Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

Der Ministerpräsident Mainz, den 4. September 2007
des Landes Rheinland-Pfalz

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

im Namen der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz beantrage ich die erneute Einbringung des

beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Der Gesetzentwurf entspricht der vom Bundesrat am 26. September 1997 (BR-Drucksache 515/97/Beschluss)* beschlossenen Fassung, die der Deutsche Bundestag wegen des Ablaufs der 13. Legislaturperiode nicht beraten hat.

Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 aufzunehmen und ihn anschließend zur erneuten Beratung den Ausschüssen zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck

Anlage
Bundesrat Drucksache 515/97 (Beschluß) 26.09.97

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

A. Zielsetzung

B. Lösung

Durch Änderung von Artikel 28 Abs. 1 des Grundgesetzes sollen diejenigen hier lebenden Ausländerinnen und Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Landesrecht bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden wahlberechtigt und wählbar sein. Zudem soll ausdrücklich klargestellt werden, daß die Einräumung des Wahlrechtes ebenfalls das Abstimmungsrecht auf kommunaler Ebene beinhaltet.

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten Keine

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 716. Sitzung am 26. September 1997 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1
In Artikel 28 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Es wird auf die Diskussion in der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat verwiesen (BR-Drucks. 800/93 , S. 97 ff.).

Es ist nach wie vor dringend notwendig, die Integration der hier wohnenden ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die dem demokratischen Prinzip entsprechende Einräumung des Kommunalwahlrechts zu fördern. Den Ländern sollte diese Möglichkeit eingeräumt werden, auch um die Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sowie den übrigen Ausländerinnen und Ausländern zu beseitigen.

Der neue Artikel 28 Abs. 1 Satz 4 GG schreibt vor, daß in dem Fall, in dem Ausländerinnen und Ausländern das Kommunalwahlrecht zusteht, diese ebenfalls das Abstimmungsrecht auf kommunaler Ebene besitzen. Damit werden dahin gehende Zweifel an der Auslegung des bisherigen Artikels 28 Abs. 1 Satz 3 GG ausgeräumt, ob das Grundgesetz mit der Einräumung des Wahlrechtes für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auch die Gewährung des Abstimmungsrechts auf kommunaler Ebene zuließ.

In den Ländern, in denen keine plebiszitären Elemente auf kommunaler Ebene existieren, findet Satz 4 selbstverständlich keine Anwendung.