Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften Punkt 20 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Konzentration der Aufgaben der Sicherheitsbehörde auf den Bund entspricht nicht der bisherigen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern, wonach der Bund die bundeseigenen Unternehmen beaufsichtigt, während die Länder die Aufsicht über die nichtbundeseigenen Eisenbahnen ausüben.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass - unbeschadet der im Gesetzentwurf vorgesehenen Zuständigkeitsregelung - in den Gesetzentwurf eine Öffnungsklausel aufzunehmen ist mit der Ländern die Möglichkeit gegeben wird, die Aufgaben der Sicherheitsbehörde künftig selbst auszuüben, sofern sie dies wünschen.