Antrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Thüringen
Entschließung des Bundesrates "Kooperationsverbot im Bildungsbereich aufheben"

Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 6. September 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierungen von Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Thüringen haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates "Kooperationsverbot im Bildungsbereich aufheben" zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die vorläufige Tagesordnung der 960. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2017 zu setzen und anschließend gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates an die zuständigen Ausschüsse zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Müller

Entschließung des Bundesrates "Kooperationsverbot im Bildungsbereich aufheben"

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, mit den Ländern in Gespräche über eine Änderung des Grundgesetzes einzutreten, durch die das Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern in der Bildung aufgehoben wird.

Begründung:

Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b) vom 23. Dezember 2014 (BGBI. I S. 2438) erweiterte Möglichkeiten des Zusammenwirkens von Bund und Ländern im Wissenschaftsbereich geschaffen wurden.

Der Bundesrat betont weiterhin, dass durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) vom 13. Juli 2017 (BGBI I S. 2347) mit dem neuen Artikel 104c GG ein wichtiger Schritt hin zu einer stärkeren Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung für die kommunale Bildungsinfrastruktur gegangen wurde.

Das deutsche Bildungssystem steht jedoch in vielen Bereichen vor großen Herausforderungen. Dazu gehören die Anforderungen an frühkindliche Bildung, die Umsetzung von inklusiver Bildung mit der dafür erforderlichen räumlichen, finanziellen und personellen Ausstattung, die flächendeckende Weiterentwicklung von Ganztagsschulen sowie die fortschreitende Digitalisierung und damit die Erfordernisse für digitale Bildung und Medienkompetenz. Weiterhin stellen sich die Aufgaben der dauerhaften Sicherung und des Ausbaus von Schulsozialarbeit an allen Schulen und die Gewährleistung des Rechts auf Bildung auch für Geflüchtete. Der Ressourcen-, Raum- und Fachkräftebedarf in Schulen und in Einrichtungen frühkindlicher Bildung wird in den kommenden Jahren aufgrund von gestiegenen Geburtenzahlen und Zuwanderung in vielen Regionen voraussichtlich stark zunehmen.

Es gilt zudem, die Übergänge von der Schule in Beruf und Studium zu stärken und ausreichend Ausbildungsplätze in der dualen Berufsausbildung sowie Studienplätze zu sichern.

Der Bau und die Sanierung von Bildungseinrichtungen sowie die Ausstattung mit modernen Lehr- und Lernmitteln bilden die unerlässliche Grundlage für die Umsetzung guter pädagogischer Konzepte.

Auf die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Weiterentwicklung des Bildungssystems und den sich daraus ergebenden Bedarf zur Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Gemeinden hat der Bundesrat u.a. bereits in seiner Stellungnahme vom 19. September 2014 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b) hingewiesen (BR-Drs. 323/14(B) HTML PDF ).

Daher ist es aus Sicht der Ländergemeinschaft erforderlich, mit der Bundesregierung Gespräche aufzunehmen, um die Rahmenbedingungen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes an der Finanzierung des Bildungssystems festzulegen.

Es sollte zukünftig als gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden verstanden werden, die Einrichtungen aller Bildungsbereiche in die Lage zu versetzen, ihren Aufgaben noch besser gerecht werden zu können.

Bei der konkreten Ausgestaltung ist zu berücksichtigen, dass die fachliche Verantwortung zur Erreichung der bildungspolitischen Ziele weiterhin den Ländern obliegt. In diesem Rahmen könnte das Erfordernis der Zustimmung aller Länder zu den künftigen Kooperationsvereinbarungen festgehalten werden.