Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen

Anlage
Änderungen zur Fünften Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 10 Absatz 3 und Absatz 4 SeefiV)

In Artikel 1 Nummer 4 ist § 10 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Beschränkung auf Fahrzeuge unter 10 Meter wurde eingefügt, um eine Doppelung der Regelung zu verhindern, da für Fahrzeuge ab 10 Meter eine Logbuchpflicht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 besteht und die Bewährung in § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung für diese Fahrzeuge bereits geregelt ist.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Konkrete Festlegung eines Handlungszeitpunktes aus Bestimmtheitsgründen erforderlich. Angleichung an bestehende Vorschrift für Fahrzeuge ab 10 Meter gemäß Artikel 14 Absatz 6 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 .

Zu Buchstabe b:

Die Pflicht zur Abgabe von Monatsmeldungen muss für alle Fischereifahrzeuge gelten, für die die Fischereilogbuchvorschriften sowie die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung nicht gelten.

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c (§ 14 Absatz 5 Satz 2, Satz 3 SeefiV)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c ist § 14 Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Einsatz von Trichter-, Siebnetzen und Sortiergittern in der Krabbenfischerei reduziert den Beifang und dient damit der nachhaltigen Ausrichtung der Fischerei. Der Einsatz kann dann Probleme verursachen und die Fischerei behindern, wenn viele Algen oder Seegras im Wasser auftreten und die Sortiereinrichtungen dichtsetzen. Da die Probleme meist beschränkt auf bestimmte Monate im Sommerhalbjahr im nordfriesischen Wattenmeer zwischen den Inseln auftreten und sich die Krabbenfischerei im Rahmen des MSC-Verfahrens zu einem ganzjährigen Einsatz der Siebnetze verpflichtet hat, sollte von einem generellen Ausnahmezeitraum für die gesamte Flotte im deutschen Küstenmeer abgesehen werden. Die große Mehrzahl der deutschen Krabbenfischer nimmt am MSC-Verfahren teil. Es reicht für die vermutlich wenigen Einzelfälle aus, wenn die BLE im Bedarfsfall eine Ausnahmeentscheidung treffen kann.

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 22 Absatz 2 Nummer 7 und 8 - neu -, Nummer 12 SeefiV)

Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

"b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Redaktionelle Korrektur und inhaltliche Klarstellung.

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 (Anlage 1 Überschrift SeefiV)

In Artikel 1 Nummer 13 ist der Anlage 1 vor der Zeile "Bastardmakrele (Stöcker) Blauer Wittling" folgende Überschrift voranzustellen:

"Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird"

Begründung:

Redaktionelle Korrektur und inhaltliche Klarstellung.