Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 29. November 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 19/6144 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e) - Drucksache 19/3440 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:

,1. Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Die Mittel des Bundes sind in jeweils mindestens gleicher Höhe durch Landes mittel für den entsprechenden Investitionsbereich zu ergänzen; sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen."

2. Artikel 104c wird wie folgt gefasst:

"Artikel 104c

Der Bund kann den Ländern zur Sicherstellung der Qualität und der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie mit diesen verbundene besondere unmittelbare Kosten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren.

Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 und Absatz 3 gilt entsprechend."

3. Nach Artikel 104c wird folgender Artikel 104d eingefügt:

"Artikel 104d

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren.

Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 erster Halbsatz und Absatz 3 gilt entsprechend."

4. Artikel 125c wird wie folgt geändert:

2. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

Fristablauf: 27.12.18
Erster Durchgang: Drucksache.165/18