Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen
(Erhaltungsmischungsverordnung)

Punkt 47 der 890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 1 der Drucksache 623/1/11 folgende Ziffer beschließen:

Zu § 5 Absatz 2 Erhaltungsmischungsverordnung

§ 5 Absatz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Grundsätzlich wird die mit Absatz 2 vorgesehene Einbeziehung privater Zertifizierungssysteme in das staatliche Kontrollsystem zur Erzeugung von Erhaltungsmischungen unterstützt.

Mit den derzeitigen Formulierungen in Absatz 2 werden jedoch keine Verwaltungsvereinfachungen erwartet, da das vorgeschlagene Registrierungsverfahren für private Zertifizierungssysteme den Kontrollerfordernissen nicht genügt und die Überwachung der privaten Zertifizierungssysteme ausweislich der Begründung wie bisher im Rahmen der amtlichen Saatgutverkehrskontrolle erfolgen soll.

Um auch für die Verwaltung vereinfachte Verfahren zu ermöglichen, ist es neben der bloßen Registrierung von privaten Zertifizierungssystemen notwendig, auch eine Zulassung der privaten Zertifizierungssysteme vorzusehen. Da hierzu eingehende Beratungen auch unter Beteiligung der Wirtschaft notwendig sind, sollte eine solche Regelung jedoch zurückgestellt werden, um auch die fristgerechte Umsetzung der EU-Richtlinie nicht zu gefährden. Die ordnungsgemäße Umsetzung ist auch ohne die Einbeziehung von Privaten in das Kontrollsystem möglich.

Mit der Streichung von Absatz 2 wird die bisherige Kontrollpraxis weitergeführt. Die bereits am Markt tätigen privaten Zertifizierungssysteme können dabei in gewohntem Umfang weiter tätig bleiben. Die Überwachungsbehörden werden diesen Umstand wie bisher bei ihrer Entscheidung über Kontrolldichte und -tiefe berücksichtigen, so dass durch die Streichung von § 5 Absatz 2 keine Nachteile zu erwarten sind.