Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben - Antrag des Landes Niedersachsen -

876. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2010

A

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen.

1. Zu Artikel 2 (§ 46 Absatz 4 Satz 2 - neu - OWiG)

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

In § 46 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

Folgeänderung:

In der Einzelbegründung zu Artikel 2 ist die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 2" zu ersetzen.

Begründung (nur für das Plenum):

Um einen Gleichlauf der Rechtsbehelfsmöglichkeiten herzustellen, sollte sich die Bezugnahme in § 46 Absatz 4 Satz 2 OWiG auf § 81 Absatz 2 Satz 2 und 3 StPO erstrecken.

Soweit die entsprechende Geltung auf Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begrenzt wird, dient dies der Konkretisierung des Anwendungsbereichs unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, insbesondere mit Blick auf mögliche Verkehrsordnungswidrigkeiten von Fußgängern.

Systematisch gehört die Regelung in Satz 2 des § 46 Absatz 4 OWiG.

In der allgemeinen Begründung, letzter Satz und in Satz 1 der Einzelbegründung zu Artikel 1 sind jeweils die Wörter "eine eigene gleichrangige" durch die Wörter "jeweils eine eigenständige gleichrangige" zu ersetzen.

Begründung (nur für das Plenum):

Durch die Änderung wird klargestellt, dass den Ermittlungspersonen auch im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft eine eigenständige gleichrangige Anordnungskompetenz zusteht.

B