §§ 47h und 47i; er korrespondiert mit § 4ä Abs. 2 BauGB.

Absatz 2 betrifft die erneute Durchführung von Verfahrensschritten nach Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs; er korrespondiert mit § 4a Abs. 3 BauGB, wobei wiederum aus den bereits zu § 47h Abs. 2 genannten Gründen weitgehend von Formalien abgesehen wird. Die Regelung geht allerdings insoweit weiter, als von der erneuten Durchführung bei nur geringfügigen Änderungen oder Erweiterungen abgesehen werden darf, wenn keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Letzteres gilt insbesondere hinsichtlich erheblicher Umweltauswirkungen der Planung, so dass dadurch den Anforderungen des Artikels 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie Rechnung getragen wird.

Absatz 3 betrifft die Präklusion von verspäteten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden; er korrespondiert mit § 4a Abs. 6 BauGB. Die Beteiligten sollen nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von der Richtlinie vorgegebenen Vollzugsfristen für die Aufstellung von Lärmminderungsplänen angehalten werden, alle Hinweise, Anregungen und Einwendungen, die für die im Plan festzulegenden Maßnahmen zur Lärmbekämpfung von Bedeutung sein können, spätestens in der zweiten Phase der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorzubringen. Voraussetzung für die Präklusion von Stellungnahmen der Öffentlichkeit ist jedoch, dass darauf in der Bekanntmachung nach § 47h Abs. 2 Satz 2 hingewiesen worden ist.

Absatz 4 Satz 1 betrifft eine Regelung zu der Frage, in welcher Weise Verlauf und Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, und damit auch die Berücksichtigung von Stellungnahmen, bei der Annahme oder der Ablehnung eines Lärmminderungsplans zu dokumentieren sind. Zur Umsetzung von Anhang V Nr. 1 der Umgebungslärmrichtlinie soll insoweit eine zusammenfassende Darstellung in dem Lärmminderungsplan oder in der Ablehnungsentscheidung erfolgen.

Absatz 4 Satz 2 und 3 betrifft den Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung und korrespondiert im Regelungszusammenhang mit § 47m Abs. 1 insgesamt mit den §§ 6 Abs. 5 sowie 10 Abs. 3 BauGB. Nach diesen Regelung ist vorgesehen, dass getroffene Planungsentscheidungen sowohl in Form der Annahme als auch der Ablehnung eines Lärmminderungsplans ortsüblich bekannt gemacht werden, um der Öffentlichkeit im Planungsgebiet in jedem Fall Aufschluss über das Ergebnis der Planungsaktivitäten zu geben. Da neben der Annahme des Lärmminderungsplans _ ein mögliches Planungsergebnis auch sein kann, dass die zuständige Behörde entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung über die Erforderlichkeit einer Planaufstellung im Verlauf des Planungsprozesses letztlich zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt, bedarf es auch insoweit einer Regelung über die Bekanntmachung. Für die Annahme oder auch die Ablehnung ist keine besondere Form vorgesehen. Mit dem Hinweis in der Bekanntmachung auf die Regelung über den Informationszugang nach § 47m Abs. 1 und weitergehend auf die Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit auch in inhaltlicher Hinsicht Zugang zu den Planungsentscheidungen erhalten kann.

Absatz 5 betrifft die Beteiligung bei der nach § 47e Abs. 2 erforderlichen Überarbeitung von bereits aufgestellten Lärmminderungsplänen; er korrespondiert mit § 13 BauGB. Auf die Überarbeitung eines Lärmminderungsplans sollen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens grundsätzlich die selben Beteiligungsvorschriften Anwendung finden wie auf die erstmalige Aufstellung. Wenn allerdings bei der Überarbeitung des Lärmminderungsplans die Grundzüge der ursprünglichen Planung nicht berührt werden, kann in diesem Fall von den Verfahrensschritten nach den §§ 47h Abs. 1 und 47i Abs. 1 abgesehen werden. Die abschließenden Verfahrensschritte nach den §§ 47h Abs. 2 und 47i Abs. 2 bleiben unberührt.

§ 47k Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen

Die vorgesehene Regelung des § 47k zur Strategischen Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen nach § 47d und § 47e dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABI. EG (Nr. ) L 197 S. 30 (SUP-Richtlinie), in deutsches Recht Auf die Ausführungen im allgemeinen Teil wird verwiesen.

In Absatz 1 wird zunächst bezüglich der erforderlichen Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen auf das UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung - SUP-Gesetz, BT Drucksache. 15/3441 verwiesen. Danach kommt es für die Erforderlichkeit einer Strategischen Umweltprüfung darauf an, ob Lärmminderungspläne im Einzelfall für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 des UVPG aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen oder einer Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen.

Absatz 1 regelt darüber hinaus vor allem die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen. Nummer 1 sieht insoweit vor, dass bei Lärmminderungsplänen nach § 47e diese Beteiligung nach den Vorschriften der §§ 47h bis 47j durchgeführt wird. Entsprechend dem vom UVPG anerkannten Vorrang fachgesetzlicher Rechtsvorschriften findet das UVPG mit den dort vorgesehenen Vorschriften zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung nämlich nur insoweit Anwendung, wie die für die Lärmminderungsplanung vorgesehenen Vorschriften nicht zugleich die Strategische Umweltprüfung näher bestimmen oder in ihren Anforderungen dem UVPG nicht entsprechen. Die bei der Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen zur Anwendung kommenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nähere Bestimmungen im Sinne des fachgesetzlichen Vorrangs.

Um dem Anspruch des fachgesetzliche Vorrangs zu genügen, sieht Nummer 1 allerdings ergänzend vor, dass der für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung erforderliche Umweltbericht Teil des Entwurfs des Lärmminderungsplans und damit Gegenstand der Beteiligung nach den Vorschriften der §§ 47h bis 47j ist. Der Umweltbericht unterliegt daher diesen Vorschriften mit der Folge, dass u.a. die Unterrichtung von Öffentlichkeit und Behörden sowie die Auslegung des Planentwurfs sich auch darauf bezieht.

Nummer 2 des Absatzes 1 betrifft die Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen nach § 47d. Da diese Lärmminderungsplanung für Wohngebiete nur eine sehr allgemeine Regelung zur Öffentlichkeitsbeteiligung kennt (§ 47d Abs. 1 Satz 3), ist es erforderlich, dass auch hierfür die detaillierteren Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den §§ 47h bis 47j entsprechend zur Anwendung gebracht werden. Durch die gleiche Maßgabe wie in Nummer 1 wird auch dabei der Umweltbericht Teil des Entwurfs des Plans.

Absatz 2 betrifft die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen von Lärmminderungsplänen. Entsprechend dem fachgesetzlichen Vorrang sieht zunächst Satz 1 vor, dass bei Lärmminderungsplänen eine Überwachung zu erfolgen hat. Da mit der Regelung nach § 47e Abs. 3 zur Überprüfung von Lärmminderungsplänen bereits ein Instrument geschaffen ist, in dessen Rahmen eine Überwachung der Umweltauswirkungen erfolgen kann, ist sodann nach Satz 2 vorgesehen, dass dieses Instrument auch entsprechend genutzt wird. Da für Lärmminderungspläne nach § 47d dieses Instrument nicht zur Verfügung steht, muss insoweit desweiteren nach Satz 2 ein eigenständiges Überwachungsinstrument eingerichtet werden.

§ 471 Gemeinsame Aufstellungsverfahren

Die vorgesehene Regelung des § 471 zu gemeinsamen Aufstellungsverfahren mit anderen Fachplänen dient sowohl der Nutzung von Synergieeffekten als auch der Verfahrensvereinfachung. Beim Vollzug des bislang geltenden § 47a BImSchG ist deutlich geworden, dass insbesondere fehlende Verknüpfungen und Koordinierungen zwischen der Lärmminderungsplanung und der Verkehrsentwicklungsplanung nicht zu einer nachhaltigen Lärmminderung beigetragen haben (siehe Kapitel A. II. 4. a) aa)), obwohl gerade Maßnahmen im Bereich der Verkehrsplanung (Umgehungsstraßen, Lenkung des Verkehrsflusses etc.) auch positive Auswirkungen auf die Lärmbelastung der Bevölkerung haben können. Gemeinsame Aufstellungsverfahren tragen dazu bei, konträre Planungen zu vermeiden und Lärmschutzmaßnahmen effizienter zu gestalten. Ein weiterer Vorteil liegt in der größeren Wahrscheinlichkeit der Maßnahmenverwirklichung, da die für die Maßnahmenumsetzung im Verkehrsplanungsbereich zuständigen Behörden direkt zu Beginn in den Planungsprozess mit einbezogen werden. Verfahrensvereinfachungen können sich nicht nur dadurch ergeben, dass verschiedene Fachpläne gemeinsam aufgestellt werden und sich dadurch die gesamte Verfahrenslast reduziert, sondern auch durch eine gleichgerichtete Erhebung und Nutzung von Daten. Im Bereich des Verkehrs ist diese Möglichkeit bei der Lärmminderungs- und Luftreinhalteplanung sowie der Verkehrsentwicklungsplanung weitgehend gegeben.

Satz 1 sieht dementsprechend die Möglichkeit vor, ein gemeinsames Aufstellungsverfahren für verschiedene Fachpläne durchführen zu können, sofern dieselbe Behörde für die Aufstellung zuständig ist. Satz 2 bestimmt allerdings, dass die Vorschriften dieses Gesetzesteils zur Lärmminderungsplanung unberührt bleiben. Da diese Vorschriften der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie dienen, können sie nicht zurück treten, wenn andere Planungsvorschriften gegebenenfalls ähnliche Regelungen enthalten. Satz 2 bestimmt aus dem gleichen Grund schließlich auch, dass die verschiedenen Fachpläne rechtlich selbständig bleiben.

§ 47m Information der Öffentlichkeit

Die vorgesehene Regelung des § 47m zur Information der Öffentlichkeit dient der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Umgebungslärmrichtlinie. Über den Verweis in § 47j Abs. 4 auf

§ 47m dient diese Regelung darüber hinaus auch der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 7 der Richtlinie.

Absatz 1 stellt den Zugang der Öffentlichkeit zu den Lärmkarten nach den §§ 47a und 47b und den Lärmminderungsplänen nach den §§ 47d und 47e sicher. Die Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen finden insoweit Anwendung, so dass sich alle Modalitäten des Zugangs danach ergeben.

Absatz 2 Satz 1 regelt die Verbreitung geeigneter Ausfertigungen der Lärmkarten und Lärmminderungspläne durch die zuständigen Behörden. Die Richtlinie unterscheidet die zur Verwendung in der Öffentlichkeit gedachten Lärmkarten von den Lärmkarten für andere Zwecke. An die Lärmkarten für die Öffentlichkeit werden bestimmte Mindestanforderungen geknüpft, die auch durch die Vorgaben nach Anhang IV der Richtlinie bestimmt werden. Durch Rechtsverordnung sollen diese Anforderungen konkretisiert werden, um zu gewährleisten, dass die Lärmkarten und auch die Lärmminderungspläne bundesweit einen einheitlichen Informationsstandard aufweisen, der den Bürgern eine optimale Information und ein vertrautes Datenformat garantiert. Satz 2 sieht vor, dass die Verbreitung der Lärmkarten und Lärmminderungspläne auch in elektronischer Form erfolgen soll. Dies entspricht nicht nur formal der Vorgabe in Artikel 8 Abs. 7 der Richtlinie, sondern auch dem Gedanken, den Informationszugang zu leicht wie möglich zu eröffnen.

§ 47n Zuständige Behörden

Die vorgesehenen Regelungen des § 47n zur Zuständigkeit der Behörden dienen der Umsetzung von Artikel 4 der Umgebungslärmrichtlinie. Nach diesem Artikel haben die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Richtlinie, d.h. der entsprechenden innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften, zuständigen Behörden zu bestimmen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Die Konzeption, die den Zuständigkeitsregelungen zugrunde liegt, geht davon aus, vorhandene Verwaltungsstrukturen so weit wie möglich zu nutzen, um für Haupteisenbahnstrecken, Hauptverkehrsstraßen und Hauptverkehrsflughäfen sowie in Ballungsräumen für sonstige Hauptlärmquellen (d.h. sonstige relevante Verkehrstraßen, Schienenwege und Verkehrsflughäfen sowie relevante Industrie- und Gewerbeanlagen, einschließlich Häfen) die Lärmkartierung und die Lärmminderungsplanung effektiv und mit geringstem Aufwand durchführen zu können. Für die Lärmkartierung und die Lärmminderungsplanung ergibt sich daraus keine vollständige Deckungsgleichheit in den Zuständigkeiten. Während insoweit für die Lärmkartierung von entscheidender Bedeutung ist, welche Behörden bereits im Rahmen ihrer bisherigen Zuständigkeiten den Betrieb von Verkehrs- und Industrieanlagen sowie entsprechende Betriebs- und Emissionsdaten erfassen und von daher am ehesten über die für die Lärmkartierung erforderlichen Daten verfügen, kommt es für die Lärmminderungsplanung entscheidend darauf an, die Planungszuständigkeit dort anzusiedeln, wo im Hinblick auf Verkehrs- und Industrieanlagen am besten die verschiedenen Planungsbeiträge der beteiligten Behörden, die für Anordnungen und sonstige Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen insbesondere auf Grund straßenrechtlicher, eisenbahnrechtlicher, luftverkehrsrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher sowie bauplanungsrechtlicher Vorschriften zuständig sind, koordiniert und zusammengefasst werden können. Dabei muss auch dem Aspekt Rechnung getragen werden, dass die Durchführung einer von der Umgebungslärmrichtlinie geforderten effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung im Aufstellungsverfahren für Lärmminderungspläne eine möglichst ortsnahe Zuständigkeit geboten erscheinen lässt.

Vor diesem Hintergrund werden in Absatz 1 Nr. 1 die Zuständigkeiten zunächst für die Aufstellung von Strategischen Lärmkarten nach § 47b geregelt, und zwar differenziert für die verschiedenen Hauptlärmquellen.

Hinsichtlich von Haupteisenbahnstrecken und von sonstigen Eisenbahnstrecken in Ballungsräumen wird zunächst unter Nummer 1 lit. a die Zuständigkeit für die Lärmkartierung der Eisenbahnstrecken von Eisenbahnen des Bundes dem Eisenbahn-Bundesamt zugewiesen. Diese Behörde verfügt am ehesten über die erforderlichen Daten, insbesondere kann sie am besten die Betriebs- und Emissionsdaten bewerten, die ihr die Deutsche Bahn als Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 47c Abs. 1 Satz 1 zur Verfügung stellen muss. Die notwendigen Daten über die betroffene Wohnbevölkerung werden gemäß § 47c Abs. 2 von den Gemeinden beigesteuert. Das Eisenbahn-Bundesamt ist dann in der Lage, effektiv und zentral für das gesamte relevante Streckennetz der Eisenbahnen des Bundes die Lärmkarten in bundesunmittelbarer Verwaltung verantwortlich aufzustellen.

Ferner wird für die Lärmkartierung der Eisenbahnstrecken von nichtbundeseigenen Eisenbahnen unter Nummer 1 lit. d die Zuständigkeit den nach Landesrecht zuständigen Behörden zugewiesen. Die Emissionsdaten werden in diesem Fall durch die jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Verfügung gestellt.

Hinsichtlich von Hauptverkehrsstraßen und von sonstigen Straßen in Ballungsräumen wird zunächst unter Nummer 1 lit. b die Zuständigkeit für die Lärmkartierung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen den Landesstraßenbaubehörden zugewiesen. Soweit es sich bei den Bundesstraßen um Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 4 des Bundesfernstraßengesetzes handelt" kann allerdings die erforderliche Erhebung sowohl von Emissionsdaten als auch von Bevölkerungsdaten am besten auf lokaler Ebene erfolgen, so dass nach Nummer 1 lit. d die Länder vorsehen können, dies in die Hand der Gemeinden als Träger der Straßenbaulast zu legen.

Ferner wird für die Lärmkartierung der Landes und Gemeindestraßen unter Nummer 1 lit. d die Zuständigkeit den nach Landesrecht zuständigen Behörden zugewiesen. Die Bevölkerungsdaten werden im ersteren Fall von den Gemeinden beigesteuert.

Hinsichtlich von Hauptverkehrsflughäfen und von sonstigen Verkehrsflughäfen in Ballungsräumen wird unter Nummer 1 lit. c die Zuständigkeit für die Lärmkartierung umfassend den Landesluftfahrbehörden zugewiesen, allerdings im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt, das aufgrund seiner Tätigkeiten im Bereich des Fluglärmgesetzes über langjährige Erfahrungen verfügt. Die Betriebs- und Emissionsdaten werden von den Flughafenbetreibern zur Verfügung gestellt. Die Bevölkerungsdaten werden von den Gemeinden beigesteuert.

Hinsichtlich von Industrie- und Gewerbeanlagen, einschließlich Häfen, als sonstige Hauptlärmquellen in Ballungsräumen wird unter Nummer 1 lit. d die Zuständigkeit den nach Landesrecht zuständigen Behörden zugewiesen. Die Betriebs- und Emissionsdaten werden von den Anlagenbetreibern zur Verfügung gestellt. Die Bevölkerungsdaten werden von den Gemeinden beigesteuert.

Soweit vorstehend bereits Zuständigkeiten nach der Nummer 1 lit. d angesprochen sind, ist zu beachten, dass es sich bei Landeseisenbahnstrecken sowie Landes- und Gemeindestraßen zum einen um sonstige Hauptlärmquellen in Ballungsräumen und zum anderen auch um Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsstraßen handeln kann, soweit im letzteren Fall nur die in der Rechtsverordnung nach § 47p vorzunehmenden Begriffsbestimmungen erfüllt sind.

Absatz 1 Nr. 2 regelt die Zuständigkeiten für die in § 47b Abs. 4 und 5 geregelten Mitteilungspflichten über den Bestand an Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Hauptverkehrsflughäfen und Ballungsräumen sowie die Zuständigkeiten für die dort ebenfalls geregelten Pflichten über die Mitteilung von Informationen aus den Strategischen Lärmkarten. Da nach der Nummer 1 neben dem Eisenbahn-Bundesamt auf der Seite der Länder und Gemeinden zahlreiche Behörden für die Erfassung des Bestandes an Hauptlärmquellen und Ballungsräumen sowie für die Lärmkartierung zuständig sind, bedarf es für die Mitteilung des Bestandes an Hauptlärmquellen und Ballungsräumen sowie für die Mitteilung von Informationen aus den Lärmkarten einer Bündelung durch die obersten Landesbehörden. Andernfalls könnten die in die Meldungen an die Europäische Kommission involvierten Bundesministerien ihren Verpflichten praktisch nicht nachkommen. Den jeweiligen obersten Landesbehörden sind deshalb die entsprechenden Zuständigkeiten zugewiesen. Allerdings können sie auch nachgeordnete Behörden mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen, wobei vorausgesetzt ist, dass nach Sinn und Zweck der Regelung keine Zersplitterung in der Aufgabenwahrnehmung vorgenommen wird.

Vor dem einleitend dargestellten Hintergrund werden in Absatz 1 Nr. 3 sodann die Zuständigkeiten für die Aufstellung von Lärmminderungsplänen nach § 47e geregelt. Danach ist unter Nummer 3 lit. a grundsätzlich vorgesehen, dass die Gemeinden für die Lärmminderungsplanung zuständig sind. Betroffen sind damit alle Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet die für die Lärmminderungsplanung relevanten Hauptlärmquellen liegen oder für deren Gemeindegebiet die in § 47e Abs. 1 genannten Kriterien einschlägig sind.

Mit den Gemeinden ist die Planungszuständigkeit dort angesiedelt, wo im Hinblick auf Verkehrs- und Industrieanlagen der eigene Planungsbeitrag auf Grund bauplanungsrechtlicher Vorschriften ' und die verschiedenen Planungsbeiträge der beteiligten Behörden, die für Anordnungen und sonstige Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen insbesondere auf Grund straßenrechtlicher, eisenbahnrechtlicher, luftverkehrsrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Vorschriften zuständig sind, am besten koordiniert und zusammengefasst werden können. Das vorgesehene Einvernehmenserfordernis sichert diese Verfahrensweise von Seiten der beteiligten Behörden ab. Die Durchführung einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung im Aufstellungsverfahren für Lärmminderungspläne ist bei den Gemeinden ortsnah gewährleistet.

Insbesondere für gemeindeübergreifende Planungen soll den Ländern jedoch auch die Möglichkeit gegeben werden, die zuständigen Behörden selbst zu bestimmen, wobei diese dann im Einvernehmen mit den Gemeinden und den anderen Planungsträgern die Lärmminderungsplanung durchführen. Diese Zuständigkeitsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Lärmprobleme nicht nur auf lokaler Ebene gelöst werden müssen, sondern dass ggf. auch großräumigere und gemeindeübergreifende Lärmprobleme zu "managen" sind. Die Umgebungslärmrichtlinie gibt in Anhang V Nr. 2 u.a. an,. dass auch Maßnahmen der Verkehrsplanung und der Raumordnung für die Lärmbekämpfung in Betracht gezogen werden können. Das vorgesehene Einvernehmenserfordernis mit den Gemeinden stellt die Wahrnehmung kommunaler Belange sicher.

Da es bei der Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptverkehrsflughäfen und Verkehrsflughäfen in Ballungsräumen in der Regel um eine gemeindeübergreifende Planung geht, weil der Fluglärm für das gesamte Umland von Verkehrsflughäfen relevant ist, ist unter Nummer 3 lit. b von vornherein vorgesehen, dass die Landesluftfahrtbehörden für die Lärmminderungsplanung zuständig sind. Bei diesen Behörden sind auch auf Grund des Luftverkehrsgesetzes die Planungsbefugnisse angesiedelt, die im Schwerpunkt am ehesten eine Lärmbekämpfung ermöglichen und auf deren Grundlage daher Lärmbekämpfungsmaßnahmen auch effektiv in die Lärmminderungsplanung Eingang finden können. Das vorgesehene Erfordernis der vorherigen Einholung von Stellungnahmen der Gemeinden stellt auch hier die Wahrnehmung kommunaler Belange sicher. Aufgrund der ebenso vorgesehenen Stellungnahme des Umweltbundesamtes wird die Koordinierung mit den übergreifenden Aufgaben des Amtes im Bereich des Fluglärmschutzes gewährleistet.

Absatz 1 Nr. 4 regelt die Zuständigkeiten für die in § 47e Abs. 5 geregelten Pflichten über die Mitteilung von Informationen aus den Strategischen Lärmkarten. Da nach der Nummer 3 zahlreiche Gemeinden und auch Landesbehörden für die Lärmminderungsplanung zuständig sind, bedarf es für die Mitteilung von Informationen aus den Lärmminderungsplänen einer vorherigen Sammlung und Bündelung durch die obersten Landesbehörden. Andernfalls könnten die in die Meldungen an die Europäische Kommission involvierten Bundesministerien ihren Verpflichten praktisch nicht nachkommen. Den obersten Landesbehörden sind deshalb die entsprechenden Zuständigkeiten zugewiesen. Allerdings können sie auch nachgeordnete Behörden mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen, wobei vorausgesetzt ist, dass nach Sinn und Zweck der Regelung keine Zersplitterung in der Aufgabenwahrnehmung vorgenommen wird.

Absatz 1 Nr. 5 regelt die Zuständigkeit für die Festlegung von Ballungsräumen, die für die Aufstellung Von Strategischen Lärmkarten und Lärmminderungsplänen von Bedeutung ist. Die Regelung ist erforderlich, da sich die Zuständigkeit nicht ohne weiteres aus der Aufgabenwahrnehmung für die Aufstellung der Karten und Pläne ergibt. Da diese Aufgaben von verschiedenen Behörden auf Bundes- und Landesebene wahrgenommen werden sollen, ist eine einheitliche Zuständigkeitszuweisung für die Festlegung von Ballungsräumen notwendig. Aufgrund der größeren Ortsnähe ist es hierfür angezeigt, die nach Landesrecht zuständige Behörde vorzusehen.

Absatz 1 Nr. 6 regelt die Zuständigkeit für die Verbreitung von Lärmkarten und Lärmminderungsplänen nach § 47m Abs. 2. Dies soll praktischerweise durch die Behörden geschehen, die auch für die Aufstellung der Karten und Pläne zuständig sind.

Absatz 2 mit der Verpflichtung der obersten Landesbehörden, die zuständigen Landesbehörden und Gemeinden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 mitzuteilen, dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 der Umgebungslärmrichtlinie, da diese Mitteilungen Voraussetzung für die entsprechenden Meldungen der involvierten Bundesministerien an die Europäische Kommission sind.

§ 47o Sachverständige Stellen

Die vorgesehene Regelung des § 47o zur Hinzuziehung von sachverständigen Stellen bei der Aufstellung von Strategischen Lärmkarten nach § 47b und von Lärmminderungsplänen nach

§ 47e soll im Sinne der Qualitätssicherung dazu beitragen, dass auch angesichts des Umfangs oder der Schwierigkeiten der Arbeiten die notwendige Fachkunde zur Anwendung kommt. In der Rechtsverordnung nach § 47p kann geregelt werden, welche Anforderungen sachverständige Stellen im Hinblick auf Fachkunde, aber auch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllen müssen.

§ 47p Rechtsverordnungen

Da mit den Regelungen der §§ 47b und 47c sowie der §§ 47e ff. die Umgebungslärmrichtlinie nur insoweit in deutsches Recht umgesetzt wird, wie eine Umsetzung auf der formalgesetzlichen Ebene erforderlich ist, bedarf es einer weiteren Umsetzung auf der Ebene der Rechtsverordnung. Die vorgesehene Verordnungsermächtigung des § 47p gibt der Bundesregierung die Möglichkeit dazu.

Absatz 1 ermächtigt die Bundesregierung, zur Umsetzung der Richtlinie nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, indem Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung durch Bezug auf die Richtlinie in ihrer Fassung vom 25. Juni 2002 bestimmt werden. Die Richtlinie ist insoweit hinreichend bestimmt und unbedingt gefasst; aus ihr können die erforderlichen näheren Regelungen unmittelbar abgeleitet werden. Satz 2 erweitert die Ermächtigung durch Bezug auf die Anpassungsklausel des Artikels 12 der Richtlinie, so dass auch zukünftige Anpassungen der angeführten Anhänge der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt einer Verordnungsregelung zugänglich sind, ohne zuvor die Verordnungsermächtigung anpassen zu müssen.

Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung, gegebenenfalls auch über Absatz 1 hinausgehend durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass - zum Zweck der Ermittlung und Bekämpfung von Umgebungslärm Lärmkarten und Lärmminderungspläne bestimmten Anforderungen genügen müssen, die im einzelnen nach Inhalt und Ausmaß in den Nummern 1 bis 14 des Absatzes 2 angegeben sind. Dabei geht es u.a. auch um verfahrensrechtliche Anforderungen für die Aufstellung von Strategischen Lärmkarten und Lärmminderungsplänen, ferner auch für die Festlegung von Ballungsräumen, so dass insoweit ggf. auch die Beteiligung der Kommunen und die Information der Öffentlichkeit geregelt werden kann. Im Zusammenhang mit den einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzesteils sind in den jeweiligen Begründungen auch Ausführungen zur Bedeutung dieser Verordnungsermächtigung gemacht. Daraus ergibt sich u.a. auch, inwieweit eine Verordnungsgebung für den Vollzug unerlässlich ist.

Absatz 3 ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne bestimmter Nummern des Absatzes 2 zu erlassen, soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Die Ermächtigung ist dem § 23 Abs. 2 BImSchG und im Hinblick auf weitergehende Vorschriften für schutzwürdige ruhige Gebiete nach Nummer 11 des Absatzes 1 auch dem § 49 Abs. 1 BImSchG nachgebildet. Hinsichtlich der Nummern 4, 8 und 12 des Absatzes 2 gilt die Ermächtigung jedoch nur für Landesstraßen und für Bundesstraßen in der Baulast der Gemeinden, für Eisenbahnstrecken von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und für sonstige Hauptlärmquellen, da insoweit eine Zurückhaltung der Bundesregierung erwartet werden kann.

Zu Nummer 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 7

Durch die vorgesehene Erweiterung des § 48b Satz 1 werden Rechtsverordnungen nach § 47p Abs. 2 Nr. 12 mit Zielen und Zielwerten für die Bekämpfung des Umgebungslärms bei der Aufstellung von Lärmminderungsplänen in das Verfahren der Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen einbezogen. Bei den Zielen und Zielwerten handelt es sich zwar nicht um Emissions- und Immissionsgrenzwerte, um jedoch der Bedeutung von Zielen und Zielwerten im Rahmen der Lärmminderungsplanung gerecht zu werden, erscheint eine Beteiligung geboten.

Zu Nummer 8

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 9

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die sich aus der Neufassung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) sowie aus der Aufhebung weiterer Verwaltungsvorschriften durch Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I, S. 3478) ergibt. Aufgrund dieser Änderungen ist in § 66 Abs. 2 BImSchG nur noch auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 abzustellen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Das Inkrafttreten des Gesetzes sofort am Tage nach der Verkündung ist erforderlich, um der Umsetzungsfrist nach Artikel 14 Abs. 1 der Umgebungslärmrichtlinie noch so zeitnah wie möglich Rechnung zu tragen.