Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013
(Beitragssatzgesetz 2013)

Punkt 2 der 903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012

Der Bundesrat beschließt, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel zu verlangen, den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung auf 19,3 Prozent und den Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,6 Prozent festzusetzen.

Begründung:

Die mit dem Gesetzesbeschluss verfolgte Absicht, mit einer Senkung der Beitragssätze die Beschäftigungsentwicklung und das Wirtschaftswachstum zu stärken, ist grundsätzlich zu begrüßen.

Andererseits sollten angesichts der demografischen Herausforderungen, der Risiken für den Arbeitsmarkt aus der Finanzkrise und mit Blick auf die erforderliche Rentenreform finanzielle Rücklagen geschaffen werden, um ansonsten notwendig werdende größere Beitragssatzsprünge zu vermeiden.

Von daher sollte ein Teil der möglichen Beitragssatzsenkung realisiert, ein anderer Teil für die weitere Stärkung der Nachhaltigkeitsrücklage genutzt werden.

Sinnvoll wäre sodann, die Regelungen zur Nachhaltigkeitsrücklage und zur Festlegung des Beitragssatzes so zu überarbeiten, dass sich die jährliche Fortschreibung des Beitragssatzes zukünftig stärker am langfristig erwarteten Trend orientiert.

Darüber hinaus sind Regelungen erforderlich, die sicherstellen, dass die so angesammelten finanziellen Reserven auch den Beitragszahlern zugute kommen und nicht für andere Zwecke, zum Beispiel eine Reduzierung der Bundeszuschüsse, genutzt werden können.