Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung

930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015

A

Begründung:

Für die durch die Änderung der Verordnung neu in ihren Anwendungsbereich aufgenommenen KWK-Anlagen sollte der gleiche Schutz vor einer missbräuchlichen Aufspaltung in mehrere Anlagen, die dann unter der Leistungsgrenze von 5 000 bzw. 100 Kilowatt liegen, gelten, wie er für Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 durch Verweisung auf § 6 Absatz 3 EEG 2012 in der Verordnung bereits enthalten ist. Damit soll verhindert werden, dass Betreiber von KWK-Anlagen sich über eine missbräuchliche Aufspaltung einer ansonsten bestehenden Nachrüstungsverpflichtung entziehen können.

B