Antrag der Freien Hansestadt Bremen
Entschließung des Bundesrates - Änderung des Bundesmeldegesetzes hier: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Eintragung von Auskunftssperren für Berufsgruppen, die sich aufgrund ihrer Berufsausübung in einer Gefährdungslage befinden sowie Privatpersonen, die durch ihr grundrechtskonformes Verhalten zur Zielscheibe gewaltbereiter Gruppen geworden sind

Der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen Bremen, 7. November 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 22. Oktober 2019 den anliegenden Antrag "Entschließung des Bundesrates - Änderung des Bundesmeldegesetzes hier: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Eintragung von Auskunftssperren für Berufsgruppen, die sich aufgrund ihrer Berufsausübung in einer Gefährdungslage befinden sowie Privatpersonen, die durch ihr grundrechtskonformes Verhalten zur Zielscheibe gewaltbereiter Gruppen geworden sind" beschlossen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Bovenschulte
Bürgermeister

Entschließung des Bundesrates - Änderung des Bundesmeldegesetzes hier: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Eintragung von Auskunftssperren für Berufsgruppen, die sich aufgrund ihrer Berufsausübung in einer Gefährdungslage befinden sowie Privatpersonen, die durch ihr grundrechtskonformes Verhalten zur Zielscheibe gewaltbereiter Gruppen geworden sind

Aktuell ist bei den Meldebehörden eine zunehmende Nachfrage nach sogenannten Auskunftssperren zu verzeichnen. Das Ziel einer Auskunftssperre besteht darin, es zu verhindern, dass durch eine Melderegisterauskunft an Private für die von der Auskunft betroffene Person oder eine andere Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonst schutzwürdige Interessen entstehen kann.

Die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Auskunftssperren stellt § 51 Abs. 1 BMG dar. Danach hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Die bisherige Praxis der Einrichtung von Auskunftssperren hat gezeigt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an die Einrichtung einer Auskunftssperre bei Gefahren, die aufgrund der Ausübung eines bestimmten Berufes oder Ehrenamts oder aufgrund öffentlicher Äußerungen bestehen oder befürchtet werden, als zu hoch einzuschätzen sind. Dies gilt auch im Hinblick auf Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie Vertreterinnen und Vertretern des investigativen Journalismus und Beratungsstellen, die im Bereich des Extremismus tätig sind.

Die Anforderungen an die Eintragung einer Auskunftssperre sind regelmäßig erfüllt, wenn eine Darlegung der die Gefährdung begründenden individuellen bzw. konkreten Umstände erfolgt, wie z.B. Drohungen oder gewaltsame Übergriffe durch Angehörige oder Dritte. Laut Bundesverwaltungsgericht reicht für eine Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG allein die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe nur dann ausnahmsweise aus, wenn "hinreichend dichte" Tatsachen festgestellt werden, "aus denen sich abstrakt das Vorliegen einer Gefahr für alle Angehörigen der Berufsgruppe" ergibt. Eine solche abstrakte Gefahr kann sogar "in aller Regel nur durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden." Vor dem Hintergrund, dass sich die allgemeine Gefahrenlage für die genannten Personengruppe in der letzten Zeit deutlich verschärft hat, muss der Bundesgesetzgeber die durch die Rechtsprechung in dieser Weise ausgelegte melderechtliche Rechtslage korrigieren und klarstellen, dass der Anspruch auf die Eintragung einer Melderegistersperre, die die Herausgabe der privaten Wohnadresse an Dritte verhindert, nicht erst nach dem ersten Überraschungsangriff besteht, wenn sich die befürchtete Gefahr bereits realisiert hat. Im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Gefährdeten und ihren Familienangehörigen ist es daher erforderlich, im Bundesmeldegesetz die gesetzlichen Hürden für die Eintragung von Auskunftssperren zu senken.

Der Bundesrat möge beschließen: