Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 246 Baugesetzbuch (Baugesetzbuchänderungsgesetz - BauGBÄG)


A. Problem und Ziel

Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber müssen vor dem Hintergrund andauernder hoher Migrationsbewegungen auch weiterhin schnell und unbürokratisch geschaffen werden können und entgegenstehende baurechtliche Vorschriften - soweit vertretbar - für diesen Zweck zurücktreten. Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) wurden erste Sonderregelungen geschaffen. Diese wurden durch Artikel 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 23. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) zu einem umfassenden Sonderrecht mit sehr weitgehenden Erleichterungen ausgeweitet. In § 246 Baugesetzbuch (BauGB) finden sich seitdem zehn Absätze mit Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte. Ziel dieser Regelungen ist es, den drängenden Flexibilisierungserfordernissen gerecht zu werden.

Die Herausforderungen zur Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber insbesondere für die Kommunen dauern weiterhin an, während jedoch die Erleichterungen des § 246 Absätze 8 bis 17 BauGB mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft treten.

B. Lösung

Um diesen Herausforderungen auch in Zukunft begegnen zu können, sollen die Fristen im § 246 Absätze 8 bis 17 BauGB um drei Jahre verlängert werden. Dies ermöglicht den Gemeinden, auf einen anhaltenden Bedarf an Unterbringung von Flüchtlingen weitere drei Jahre flexibler reagieren zu können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in bestimmten Fällen ein Bauleitplanverfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann.

C. Alternativen

Anstelle einer Verlängerung um jeweils drei Jahre würde die aktuelle Befristung zu einem Wegfall der gegenwärtig noch bestehenden Möglichkeiten führen. Die Verlängerung ist zur Unterstützung der planerischen Praxis und zur Schaffung möglicher Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber erforderlich.

D. Haushaltsausgaben

Durch die Änderung im Bauplanungsrecht entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine Haushaltsausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

Durch den Gesetzentwurf wird weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ein Erfüllungsaufwand begründet. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Der Gesetzentwurf verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 246 Baugesetzbuch (Baugesetzbuchänderungsgesetz - BauGBÄG)

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 12. November 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 246 Baugesetzbuch (Baugesetzbuchänderungsgesetz - BauGBÄG) zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage unter Wahrung der Rechte aus § 23 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019 aufzunehmen.

Es wird sofortige Sachentscheidung beantragt.

Mit freundlichen Grüßen
Armin Laschet

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 246 Baugesetzbuch (Baugesetzbuchänderungsgesetz - BauGBÄG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs

In § 246 Absätzen 8 bis 17 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird jeweils die Angabe "2019" durch die Angabe "2022" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung

Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber müssen vor dem Hintergrund andauernder hoher Migrationsbewegungen auch weiterhin schnell und unbürokratisch geschaffen werden und entgegenstehende baurechtliche Vorschriften - soweit vertretbar - für diesen Zweck zurücktreten. Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) wurden erste Sonderregelungen geschaffen. Diese wurden durch Artikel 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 23. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) zu einem umfassenden Sonderrecht mit sehr weitgehenden Erleichterungen ausgeweitet. In § 246 BauGB finden sich seitdem zehn Absätze mit Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte. Ziel dieser Regelungen ist es, den drängenden Flexibilisierungserfordernissen gerecht zu werden.

Die Herausforderungen zur Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber insbesondere für die Kommunen dauern weiterhin an, während jedoch die Erleichterungen des § 246 Absätze 8 bis 17 BauGB mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft treten, sofern sie nicht verlängert werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Um diesen Herausforderungen auch in Zukunft begegnen zu können, sollen die Fristen im § 246 Absätze 8 bis 17 BauGB um drei Jahre verlängert werden. Dies ermöglicht den Gemeinden, auf einen anhaltenden Bedarf an Unterbringung von Flüchtlingen weitere drei Jahre flexibler reagieren zu können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in bestimmten Fällen ein Bauleitplanverfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann.

III. Alternativen

Anstelle einer Verlängerung um jeweils drei Jahre würden die aktuell noch geltenden Regelungen mit Ablauf des Jahres 2019 auslaufen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Für die Novellierung des BauGB ist der Bund im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes) zuständig.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Vereinbarkeit ist gegeben.

VI. Gesetzesfolgen

Es wird auf die Ausführungen zur Ausgangslage und Zielsetzung und zu den wesentlichen Regelungen im Überblick verwiesen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber müssen vor dem Hintergrund andauernder hoher Migrationsbewegungen auch weiterhin schnell und unbürokratisch geschaffen werden und entgegenstehende baurechtliche Vorschriften - soweit vertretbar - für diesen Zweck zurücktreten. Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) wurden erste Sonderregelungen zum 26. November 2014 geschaffen. Diese wurden durch Artikel 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 23. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) zu einem umfassenden Sonderrecht mit sehr weitgehenden Erleichterungen ausgeweitet. In § 246 BauGB finden sich seitdem zehn Absätze mit Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte. Ziel dieser Regelungen ist es, den drängenden Flexibilisierungserfordernissen gerecht zu werden.

Die Herausforderungen zur Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende insbesondere für die Kommunen dauern weiterhin an, während jedoch die Erleichterungen des § 246 Absätze 8 bis 17 BauGB bald außer Kraft treten. Mit der Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2022 gelten die Regelungen des § 246 Absatz 8 bis 17 BauGB für weitere drei Jahre fort und ermöglichen den Gemeinden damit, flexibler und schneller auf fortbestehende Unterbringungsanforderungen für Flüchtlinge und Asylbegehrende reagieren zu können.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Inkrafttreten des Gesetzes.