Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Punkt 22 der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006

Der Bundesrat möge wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 15 ( § 92 Abs. 1 SGB XII)

In Artikel 1 ist Nummer 15 zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist Nummer 3 zu streichen.

Begründung:

Die Streichung des Bruttoprinzips für die Leistungen der Eingliederungshilfe würde für die Einrichtungsträger eine erhebliche Erhöhung des Verwaltungsaufwands (Abrechnung mit Heimbewohner und Sozialhilfeträger; ggf. zivilrechtliche Streitigkeiten mit Hilfeempfängern) bedeuten. Außerdem wäre eine längere Bearbeitungsdauer (umfangreiche Einkommens- und Vermögensprüfung vor Leistungsgewährung) zu befürchten.

Bei Wegfall von Artikel 1 Nr. 15 und somit unveränderter Beibehaltung des § 92 Abs. 1 SGB XII ist auch Artikel 1 Nr. 3 zu streichen und der geltende Wortlaut des § 19 Abs. 5 SGB XII zu erhalten.