Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008

A.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3b Abs. 2, Abs. 4 Nr. 4 - neu - WeinG 1994)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 3b wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Bundesrat hat sich wiederholt für die Abschaffung der Förderung von Destillationsmaßnahmen und für die Erhaltung der traditionellen Anreicherungsverfahren ausgesprochen und ist einer Bevorzugung der Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gegenüber der Verwendung von Saccharose entgegen getreten. Insoweit verweist er auf seine Beschlüsse vom 22. September 2006 (BR-Drucksache 477/06 (PDF) - Beschluss -), vom 8. Juni 2007 (BR-Drucksache 153/07(B) HTML PDF ) und vom 21. September 2007 (BR-Drucksache 475/07(B) HTML PDF ).

Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat eine auch nur übergangsweise Fortsetzung der Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu Lasten der verfügbaren Gemeinschaftsmittel im Grundsatz ab. Die für die Stützungsprogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zur Verfügung stehenden Mittel sollen vordringlich für zukunftsgerichtete Maßnahmen wie die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, die Unterstützung für Ernteversicherungen oder die Unterstützung für Investitionen nach den regionalen Stützungsprogrammen Verwendung finden.

Sollten einzelne Länder eine Notwendigkeit für eine Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat annehmen, soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, dies aus den Gemeinschaftsmitteln zu fördern, die den jeweiligen Ländern anteilmäßig zustehen.

B.