Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH
(MindestkapG)

Punkt 17 der 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005

Der Bundesrat möge anstelle der Empfehlungsdrucksache 619/1/05 zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen: Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob es sachgerecht ist, eine gesetzgeberische Entscheidung über die Frage einer Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH losgelöst von den übrigen Teilen der von der Bundesregierung angekündigten Gesamtreform des GmbH-Rechts vorweg zu treffen.

Begründung

Das Anliegen des Gesetzentwurfs, Existenzgründungen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung im europäischen Vergleich zu erhalten und zu stärken, ist nachdrücklich zu unterstützen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu diskutieren, ob Kleinunternehmern und Existenzgründern durch eine Herabsetzung des Mindeststammkapitals eine Gründung der GmbH erleichtert werden soll. Eine derartige Maßnahme berührt allerdings auch die Frage des Gläubigerschutzes. Es ist daher sachgerecht, hierzu vor einer gesetzgeberischen Entscheidung Sachverständige anzuhören, wie dies der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner 85. Sitzung vom 29. Juni 2005 zu dem gleichlautenden Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN (BT-Drs. 015/5673) beschlossen hat.

Diese Expertenanhörung wird auch eine geeignete Grundlage für die notwendige Beurteilung sein, ob es in Ansehung der in Aussicht genommenen Gesamtreform des GmbH-Rechts sinnvoll oder doch jedenfalls unbedenklich ist, über die Frage einer Herabsetzung des Mindestkapitals isoliert vorab zu entscheiden oder ob es mit Blick auf die Möglichkeit etwaiger anderer Lösungen und im Interesse einer in sich stimmigen Gesamtregelung geboten erscheint, die GmbH-Reform baldmöglichst in einem einzigen Gesetzgebungsakt zu vollziehen.