Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung

A. Problem und Ziel

Das Bundeskabinett hat am 13. März 2013 die Eckwerte für den Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2014 sowie für den Finanzplan bis zum Jahr 2017 beschlossen. Ziel ist eine nachhaltige Haushaltspolitik, die ab dem Jahr 2014 einen strukturell ausgeglichenen Haushalt ermöglichen soll. Der Eckwertebeschluss sieht unter anderem die Aufstellung eines ausgeglichenen Wirtschaftsplans des Energie- und Klimafonds (EKF) sowie Konsolidierungsmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vor.

Der EKF wurde durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG) Anfang 2011 als Sondervermögen des Bundes errichtet, um die zusätzlichen Lasten zu finanzieren, die dem Bund aus dem Energiekonzept der Bundesregierung erwachsen. Seit 2012 finanziert sich der EKF aus den Erlösen aus der Versteigerung von Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen (sog. CO₂- Zertifikate). Damit werden die Einnahmen aus dem Zertifikatehandel anders als in anderen europäischen Ländern vollständig für die Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung eingesetzt. Die Zertifikatepreise sind seit Mitte 2011 von rund 17 € auf derzeit etwa 4 € gefallen. Wesentliche Ursachen hierfür sind eine geringere Zertifikatenachfrage vor allem in Folge der Wirtschaftskrise sowie ein hohes Zertifikateangebot aus dem internationalen Markt. Die damit verbundenen geringeren Einnahmen des EKF reichen derzeit nicht aus, um den Finanzierungsbedarf des Fonds zu decken, sodass eine Stärkung der Einnahmenseite des EKF erforderlich ist, um die Finanzierung der Programmausgaben der Energiewende zu sichern.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf wird die Ermächtigung geschaffen, dem EKF jährlich einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes zu gewähren, um die Finanzierung der Programmausgaben für die beschleunigte Energiewende zu sichern.

Fristablauf: 20.09.13

Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Aufgrund der bislang positiven Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds für das Jahr 2014 dem Eckwertebeschluss vom 13. März 2013 entsprechend einmalig um 3,5 Milliarden Euro abgesenkt werden. Dadurch wird in diesem Bereich ein erheblicher Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts geleistet.

Um den Einnahmeausfall aufgrund der Absenkung des Bundeszuschusses nach § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise auszugleichen, wird der landwirtschaftlichen Krankenkasse im Jahr 2014 ausnahmsweise ermöglicht, Mittel aus Sondervermögen einzusetzen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Aus der Stärkung der Einnahmenseite des EKF durch einen Bundeszuschuss resultieren voraussichtlich folgende Mehrausgaben:

2014201520162017
Mehrausgaben (Millionen Euro)655,0606,0663,5661,0

Die Festlegung des Bundeszuschusses erfolgt im jährlichen Haushaltsgesetz.

Infolge der einmaligen Verminderung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds ergeben sich für den Bund im Haushaltsjahr 2014 Minderausgaben in Höhe von 3,5 Milliarden Euro.

Die Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben des Bundes.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch das Gesetz entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 9. August 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da das Vorhaben parallel zu den parlamentarischen Beratungen des Bundeshaushalts 2014 vorliegen soll. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Fristablauf: 20.09.13
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen
Grüßen Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"

§ 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(3) Der Bund kann dem Sondervermögen jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren."

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 221 Absatz 1 werden die Wörter "und ab dem Jahr 2014" durch die Wörter ", 10,5 Milliarden Euro für das Jahr 2014 und ab dem Jahr 2015" ersetzt.

2. Nach § 271 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Jahr 2014 werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 3,5 Milliarden Euro abzüglich des Anteils an diesem Betrag, der sich nach § 221 Absatz 2 Satz 2 bemisst, aus der Liquiditätsreserve zugeführt."

Artikel 3
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Dem § 64 Absatz 6 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Mittel aus dem Sondervermögen können auch entnommen werden, um im Jahr 2014 Mindereinnahmen aufgrund der nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung erfolgten Festsetzung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds ganz oder teilweise auszugleichen."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes

Die Umsetzung der Energiewende durch Umbau der Energieversorgung hin zu einem hocheffizienten und im Wesentlichen auf erneuerbaren Energien basierenden System ist eine der zentralen Aufgaben zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Die hierfür erforderlichen Mittel des Bundes werden im Wesentlichen über den EKF bereitgestellt. Seit 2012 finanziert sich der EKF aus den Erlösen aus der Versteigerung von Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen (CO₂-Zertifikate). Damit werden die Einnahmen aus dem Zertifikatehandel anders als in anderen europäischen Ländern vollständig für die Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung eingesetzt.

Die Zertifikatepreise sind seit Mitte 2011 von rund 17 € auf derzeit rund 3,90 € gefallen. Wesentliche Ursachen hierfür sind eine geringere Zertifikatenachfrage vor allem in Folge der Wirtschaftskrise sowie ein hohes Zertifikateangebot aus dem internationalen Markt. Die damit verbundenen geringeren Einnahmen des EKF reichen derzeit nicht aus, um den Finanzierungsbedarf des Bundes zu decken.

Der Gesetzentwurf bezweckt im Wesentlichen die Stärkung der Einnahmenseite des EKF. Um die Finanzierung der zur Umsetzung der Ziele der Bundesregierung notwendigen Programmausgaben im Finanzplanungszeitraum sicherzustellen, erhält das Sondervermögen einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes.

Um das Ziel eines strukturell ausgeglichenen Haushalts zu erreichen, sieht der Eckwertebeschluss unter anderem Konsolidierungsmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Angesichts der Einnahmeentwicklung des Gesundheitsfonds und der dort aufgebauten Liquiditätsreserve ist eine Absenkung auf 10,5 Milliarden Euro möglich, ohne dass hierdurch die Zahlungsverpflichtungen des Gesundheitsfonds im Finanzplanungszeitraum beeinträchtigt würden. Da die Liquiditätsreserve die in § 271 Absatz 2 Satz 2 SGB V vorgesehene Mindestgrenze von 20 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auch nach der Bereitstellung dieses Betrages für Zuweisungen an die Krankenkassen voraussichtlich noch deutlich überschreiten wird, ist diese Zuführung möglich, ohne die Funktion der Liquiditätsreserve zu gefährden. Diese Maßnahme führt damit zu keinen zusätzlichen Belastungen für die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Mit dem Gesetzentwurf macht der Bund für Artikel 1 von seiner in Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes als verfassungsrechtlich zulässig vorausgesetzten Kompetenz zur Regelung bzw. Ausgestaltung von Sondervermögen Gebrauch.

Für die Artikel 2 und 3 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes. Danach hat der Bund für die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

III. Finanzielle Auswirkungen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Änderung des EKFG wird der Bundeshaushalt gegenüber der geltenden Finanzplanung in den Jahren 2014 bis 2017 voraussichtlich wie folgt belastet:

2014201520162017
Mehrausgaben (Millionen Euro)655,0606,0663,5661,0

Die Höhe des Bundeszuschusses wird im jeweiligen Haushaltsgesetz festgelegt.

Infolge der einmaligen Verminderung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds ergeben sich für den Bund im Haushaltsjahr 2014 Minderausgaben in Höhe von 3,5 Milliarden Euro.

Die Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben des Bundes.

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren.

V. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen durch das Gesetz keine sonstigen direkten Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.

VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VIII. Nachhaltigkeit

Die Maßnahmen tragen zur nachhaltigen Konsolidierung des Bundeshaushalts bei.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

§ 4 listet in Absatz 1 die Einnahmequellen des Sondervermögens auf. Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 4 können dem Sondervermögen nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 Einnahmen aus dem Bundeshaushalt zufließen. Die Änderung des Absatzes 3 ist notwendig, um dem Sondervermögen planmäßig Einnahmen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes zukommen zu lassen.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Der jährliche Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds nach § 221 Absatz 1 SGB V beträgt seit 2012 14 Milliarden Euro. Aufgrund der bislang positiven Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung konnte der Bundeszuschuss im Jahr 2013 als Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts auf 11,5 Milliarden Euro, im Jahr 2014 kann er einmalig auf 10,5 Milliarden Euro gesenkt werden. Diese Absenkung wird vollständig kompensiert durch die Zuführung von 3,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2014 (§ 271 Absatz 2 Satz 5 SGB V - neu -). Im Übrigen beträgt der Bundeszuschuss nach § 221 Absatz 1 SGB V ab 2015 entsprechend dem Finanzplan 2013 bis 2017 wieder 14 Milliarden Euro.

Zu Nummer 2

Um die einmalige Absenkung des Bundeszuschusses zu kompensieren, werden im Jahr 2014 den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 SGB V 3,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt. Eine solche Entnahme aus der Liquiditätsreserve ist für 2014 möglich, weil die Liquiditätsreserve die gesetzlich vorgeschriebene Mindestreserve überschreitet. Dies dient dem vollständigen Ausgleich der einmaligen Absenkung des Bundeszuschusses nach § 221 Absatz 1 SGB V in 2014 von 14 Milliarden Euro auf 10,5 Milliarden Euro.

Zu Artikel 3

Die einmalige Absenkung des Bundeszuschusses nach § 221 SGB V im Jahr 2014 kann im Gegensatz zu den übrigen Krankenkassen in der landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht durch eine Entnahme aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kompensiert werden (vgl. § 271 SGB V). Durch die Änderung sollen Mittel des Sondervermögens der landwirtschaftlichen Krankenkasse im Jahr 2014 ausnahmsweise auch eingesetzt werden können, um den Einnahmeausfall aufgrund der Absenkung des Bundeszuschusses nach § 221 SGB V ganz oder teilweise auszugleichen.

Zu Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2614:
Gesetz zur Stärkung des Sondervermögens "Energie und Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

I. Zusammenfassung

Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger,
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit dem Gesetzentwurf werden Regelungen in drei Bereichen getroffen:

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter