Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates - COM (2013) 580 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 354/05 (PDF) = AE-Nr. 051188 und
Drucksache 413/06 (PDF) = AE-Nr. 061454

Brüssel, den 9.8.2013 COM (2013) 580 final 2013/0281 (APP)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG,Euratom des Rates Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Mehrjähriger Finanzrahmen 2007-13

Gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 wurde das Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" aufgelegt. Sein wichtigstes Ziel ist eine wirksame operative Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung, einschließlich Maßnahmen gegen die Auswirkungen von Terrorismus, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Verbrechensbekämpfung allgemein, die Unterstützung der Bereitstellung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse im europäischen Maßstab und die Stärkung der Kriminalitäts- und Terrorismusprävention, um Sicherheit in der Gesellschaft unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten.

Da diese Ziele in den Verträgen auf grundsätzlich verschiedenen Rechtsgrundlagen fußen, umfasste das Rahmenprogramm zwei Rechtsinstrumente. Zum einen wurde mit Beschluss 2007/125/JI des Rates das Spezifische Programm Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung aufgelegt ("ISEC-Programm"). Das Spezifische Programm umfasste vier Themenbereiche: Kriminalprävention und Kriminologie, Strafverfolgung, Schutz und Unterstützung von Zeugen sowie Schutz von Opfern. Zum anderen wurde mit Beschluss 2007/124/EG,Euratom das Spezifische Programm Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken aufgelegt ("CIPS-Programm"). Das Programm sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, sich auf sie vorzubereiten und die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen vor ihnen zu schützen.

1.2. Mehrjähriger Finanzrahmen 2014-20

Innerhalb des Gesamtrahmens des Fonds für die Innere Sicherheit, wird das Instrument zur finanziellen Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements ("ISF-Polizei") die Zusammenarbeit der Polizeibehörden, den Informationsaustausch und -zugang, die Kriminalprävention, die Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus, den Schutz von Menschen und kritischer Infrastruktur und den wirksamen Umgang mit Sicherheitsrisiken und Krisen fördern.

Das ISEC- und das CIPS-Programm, aus denen dieser Politikbereich unter dem Finanzrahmen 2007-2013 finanziert wurde, sind daher vorbehaltlich der Einführung von Übergangsbestimmungen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufzuheben.

Das ISEC-Programm wird mit der Verordnung zur Errichtung von ISF-Polizei aufgehoben.

Mit dem CIPS-Programm konnte nicht so verfahren werden, da seine Aufhebung wegen der anderen Verfahrensregeln für die Verabschiedung aufgrund der doppelten Rechtsgrundlage (EG/Euratom) eines separaten Rechtsakts bedarf. Allerdings ist die abschließende Bestimmung zum Inkrafttreten dieses Beschlusses so formuliert, dass die Aufhebung des CIPS-Programms mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Auflegung von ISF-Polizei zusammenfällt, so als wäre die Aufhebung in dieser Verordnung selbst verfügt worden. Damit wird bei der Aufhebung der spezifischen Programme "CIPS" und "ISEC" identisch verfahren.

2. Rechtliche Aspekte

2.1. Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme

Aufgrund der obigen Ausführungen schlägt die Kommission vor, den Beschluss zur Auflegung des CIPS-Programms mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufzuheben.

2.2. Rechtsgrundlage

Der Beschluss 2007/124/EG,Euratom des Rates war auf der Grundlage von Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und von Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen worden.

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags zur Aufhebung dieses Ratsbeschlusses sind Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag wirkt sich nicht unmittelbar auf den EU-Haushalt aus.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG,Euratom des Rates der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2007/124/EG,Euratom des Rates wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 2

Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

Artikel 3

Artikel 4

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates Der Präsident