Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. August 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

Vom...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 1995 (BGBl. I S. 1520), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Allgemeiner Teil

Diese Verordnung dient der Sanktionierung der Verordnung (EG) Nr. 037/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABI. EU (Nr. ) L 10 S. 18) in der am 16. Juni 2005 berichtigten Fassung (ABI. EU (Nr. ) L 153 S. 43), der Anpassung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel an das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie der Bereinigung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel im Hinblick auf durch das Gemeinschaftsrecht obsolet gewordenen Vorschriften.

Dem Bund entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Die bei den Ländern und Gemeinden durch die Verordnung verursachten Mehrkosten werden wie folgt veranschlagt:


Einmalige Kosten:
Baden-Württemberg: 142,70 €
Schleswig-Holstein: 2079,00 €

Die übrigen Länder haben keine Mehrkosten beziffert oder angegeben, dass sie nicht mit Mehrkosten rechnen.

Von der betroffenen Wirtschaft wurden keine Mehrkosten genannt, die auf Grund der geänderten Regelungen erwartet werden. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind daher ebenfalls nicht zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Aufhebung einer gegenstandslos gewordenen Regelung, da die Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung nicht mehr in Kraft ist.

Zu Nummer 2:

Aufhebung einer gegenstandslos gewordenen Übergangsregelung und Anpassung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Zu Nummer 3:

Die derzeitigen Bestimmungen des § 2a werden insoweit aufgehoben, als sie durch die unmittelbar geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 037/2002 überlagert sind.

Die zur Temperaturüberwachung einzusetzenden Messgeräte müssen künftig grundsätzlich den Normen EN 12830, EN 13485 und EN 13486 entsprechen. Diese Normen liegen entsprechend als DIN-Normen vor. Die bisherige Genehmigungspflicht für Lufttemperaturmessgeräte in Beförderungsmitteln entfällt.

Der bisherige Ausnahmetatbestand für die Beförderung mit der Eisenbahn entfällt ebenfalls. In Bezug auf Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen, werden die bisherigen Bestimmungen beibehalten. Damit wird die Ermächtigung des Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 037/2005 ausgeschöpft.

Zu Nummer 4, 5 und 6:

Anpassung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Zu Nummer 7:

Anpassung der Straf- und Ordnungswidrigkeiten an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und Bewehrung der Verordnung (EG) Nr. 037/2005. In Folge der Aufhebung der Genehmigungspflicht für Lufttemperaturmessgeräte in Beförderungsmitteln ist die entsprechende Bußgeldbewährung aufzuheben.

Zu Nummer 8:

Folgeänderung zu Nummer 3

Nummer 9:

Aufhebung der Regelungen, da sie durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 037/2005 überlagert sind.

Zu Artikel 2:

Neubekanntmachungserlaubnis

Zu Artikel 3:

Regelt das Inkrafttreten