Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union - COM (2013) 568 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. . 030855, 120430

Brüssel, den 2.8.2013
COM (2013) 568 final
2013/0273 (NLE)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Die Republik Kroatien (im Folgenden "Kroatien") wird am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitreten. Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino (im Folgenden "San Marino") andererseits1 (im Folgenden "Abkommen") zur Einbeziehung Kroatiens als Vertragspartei mit Blick auf die Erweiterung der Union.

Nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union muss die Kommission dem Rat einen Entwurf des zu schließenden Protokolls vorlegen.

2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Das Abkommen trat am 1. April 2002 in Kraft und muss geändert werden, um Kroatien als Vertragspartei einzubeziehen. Nach der Ermächtigung der Kommission am 14. September 2012 wurden die Verhandlungen mit der Republik San Marino über ein Protokoll zu dem Abkommen abgeschlossen.

Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat das Europäische Parlament am [...] dem Abschluss des Protokolls zum Abkommen zugestimmt.

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Dieser Vorschlag betrifft den Entwurf für einen Beschluss des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - eines Protokolls zum Abkommen (s. Anhang), um die Einbeziehung Kroatiens als Vertragspartei nach dessen Beitritt zur Europäischen Union zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 218 Absatz 6, Vertrag über den Beitritt Kroatiens2 und Akte über den Beitritt Kroatiens3, insbesondere Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2.

Wahl des Instruments

Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat in den Fällen, die unter diesen Artikel fallen, einen Beschluss zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Dies ist ein Vorschlag für einen derartigen Beschluss.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er sich auf das Mindestmaß beschränkt, das erforderlich ist, um Kroatien nach seinem Beitritt zur Europäischen Union als Vertragspartei in das Abkommen einzubeziehen.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2, gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens4, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 3 des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu hinterlegen, um der Zustimmung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Bindung durch dieses Protokoll Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft7. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union

Das Königreich Belgien, die Republik BULGARIEN , die TSCHECHISCHE Republik, das Königreich DÄNEMARK, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik ESTLAND, IRLAND, die HELLENISCHE Republik, das Königreich SPANIEN , die FRANZÖSISCHE Republik, die ITALIENISCHE Republik, die Republik KROATIEN die Republik ZYPERN, die Republik LETTLAND, die Republik LITAUEN , das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, die Republik UNGARN, die Republik MALTA, das Königreich der Niederlande, die Republik ÖSTERREICH, die Republik POLEN , die PORTUGIESISCHE Republik, RUMÄNIEN , die Republik SLOWENIEN , die SLOWAKISCHE Republik, die Republik FINNLAND, das Königreich SCHWEDEN und das VEREINIGTE Königreich GROSSBRITANNIEN und NORDIRLAND und die Europäische Union einerseits und die Republik SAN MARINO andererseits, gestützt auf das Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits vom 16. Dezember 1991 (im Folgenden "Abkommen"), das am 1. April 2002 in Kraft trat, in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013, in der Erwägung, dass die Republik Kroatien dem Abkommen beitreten muss -

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Republik Kroatien tritt dem Abkommen als Vertragspartei bei.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3

Artikel 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Artikel 5

Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewandt.

Artikel 6

Das Abkommen und die ihm beigefügten Erklärungen sind in kroatischer Sprache abgefasst.

Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens und der ihm beigefügten Erklärungen.

Artikel 7

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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