Berichtigung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 20. Oktober 2016 wurde der im Betreff genannte Gesetzentwurf übersandt (BR-Drs. 620/16 (PDF) ). Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zu dem Gesetzentwurf konnte seinerzeit in der Kabinettvorlage nicht mehr berücksichtigt werden. Daher wurde sie in der heutigen Kabinettsitzung nachträglich zur Kenntnis genommen.

Ich bitte Sie daher, die anliegende Stellungnahme des Normenkontrollrates im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3937, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
WirtschaftKein Erfüllungsaufwand
Verwaltung (Bund)
Jährlicher Erfüllungsaufwand2,5 Mio. Euro
Weitere KostenIm Ergebnis keine Änderung.
EvaluierungDas Vorhaben enthält eine gesetzliche Evaluierungsklausel und wird erstmalig am 30.06.2021 evaluiert.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Mit dem Vorhaben sollen die Ergebnisse des Abschlussberichtes der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstieges (KFK) vom 27. April 2016 umgesetzt werden. Die KFK war von der Bundesregierung am 14. Oktober 2015 eingesetzt worden, um zu überprüfen, wie der Atomausstieg so gestaltet werden kann, dass die Betreiber von Atomkraftwerken langfristig in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen hinsichtlich Entsorgung der radioaktiven Abfälle und des Rückbaus der Kernkraftwerke nachzukommen.

Die Finanzierungslast sowohl für die Zwischen- und Endlagerung als auch für den Rückbau der Kernenergieanlagen sollen weiterhin die Betreiber tragen. Hinsichtlich der Durchführung dieser Aufgaben kam die KFK zu dem Ergebnis, dass die Verantwortung für den Rückbau der Kernkraftwerke bei den Betreibern verbleiben, diejenige für die Zwischen- und Endlagerung jedoch auf den Staat übergehen soll. Mit dem Gesetz wird daher ein Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung in Form einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts eingerichtet, in den die Betreiber einen Betrag von insgesamt 17,389 Milliarden Euro einzahlen müssen. Die genaue Höhe des Betrages für jeden einzelnen Betreiber richtet sich nach Größe und Anzahl der betriebenen Kernkraftwerke. Reicht der Gesamtbetrag nicht aus, so müssen die Betreiber ausreichend nachschießen. Gegen die Zahlung eines Risikozuschlages in Höhe von 35,47 % des ursprünglich eingebrachten Betrages können sich die Betreiber von der Nachschusspflicht befreien.

Der Bund kann die Pflicht zur Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle auf einen privatrechtlich organisierten Dritten, dessen alleiniger Gesellschafter der Bund ist, übertragen.

Des Weiteren wird eine Nachhaftungsregelung eingeführt. Muttergesellschaften von Betreibern sollen sich ihren aus dem Vorhaben ergebenden Zahlungspflichten nicht dadurch entziehen können, dass die Betreibergesellschaften insolvent werden. Darüber hinaus wird ein behördlicher Auskunftsanspruch zur Höhe der Rückstellungen, die zur Erfüllung der bei den Betreibern verbleibenden Pflichten zum Rückbau der Kernenergieanlagen gebildet werden, geschaffen. Wahrgenommen wird das behördliche Auskunftsrecht durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Wirtschaft

Auch für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Bei den Zahlungspflichten im Zusammenhang mit der Einrichtung des Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung handelt es sich nicht um Erfüllungsaufwand, sondern um Weitere Kosten. Durch den behördlichen Auskunftsanspruch zur Höhe der Rückstellungen entsteht kein Mehraufwand, da die Betreiber für die Erstellung der jährlichen Bilanzen ähnliche Informationen zusammenstellen müssen.

Verwaltung (Bund)

Das Ressort weist den jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung (Bund) mit rund 2,5 Mio. Euro aus. Dies entspricht insgesamt 27 neuen Stellen (14 Stellen im höheren

Dienst, acht Stellen im gehobenen Dienst und fünf Stellen im mittleren Dienst).

Der Erfüllungsaufwand entsteht hauptsächlich beim BMUB aufgrund der Einrichtung und der Verwaltung eines privatrechtlich organisierten Dritten, der für die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle verantwortlich ist (rund 964.000 Euro).

Weiterer Erfüllungsaufwand wird beim BAFA verursacht, das künftig für die Wahrnehmung des Auskunftsanspruchs zur Höhe der Rückstellungen, die zur Erfüllung der bei den Betreibern verbleibenden Pflichten zum Rückbau der Kernenergieanlagen gebildet werden, zuständig ist (rund 623.000 Euro).

Schließlich entsteht durch die Besetzung des Kuratoriums der zu gründenden Stiftung durch jeweils einen Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ein Erfüllungsaufwand von rund 570.000 Euro.

Weitere Kosten

Die jährlichen weiteren Kosten der Wirtschaft bleiben im Ergebnis gleich. Auf der einen Seite werden die Betreiber von Kernkraftwerken dazu verpflichtet, insgesamt 17,389 Milliarden Euro in den staatlichen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung einzuzahlen. Dem gegenüber stehen allerdings Entlastungen in etwa gleicher Höhe. Da die Pflicht zur Zwischen- und Endlagerung radioaktiven Abfalls auf den Bund übergeht, entfällt analog die handelsrechtliche Pflicht der Betreiber, entsprechende Rücklagen zu bilden.

II.2 Evaluierung

Das Vorhaben enthält eine gesetzliche Evaluierungsklausel und wird erstmalig am 30.06.2021 evaluiert.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin