Beschluss des Bundesrates
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Der Bundesrat hat in seiner 848. Sitzung am 10. Oktober 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 32c Abs. 1a Nr. 3 WeinV 1995)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ist § 32c Abs. 1a Nr. 3 wie folgt zu fassen:
"3. - soweit sonstige Betriebe beteiligt sind und mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen - einem sonstigen Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsgeschäft, an dem ein sonstiger Betrieb beteiligt ist, um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 genannten Betrieb handelt."
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung des vom Verordnungsgeber gewollten Regelungsinhalts.