Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

A. Problem und Ziel

1. Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU

Die Richtlinie 2013/55/EU vom 20.11.2013 (in Kraft seit 17.1.2014, umzusetzen bis 18.01.2016) hat die Richtlinie 2005/36/EG vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geändert. Es werden u.a. die Regelungen zur tierärztlichen Mindestausbildung angepasst, die die Grundlage für die automatische Anerkennung der tierärztlichen Ausbildungen innerhalb der Europäischen Union bilden. Dies erfordert eine Anpassung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV); dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Einbeziehung der o.g. Mindestausbildungsinhalte in die Ausbildungsziele der TAppV, ­des einschlägigen europäischen Rechts in Ausbildung und Prüfung, ­der Auswirkungen der Arzneimittelgabe auf die Umwelt in Ausbildung und Prüfung, der Präventivmedizin und der Möglichkeiten zur schmerzlosen Tötung von Tieren in den Querschnittsunterricht.

2. Sonstige für erforderlich erachtete Änderungen

­ Hervorhebung der Auswirkungen der Gabe antimikrobiell wirkender

Arzneimittel in der Ausbildung durch ausdrückliche Aufnahme der Risiken möglicher Resistenzentwicklungen in das Prüfungsfach Pharmakologie und Toxikologie, Vermeidung von Einzelprüfungen durch Einführung der obligatorischen Gruppenprüfung bei mündlichen Prüfungen, Einführung des Zwei-Prüfer-Prinzips in die erste Wiederholungsprüfung, Einführung der Möglichkeit, Prüfungen auch elektronisch durchzuführen, Erleichterung der Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Schaffung von mehr Flexibilität für Studierende im praktischen Studienteil, Möglichkeit für Inländer, Unterlagen im Approbationsverfahren auch elektronisch einreichen zu können, die für Unionsbürger eingeführt werden muss.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Beschränkung der Änderungen auf die Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Änderungen im Prüfungsverfahren ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, dem durch Flexibilisierungen in der Ausbildung generelle Entlastungen gegenüberstehen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung des Bundes entsteht kein zusätzlicher jährlicher und einmaliger Aufwand. Für die fünf Länder (Berlin, Niedersachsen, Bayern, Hessen, Sachsen), in deren Hoheitsgebiet die tierärztlichen Ausbildungsstätten liegen, kann zusätzlicher jährlicher und einmaliger Erfüllungsaufwand entstehen, der im Ergebnis jedoch geringfügig sein dürfte.

F. Weitere Kosten

Durch die Verordnung entstehen keine weiteren Kosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die Einzelpreise lassen sich daher ausschließen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind damit nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 24. Oktober 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten*)

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Anderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).

Vom ...

Auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 der BundesTierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), von denen § 5 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 379 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU (Nr. ) L 178 S. 1)" durch die Wörter "des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 und 3" ersetzt.

4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Wiederholungsprüfungen sollen bei dem Prüfungsausschuss abgelegt werden, bei dem die Prüfung nicht bestanden worden ist."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

6. § 14 wird wie folgt geändert:

7. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Entscheidung über den Abbruch einer Prüfung nach Satz 1 oder die Erklärung nach Satz 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 4 entsprechend."

8. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

9. In § 32 werden

10. In § 39 werden nach den Wörtern "Grundlagen der Infektionsepidemiologie" das Komma und die Wörter "des Tierseuchenrechts sowie der Vorschriften zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte" durch die Wörter "sowie der Vorschriften des innerstaatlichen und des europäischen Tiergesundheitsrechts einschließlich des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.

11. In § 40 Satz 1 werden nach den Wörtern "Risiken für Tier und Mensch" die Wörter "einschließlich der Risiken möglicher Resistenzentwicklungen" eingefügt.

12. In § 51 Satz 2 werden die Wörter "und Geschichte" gestrichen.

13. § 53 wird wie folgt geändert:

14. § 55 wird wie folgt geändert:

15. In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Schlachttiere und des Fleisches verschiedener Tierarten" durch die Wörter "Schlachttiere und deren Fleisch" ersetzt.

16. § 57 wird wie folgt geändert:

17. § 63 wird wie folgt geändert:

18. § 68 wird wie folgt geändert:

19. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) (Bezeichnung der zuständigen Behörde)
Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Der/Die Studierende der Veterinärmedizin (Vor- und Zuname)

hat

1. in der Zeit vom ............................ bis ......................................

in dem Schlachthof in.............................. .

Tierart:............................

2. in der Zeit vom ............................ bis ......................................

in dem Schlachthof in.............................. .

Tierart:............................

3. in der Zeit vom ............................ bis ......................................

in dem Schlachthof in.............................. .

Tierart:.............................. die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.

Zu oben Nummer 1.:

Er/Sie hat sich während dieser Zeit ........ Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten................den..................

(Siegel oder Stempel)

(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)

Zu oben Nummer 2.:

Er/Sie hat sich während dieser Zeit ........ Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten................den..................

(Siegel oder Stempel)

(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)

Zu oben Nummer 3.:

Er/Sie hat sich während dieser Zeit ........ Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten................den..................

(Siegel oder Stempel)

(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten in der vom Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

I. Allgemeiner Teil

A. ZielSetzUng, GegenStand Und WeSentliche Regelungen

1. Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU

Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. EU (Nr. ) L 354 vom 28.12.2013, S. 132) ist am 17. Januar 2014 in Kraft getreten und bis zum 18. Januar 2016 umzusetzen. Sie ändert Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2005/36/EG (sog. Berufsqualifikationsrichtlinie), fügt neue Verfahrensvorschriften hinzu und aktualisiert die Mindestausbildungsanforderungen für die reglementierten Berufe, darunter der tierärztliche Beruf, um der Weiterentwicklung dieser Berufe und der Ausbildung in diesen Bereichen Rechnung zu tragen.

Die in der Richtlinie 2005/36/EG für die reglementierten Berufe festgelegten Mindestausbildungsregelungen bilden die Grundlage für die automatische Anerkennung u.a. der tierärztlichen Berufsausbildungen innerhalb der Europäischen Union und in entsprechend assoziierten Drittstaaten. Während die Umsetzung der geänderten oder neuen Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Anerkennungsmodalitäten Gegenstand des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung ist, erfolgt die Umsetzung der die Mindestausbildung der Tierärzte betreffenden Änderungen in der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV), die durch die vorliegende Verordnung entsprechend angepasst wird.

Dies Anpassung beinhaltet jedoch nicht die wortgleiche Übernahme sämtlicher Formulierungen der Nummer 29 Buchstabe b des Artikels 1 der Richtlinie 2013/55/EU, der Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG ändert. Vielmehr werden die allermeisten Änderungen inhaltlich bereits von bestehenden Regelungen der TAppV erfasst; zum Beispiel beinhalten die Prüfungsfächer Physiologie (§ 26), Biochemie (§ 27), Tierzucht und Genetik (§ 28), Tierhaltung und Tierhygiene (§ 32), Tierschutz und Ethologie (§ 33), Tierernährung (§ 34) und Reproduktionsmedizin (§ 48) die Vorgaben des Artikels 38 Absatz 3 Buchstabe b ("angemessene Kenntnisse über die Struktur, die biologischen Funktionen, das Verhalten und die physiologischen Bedürfnisse von Tieren sowie die Fähigkeiten und Kompetenzen, die allgemein zur Zucht, zur Ernährung, zum Wohlergehen, zur Fortpflanzung und zur Hygiene im Allgemeinen im Zusammenhang mit Tieren gehören;") inhaltlich, so dass eine wortidentische Übernahme dieser Maßgabe in der geänderten Form nicht notwendig ist. Einzelne Formulierungen wurden jedoch zur Klarstellung übernommen.

Die vorliegende Verordnung enthält zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU im Wesentlichen folgende Regelungen:

2. Sonstige Änderungen

B. VerordnungSkompetenz

Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ergibt sich aus § 5 der Bundes-Tierärzteordnung.

C. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Die Verordnung setzt die Richtlinie 2013/55/EU um, soweit dies für die tierärztliche Ausbildung als Klarstellung erforderlich erscheint. Die Änderungen im Übrigen verstoßen, soweit ersichtlich, nicht gegen die Anforderungen der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Berufsqualifikationsrichtlinie.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen dem Bund, den Ländern und Kommunen durch die Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

Der Erfüllungsaufwand umfasst nach § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen einschließlich der Bürokratiekosten, die für natürliche oder juristische Personen durch Informationspflichten entstehen.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger (Studierende) kann folgender Erfüllungsaufwand entstehen, der im Ergebnis jedoch geringfügig sein dürfte:

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund und die Gemeinden entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Für die fünf Länder (Berlin, Niedersachsen, Bayern, Hessen, Sachsen), in deren Hoheitsgebiet die tierärztlichen Ausbildungsstätten liegen, oder für diese Ausbildungsstätten (als Universitäten Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts) ergibt sich Folgendes:

1. Länder:

Für die o.g. Länder, die die tierärztlichen Ausbildungsstätten finanziell unterstützen, kann durch die Einführung der obligatorischen Gruppenprüfung in mündliche Prüfungen (§ 10 Absatz 2) und die Einführung des Zwei-Prüfer-Prinzips in die erste Wiederholungsprüfung (§ 17 Absatz 3) Erfüllungsaufwand entstehen.

2. Tierärztliche Ausbildungsstätten:

kann zeitlicher Mehraufwand entstehen.

Zusätzlich entstehende Kosten wurden lediglich für die Einführung des Zwei-Prüfer-Prinzips in die erste Wiederholungsprüfung von einer Universität dargelegt (Schätzung). Nach dieser Schätzung dürften jährliche Mehrkosten in Höhe von 3911,70 Euro entstehen. Die Plausibilität dieser Angabe konnte jedoch nicht nachgeprüft werden. Bei Annahme einer ähnlichen Kostenstruktur auch bei den übrigen Universitäten (vier) ergäben sich durch die Einführung des Zwei-Prüfer-Prinzips in die erste Wiederholungsprüfung jährliche Gesamtkosten für alle tierärztlichen Ausbildungsstätten in Höhe von 19558,50 Euro. Diese Kosten sind als geringfügig anzusehen.

Dagegen können die Möglichkeiten, Prüfungen auch elektronisch durchführen zu können (§ 10 Absatz 1), bestimmte Unterlagen nur noch bei entsprechendem Anlass verlangen und prüfen zu müssen (§ 63 Absatz la) und Unterlagen nur elektronisch erhalten zu können (§ 63 Absatz 6), zu einer Entlastung führen.

F. Weitere Kosten

Durch die Verordnung entstehen keine weiteren Kosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die Einzelpreise lassen sich daher ausschließen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind damit nicht zu erwarten.

G. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

H. Nachhaltigkeit

Der Verordnung steht im Einklang mit den Leitlinien der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die klarstellende Aufnahme der Frage möglicher Resistenzbildungen in die Ausbildung kann sich insofern positiv auf die menschliche Gesundheit (Nr. 4 der Managementregeln der Nachhaltigkeit) auswirken, als der verantwortungsvolle Umgang mit Antibiotika gefördert wird. Die Klarstellung, dass in der tierärztlichen Ausbildung, die Auswirkungen der Gabe von Arzneimitteln auf die Umwelt zu behandeln sind, kann sich insofern positiv auf die Landwirtschaft (Nr. 8 der Managementregeln der Nachhaltigkeit) auswirken, als ein verantwortungsvoller Umgang mit Tierarzneimitteln zur Erhöhung der Umweltverträglichkeit der Nutztierhaltung kann. Andere konkrete Bezüge zu den einzelnen Indikatoren und Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie bestehen nicht. Negative Auswirkungen auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie sind daher nicht zu erwarten.

II. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 2)

Umsetzung der Nummer 29 Buchstabe b des Artikels 1 der Richtlinie 2013/55/EU. Diese Änderung betrifft Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG. Die dort verlangte angemessene Kenntnis in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten eines Tierarztes beruhen, wird ergänzt um die Kenntnis der diese Tätigkeiten betreffenden Rechtsvorschriften der Union. Im vorliegenden Fall betrifft die Änderung den wissenschaftlichtheoretischen Studienteil der Veterinärmedizin, da hier bereits die Grundlagen geschaffen werden sollen, die gegebenenfalls im praktischen Studienteil angewandt und vertieft werden können.

Zu Buchstabe b (§ 1 Absatz 3-neu)

Umsetzung der Nummer 29 der Richtlinie 2013/55/EU in allgemeiner Form als eines der (Mindest-)Ausbildungsziele des tierärztlichen Studiums. Die Aufnahme der europarechtlich harmonisierten tierärztlichen Ausbildungsinhalte des Artikels 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG in § 1 (Ziele und Gliederung) der TAppV soll ausdrücklich klar stellen, dass in der tierärztlichen Ausbildung diese Ausbildungsinhalte zu berücksichtigen sind. Dies erfolgte zwar bereits bisher durch die TAppV als solche (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1 BundesTierärzteordnung), jedoch kam dies in der TAppV selbst lediglich in § 3 Absatz 3 Nummer 2 TAppV zum Ausdruck (§ 3 enthält die Erprobungsklausel). Vor dem Hintergrund, dass die gegenwärtigen Regelungen der TAppV zum Teil auch die neuen Änderungen des Artikels 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG inhaltlich bereits abdecken, jedoch ohne die ausdrückliche Formulierung der Regelungen zu übernehmen, soll der neue Absatz 3 ferner als Auffangtatbestand zur Umsetzung dienen, um ein zukünftiges Vertragsverletzungsverfahren bereits im Ansatz zu vermeiden.

Gleichzeitig wird jedoch auch der Bedeutung der harmonisierten tierärztlichen Mindestausbildung, auf der die gegenseitige automatische Anerkennung der tierärztlichen Ausbildungen innerhalb der Europäischen Union und den mit ihr entsprechend assoziierten Staaten beruht, nach außen erkennbar ausdrücklich Rechnung getragen, auch wenn sich die in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Teil nicht wortgleich in der TAppV wiederfinden; zum Beispiel wird Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b ("angemessene Kenntnisse über die Struktur, die biologischen Funktionen, das Verhalten und die physiologischen Bedürfnisse von Tieren sowie die Fähigkeiten und Kompetenzen, die allgemein zur Zucht, zur Ernährung, zum Wohlergehen, zur Fortpflanzung und zur Hygiene im Allgemeinen im Zusammenhang mit Tieren gehören;") durch die bereits vorhandenen Regelungen zu den Prüfungsfächern Physiologie (§ 26), Biochemie (§ 27), Tierzucht und Genetik (§ 28), Tierhaltung und Tierhygiene (§ 32), Tierschutz und Ethologie (§ 33), Tierernährung (§ 34) und Reproduktionsmedizin (§ 48) inhaltlich abgedeckt.

Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) und zu NUmmer 3 (§ 4 Absatz 1)

Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 3 in § 1 (siehe oben).

Zu Nummer 4 (§ 6 Satz 2)

Im Interesse aller Beteiligten ist eine ordnungsgemäße und zeitgerechte Durchführung der Prüfungen wichtig. Dies gilt besonders für Wiederholungsprüfungen, die zusätzliche Belastungen sowohl für die betroffenen Studierenden als auch für die Prüfer und Prüferinnen mit sich bringen. Bisher sind Wiederholungsprüfungen bei dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Prüfung nicht bestanden wurde. Durch die Änderung dieser Regelung in eine "Soll-Vorschrift" wird ein Regel-Ausnahme-Prinzip eingeführt. "Soll"-Vorschriften im verwaltungsrechtlichen Sinne sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde verbindlich und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, Az.: 5 C 39.90, in Juris RN 15 m. w. N.).

Bereits jetzt besteht zwar nach § 67 Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit, zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Härte und wenn das Ziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag Ausnahmen von § 6 zuzulassen. Jedoch ist diese Möglichkeit an verschiedene Voraussetzungen und an das Antragserfordernis geknüpft. Die Änderung in § 6 Satz 2 erleichtert für Wiederholungsprüfungen den Wechsel des Prüfungsausschusses. Ein Antrag ist hierfür nicht unbedingt erforderlich. Vielmehr kann auch von Amts wegen ein Wechsel des Prüfungsausschusses in Betracht kommen, insbesondere wenn die Durchführung der Wiederholungsprüfung gefährdet ist, etwa durch einen ersatzlosen Ausfall von Prüferinnen oder Prüfern aus gesundheitlichen Gründen oder auf Grund Befangenheitserklärungen. Allerdings sollte vor dem Wechsel des Prüfungsausschusses der oder die betroffene Studierende angehört und, wenn möglich, mit ihrem oder seinem Einverständnis erfolgen. Auch ist davon auszugehen, dass die Prüfungsausschüsse der tierärztlichen Ausbildungsstätten sich gegenseitig Amtshilfe leisten und der Wechsel des Prüfungsausschusses im Einvernehmen zwischen den jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden erfolgt.

Zu Nummer 5 (§ 10)

Zu Buchstabe a

Die computergestützte elektronische Prüfung gewinnt als Prüfungsform im universitären Bereich immer mehr an Bedeutung. Sie kann für alle Beteiligten Vorteile bringen. Bei dem Einsatz elektronischer Prüfungen muss jedoch die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen an Prüfungsbedingungen und des Datenschutzes gewährleistet sein. Bisher ist eine elektronische Prüfung in der TAppV nicht vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang sich diese Prüfungsform in der tierärztlichen Ausbildung etablieren wird und welche Vor- und Nachteile sich ergeben.

Zu Buchstabe b

Die Änderung soll verhindern, dass in mündlichen Prüfungen eine Einzelprüfungssituation entsteht, in der ein Prüfling einem Prüfer oder einer Prüferin gegenübersteht. Eine solche Einzelprüfung ist bereits aus prüfungspsychologischen Aspekten zu vermeiden, da damit Prüfungsängsten, ohne Zeugen nicht objektiv behandelt zu werden, entgegengewirkt werden kann. Die Beteiligung mehrerer Prüflinge dient aber gleichzeitig auch dem Schutz des Prüfers oder der Prüferin vor ungerechtfertigter nachträglicher Kritik durch einen oder eine der Geprüften.

Die Regelung ist eine "Soll"-Vorschrift. "Soll"-Vorschriften im verwaltungsrechtlichen Sinne sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde verbindlich und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, Az.: 5 C 39.90, in Juris RN 15 m. w. N.). Einzelfallprüfungen können daher in atypischen Einzelfällen durchgeführt werden. Dies kann zum Beispiel in Frage kommen, wenn es nur noch einen (Zweit-)Wiederholer für eine bestimmte Prüfung gibt oder nur noch ein Kandidat aufgrund

Verzögerung des Studiums nach seiner einschlägigen (alten) Prüfungs- und Studienordnung in einem bestimmten Fach Anspruch auf eine mündliche Prüfung hat.

Bei der Entscheidung, ob eine Einzelfallprüfung durchgeführt wird, wird allerdings auch der Wunsch des verbliebenen Prüflings zu berücksichtigen sein.

Zu Nummer 6 (§ 14 Absatz 1 und 2)

Zu Buchstaben a (§ 14 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 neu)

Vor dem Hintergrund der Wirkung der Prüfungsnote "nicht ausreichend" für den Prüfling sollte die Begründung für Ausstehende nachvollziehbar und plausibel sein. Bei einer lediglich kurzen Begründung besteht die Gefahr, dass nicht alle Gesichtspunkte, die zu der Bewertung geführt haben, in die Begründung einfließen und die Bewertung nicht nachvollzogen werden kann. Zur Nachvollziehbarkeit der Begründung genügt, dass ein unbeteiligter sachkundiger Dritter das Ergebnis der Prüfung auf Grund der Kenntnis der Frage des Prüfers und der Antwort des Prüflings als richtig erkennen kann. Sind zum Beispiel auf eine Frage mehrere Antworten fachlich vertretbar möglich (Beantwortungsspielraum des Prüflings, z.B. weil es in einem Fall mehrere Behandlungsverfahren gibt), soll das Protokoll erkennen lassen, welche Antwort gegeben wurde, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden dürfen.

Zu Buchstabe b (§ 14 Absatz 2)

Folgeänderung zur Änderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 (s.o. Nummer 5 Buchstabe a).

Zu Nummer 7 (§ 15)

Vor dem Hintergrund der Wirkung des Prüfungsabbruchs sowie der Erklärung "nicht ausreichend" oder "nicht bestanden" für den Prüfling sollte die Begründung für Ausstehende nachvollziehbar und plausibel sein. Bei einer lediglich kurzen Begründung besteht die Gefahr, dass nicht alle Gesichtspunkte, die zu der Bewertung geführt haben, in die Begründung einfließen und die Bewertung nicht nachvollzogen werden kann (siehe auch oben zu Nummer 6 Buchstabe a). Damit werden die Transparenz der Notengebung und die Rechtssicherheit gefördert.

Zu Nummer 8 (§ 17 Absatz 3)

Zu Buchstabe a

Die Änderung führt das bisher nur für die zweite Wiederholungsprüfung bestehende obligatorische Zwei-Prüfer-Prinzip auch obligatorisch für die erste mündliche Wiederholungsprüfung ein. Bisher erfolgte die Prüfung durch zwei Prüfer hier nur auf Antrag des zu Prüfenden. Damit werden die Objektivität von Prüfungen und die Rechtssicherheit bereits bei der ersten Wiederholungsprüfung gefördert. Bei der schriftlichen Prüfung bleibt es dabei, dass Prüflinge, die Korrektur ihrer Prüfungsarbeiten durch einen zweiten Prüfer in der ersten Wiederholungsprüfung beantragen können.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Änderung in Nummer 5 Buchstabe a (Einführung der Möglichkeit elektronischer Prüfungen).

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a.

Zu Nummer 9 (§ 32)

Zu Buchstaben a und b

Umsetzung der Nummer 29 Buchstabe b, dort Buchstabe f des Absatzes 3, der Richtlinie 2013/55/EU. (Tier-)Arzneimittel können umweltrelevant sein, indem zum Beispiel von Tieren Nanopartikel (Bestandteil mancher Arzneimittel) oder Metaboliten oder hormonell wirksame Substanzen ausgeschieden werden, die physiologisch wirksam sind und auch in die Nahrungskette gelangen können . Dies kann auch Arzneimittel betreffen, die anti-mikrobiell wirken. So wird vom Umweltbundesamt ausgeführt:

"Arzneimittelwirkstoffe sind biologisch hochaktive Stoffe, die gezielt in den Regelungsmechanismus von Organismen eingreifen: Sie können zum Beispiel den Stoffwechsel beeinflussen, das hormonelle Gleichgewicht verschieben oder die Signalübertragung von Zelle zu Zelle verändern. Aufgrund ihrer biologischen Aktivität und der Vielzahl spezifischer Wirkungen liegt es auf der Hand, dass Arzneimittel auch Wirkungen auf andere Lebewesen haben, wenn sie in die Umwelt gelangen. Für viele Arzneimittel ist das Ausmaß der Risiken für die Umwelt vor allem wegen fehlender Wirkungsdaten und Langzeituntersuchungen nicht genau einzuschätzen." (http://www.umweltbundesamt.delthemenlchemikalienlarzneimittellarzneimittel-umwelt)

Zu Nummer 10 (§ 39)

Umsetzung der Nummer 29 Buchstabe b, dort Buchstabe a des Absatzes 3, der Richtlinie 2013/55/EU.

Zu Nummer 11 (§ 40)

Ausdrückliche Klarstellung, dass auch die Frage der Risiken möglicher Resistenzentwicklungen im Bereich Pharmakologie und Toxikologie geprüft werden sollen.

Zu Nummer 12 (§ 51)

Die Geschichte des tierärztlichen Berufsstandes wird nicht mehr als prüfungsrelevant angesehen.

Zu Nummer 13 (§ 53)

Zu Buchstabe a (§ 53 Satz 2)

Umsetzung der Nummer 29 Buchstabe b, dort Buchstabe d des Absatzes 3, der Richtlinie 2013/55/EU. Damit wird die Prävention ausdrücklich im Querschnittsunterricht verankert.

Zu Buchstabe b (§ 53 Satz 6-neu)

Umsetzung der Nummer 29 Buchstabe c, dort Buchstabe d des Absatzes 3, der Richtlinie 2013/55/EU. Damit wird im Querschnittsunterricht klargestellt, dass Studierende auch Kenntnisse die Möglichkeiten der schmerzlosen Tötung erlangen sollen.

Zu Nummer 14 (§ 55)

Zu Buchstabe a und b

Die Regelung, die die obligatorische praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof bei Rind und Schwein vorsieht, wird auf Freiwilligkeit umgestellt und gleichzeitig um die Tierart Geflügel erweitert. Dies trägt der inzwischen geänderten Situation Rechnung, dass sich viele Schlachthöfe, auch gerade im Umfeld der tierärztlichen Ausbildungsstätten, auf eine Tierart spezialisiert haben. Dadurch wird es für Studierende zunehmend schwieriger, die Vorgabe des § 55 ohne entsprechenden, gegebenenfalls auch hohen oder unverhältnismäßigen Aufwand zu erfüllen. Da auch in den tierärztlichen Ausbildungsstätten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchgeführt werden, ist durch die Änderung des § 55 keine Einbuße bei der Qualität der Ausbildung zu befürchten.

Für den Fall, dass in einem ein Betrieb nur Geflügel geschlachtet wird, soll es jedoch dabei bleiben, dass Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof auch entweder bei Rind oder bei Schwein durchgeführt werden müssen (mindestens 30 Stunden), da die Tätigkeit in einem Geflügelschlachthof nicht ohne Weiteres mit der Tätigkeit in einem Schlachthof, in dem Rinder oder Schweine geschlachtet werden, verglichen werden kann und die Studierenden daher auch in einem dieser Bereiche Kenntnisse erwerben sollen.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit eingeräumt, die Ausbildung in einem Schlachthof auf zwei zeitlich zusammenhängende Ausbildungsblöcke zu verteilen. Dies eröffnet mehr Flexibilität für die Studierenden.

Zu Nummer 15 (§ 56)

Folgeänderung zur Änderung in § 55 TAppV (s. o. Nr. 14).

Zu Nummer 16 (§ 57)

Zu Buchstaben a und b Durch die Änderung soll den Studierenden mehr Flexibilität eingeräumt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass dadurch das Ausbildungsziel gefährdet werden könnte.

Zu Nummer 17 (§ 63)

Zu Buchstaben a und b (§ 63 Absatz 1 und 1a neu)

Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Erlangung der Approbation neben dem Personalausweis oder neben einem anderweitigen Identitätsnachweis eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder bei Verheirateten auch der Heiratsurkunde oder eines Auszugs aus dem für die Ehe geführten Familienbuch vorgelegt werden muss, es sei denn, es bestehen, insbesondere auf Grund der Angabe unterschiedlicher Namen, begründete Zweifel hinsichtlich der Identität der den Antrag stellenden Person. In diesem Fall hat die Behörde die Möglichkeit, die Unterlagen nachzufordern, die eine Identitätsüberprüfung ermöglichen.

Zu Buchstabe c (§ 63 Absatz 2)

Zu Dopelbuchstabe aa Berichtigung.

Zu Dopelbuchstabe bb

Folgeänderung zur Streichung der Nummer 4 in Absatz 1 (s. o.).

Zu Buchstabe d (§ 63 Absatz 6-neu)

Der neue Absatz 10 setzt Artikel 1 Nummer 47 der Richtlinie 2013/55/EU um, mit dem ein neuer Artikel 57a in die Richtlinie 2005/36/EG eingefügt wird. Absatz 1 dieses Artikels stellt klar, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die unter die o.g. Richtlinie fallenden Angelegenheiten betreffen, elektronisch über den jeweiligen einheitlichen Ansprechpartner oder die jeweiligen zuständigen Behörden abgewickelt werden können. Dies hindert die zuständigen Behörden jedoch nicht daran, bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der elektronisch übersandten Unterlagen beglaubigte Kopien verlangen zu können, soweit dies unbedingt geboten ist.

Zur Vermeidung der Inländerdiskriminierung wird die Möglichkeit, Unterlagen in elektronischer Form einreichen zu können, auf alle Personen, die die Approbation beantragen erstreckt.

Zu Nummer 18 (§ 68)

Zu Buchstabe a

Die bestehenden Regelungen in Absatz 1 und 2 sind durch Zeitablauf obsolet geworden. Die Neufassung des Absatzes 1 enthält eine Übergangsfrist von einem Jahr für die Einführung der obligatorischen Gruppenprüfung in mündliche Prüfungen sowie für die Einführung des ZweiPrüfer-Prinzips in die erste mündliche Wiederholungsprüfung, da damit eine organisatorische Änderung des bestehenden Prüfungssystems verbunden ist.

Die Neufassung des Absatzes 2 enthält eine Übergangsvorschrift für Bescheinigungen, die das Praktikum am Schlachthof belegen.

Zu Buchstabe b

Die Regelung ist durch Zeitablauf obsolet geworden.

Zu Nummer 19 (Anlage 7)

Folgeänderung zur Flexibilisierung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (siehe oben Nummer 14), da nunmehr die Ausbildung in einem Schlachthof in zwei zeitlich aufeinander folgenden Zeiträumen sowie in unterschiedlichen Schlachthöfen abgeleistet werden kann.

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält die Erlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, die geänderte Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung (Tag nach der Verkündung).