Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts
(Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)

Punkt 9 der 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005

Der Bundesrat möge anstelle der Ausschussempfehlungen in Ziffer 1 der Drucksache 616/2/05 beschließen:

Zu Artikel 1 ( § 1 Abs. 3 PStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Überführung der von dem Standesamt I in Berlin und dem Sonderstandesamt Bad Arolsen wahrgenommenen Aufgaben in die Verwaltungszuständigkeit des Bundes - unter Beibehaltung der Standorte, an denen die Aufgaben bislang wahrgenommen wurden - zu prüfen.

Begründung

Bei den genannten Standesämtern handelt sich um Behörden mit ausschließlich bundesweiter Spezialzuständigkeit: Während das Standesamt I in Berlin bspw. als Auslandsstandesamt für sämtliche Beurkundungen von Geburten und Sterbefälle Deutscher, ihnen gleichgestellter Personen sowie Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die im Ausland geboren oder gestorben sind, zuständig ist, befasst sich das Sonderstandesamt Bad Arolsen mit Sterbefällen in den ehemaligen deutschen Konzentrationslagern und arbeitet mit dem ebenfalls in Bad Arolsen ansässigen Internationalen Suchdienst zusammen. Die beiden Sitzländer nehmen dies als eigene Aufgabe nach Art. 83 GG wahr, so dass sie auch die Kosten zu tragen haben. Aufgrund des Fehlens eines inländischen bzw. landesspezifischen Anknüpfungspunktes für die Begründung der Verwaltungskompetenz eines Landes sollten die Aufgaben in die Verwaltungszuständigkeit des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 GG überführt und das Personal und die Sachmittel bei der künftigen Aufgabenwahrnehmung einbezogen, d.h. an den bewährten Standorten festgehalten werden. Dies entspricht einer langjährigen Forderung der Länder.

Angesichts der Konzeption des vorliegenden Gesetzentwurfs, auf bundesrechtliche Vorgaben für die länderinterne Bildung und Organisation der für das Personenstandswesen zuständigen Behörden vollständig zu verzichten (vgl. amtliche Begründung Abschnitt A.II 1a), gewinnt die Umsetzung der genannten Rechtsauffassung zusätzliche Bedeutung.

Die Übertragung bundesweiter Zentralaufgaben auf ein Sonderstandesamt Bad Arolsen und ein Standesamt I in Berlin impliziert keine Verpflichtung der Länder Hessen und Berlin, entsprechende Behörden als Landes- oder Kommunalbehörden auch einzurichten und vorzuhalten.

Der Entwurf ist daher insoweit nicht vollziehbar, so dass auch unter diesem Aspekt eine Überprüfung mit dem Ziel der Begründung einer Verwaltungszuständigkeit des Bundes für die in Rede stehenden Aufgaben geboten ist.