Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben

A. Problem und Ziel

Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81a der Strafprozessordnung steht nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich dem Richter zu. Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dürfen die Maßnahme nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung anordnen.

Dieser einfachgesetzliche Richtervorbehalt ist nicht speziell auf die Entnahme von Blutproben zugeschnitten, sondern gilt generell für die Anordnung zwangsweiser körperlicher Untersuchungen bzw. Eingriffe. Bei Blutprobenentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut entspricht diese Regelung nicht den Erfordernissen effektiver Strafverfolgung.

Die Sicherstellung effektiver Strafverfolgung ist ein wichtiger verfassungsrechtlicher Grundsatz. Eine effektive Strafverfolgung insbesondere von alkoholisierten oder unter Betäubungsmitteleinfluss stehenden Fahrzeugführern erfordert eine möglichst umgehende Entscheidung über die Entnahme einer Blutprobe. Verzögerungen bei der Blutentnahme vermindern wegen des schnellen Abbaus der Alkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration im Blut die Genauigkeit der Feststellung. Zeitliche Verzögerungen bei der Blutentnahme können auch durch Rückrechnung nicht kompensiert werden, denn bei jeder Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt muss zugunsten des Beschuldigten von zwar theoretisch vorkommenden, aber der Realität regelmäßig nicht entsprechenden Abbauwerten ausgegangen werden. Mit der Einholung einer richterlichen Anordnung ist stets eine gewisse zeitliche

Verzögerung verbunden, selbst wenn der Richter - was bei Blutprobenentnahmen regelmäßig der Fall ist - ohne Vorlage der Ermittlungsakten allein aufgrund der ihm telefonisch mitgeteilter Informationen des Polizeibeamten vor Ort und des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft entscheidet. Die derzeitige Rechtslage kann mithin dazu führen, dass eine Blutalkoholkonzentration angenommen werden muss, die den Straftäter einer Sanktionierung entzieht, oder eine Straftat folgenlos bleibt, weil die Blutalkohol- oder Wirkstoffkonzentration zum Tatzeitpunkt nicht mehr festgestellt werden kann.

Die Beurteilung der Frage, wann und durch wen die Entnahme einer Blutprobe unter dem Gesichtspunkt der Gefahr im Verzug angeordnet werden darf, ist zudem mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Unterschiedliche Auslegungen des Gesetzes haben hier zu Unschärfen und Anwendungsschwierigkeiten geführt, die zur Folge haben können, dass angesichts der Rechtsunsicherheiten von der erforderlichen Anordnung einer Blutprobenentnahme abgesehen wird.

Von unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehenden Fahrzeugführern gehen erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und andere Verkehrsteilnehmer aus. Der Einfluss von berauschenden Mitteln in Form von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten stellt im Straßenverkehr eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle mit schweren Folgen dar. Fahrten unter Alkohol- Betäubungsmittel- oder Medikamenteneinfluss müssen deshalb im Interesse der Verkehrssicherheit effektiv geahndet werden können. Das ist nach derzeitiger Rechtslage aus den dargestellten Gründen nicht sicher gewährleistet. Durch die derzeitige Rechtslage wird - das zentrale Anliegen des Strafverfahrens in rechtsstaatlich nicht gebotener Weise erschwert.

B. Lösung

Der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen wird eine eigene gleichrangige Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut eingeräumt.

C. Alternativen

Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Rechtszustandes.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Keiner.

E. Sonstige Kosten

Keine.

Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 6. Oktober 2010

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 5. Oktober 2010 beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
David McAllister

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben

Vom .

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Dem § 81a Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2437), geändert worden ist, werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht in den Fällen der §§ 315a und 315c bis 316 des Strafgesetzbuchs, wenn eine Blutprobenentnahme dem Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut dienen soll. § 98 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Dem § 46 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angeführt:

" § 81a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten entsprechend."

Artikel 3
Zitiergebot

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81a Strafprozessordnung (StPO) steht nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich dem Richter zu; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dürfen die Maßnahme nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung anordnen.

Dieses Verhältnis von Regel und Ausnahme entspricht bei der Entnahme von Blutproben zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut nicht den Erfordernissen effektiver Strafverfolgung, da mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung stets eine gewisse zeitliche Verzögerung einhergeht. Eine effektive Strafverfolgung insbesondere von alkoholisierten oder unter Betäubungsmitteleinfluss stehenden Fahrzeugführern erfordert hingegen eine möglichst umgehende Entscheidung über die Entnahme einer Blutprobe. Die Frage, wann und durch wen nach derzeitiger Rechtslage die Entnahme einer Blutprobe unter dem Gesichtspunkt der Gefahr im Verzug angeordnet werden darf, wird in der Rechtsprechung und auch in der Literatur nicht einheitlich beurteilt, was zu erheblichen Unsicherheiten bei der alltäglichen Rechtsanwendung führt. Der Entwurf soll für Blutprobenentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen eine eigene gleichrangige Anordnungskompetenz einräumen und damit zugleich die bestehenden Rechtsunsicherheiten beseitigen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)

Die vorgesehene Ergänzung des § 81a Absatz 2 StPO führt dazu, dass die Anordnung von Blutprobenentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut nicht mehr dem Richtervorbehalt unterliegt, sondern der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen eine eigene gleichrangige Anordnungskompetenz zusteht. Durch den Verweis auf § 98 Absatz 2 Satz 2 soll dem Betroffenen zugleich ausdrücklich das Recht eingeräumt werden, eine von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen angeordnete Blutentnahme nachträglich richterlich überprüfen zu lassen.

Rechtstaatliche Bedenken bestehen gegen eine solche Regelung nicht. Ein Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben wird weder durch das Grundgesetz vorgeschrieben, noch ist er aus rechtsstaatlichen Gründen geboten.

Eine dem Richter vorbehaltene Anordnungskompetenz soll eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleisten. Seiner Funktion als vorbeugende Kontrolle wird der Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut nicht gerecht. Eine Vorlage der Ermittlungsakten ist in diesen Fällen in aller Regel aus Zeitgründen nicht möglich, so die richterliche Anordnung allein aufgrund telefonisch mitgeteilter Informationen ergeht. Der für die Anordnung zuständige Richter hat in der Regel weder einen Entscheidungs- noch einen Ermessenspielraum. Werden ihm beispielsweise im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt telefonisch Alkoholgeruch, Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler geschildert, ist die Anordnung einer Blutentnahme unumgänglich. Der Richter wird sich dabei regelmäßig auf die telefonischen Angaben des Polizeibeamten vor Ort verlassen müssen.

Nach alledem bedeutet der Richtervorbehalt in § 81a StPO bei Blutentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut kein "Mehr" an Rechtsstaatlichkeit für den Betroffenen. Die (durch einen Arzt vorgenommene) Entnahme einer Blutprobe ist zudem ein geringfügiger Eingriff. Mit der durch die Einholung einer richterlichen Entscheidung verbundenen zeitlichen Verzögerung kann ggf. ein weitergehender Grundrechtseingriff verbunden sein. Das Institut des Richtervorbehalts wird durch die derzeitige Rechtslage seines Sinngehalts entleert.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)

Die vorgesehene Ergänzung des § 46 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bewirkt, dass die Anordnung von Blutprobenentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht mehr dem Richtervorbehalt unterliegt.

Zu Artikel 3 (Zitiergebot)

Mit der Vorschrift wird dem in Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes enthaltenen Zitiergebot Rechnung getragen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Der Festlegung eines späteren Zeitpunkts für das Inkrafttreten bedarf es nicht, da die Gesetzesänderungen ohne Vorbereitungen praktisch umgesetzt werden können.