Empfehlungen der Ausschüsse 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
(Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV)

A.


1. Der federführende Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5

In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ist die Zahl "1 000" durch die Zahl "20 000" zu ersetzen.

Als Folge sind § 21 und § 22 Abs. 2 zu streichen.

Begründung

Durch die Anhebung des Grenzwertes von 1 000 auf 20 000 Teilnehmer (oder sonstige Nutzungsberechtigte) fallen Betreiber aus der Vorhalteverpflichtung für technische Überwachungsvorrichtungen heraus, die auf der Grundlage der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre seltener als einmal in drei Jahren eine Anordnung zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme umzusetzen hätten.

Die aus der Vorhalteverpflichtung resultierenden erheblichen finanziellen Belastungen wären für solche Unternehmen mit weniger als 20 000 Teilnehmern (oder sonstigen Nutzungsberechtigten) unverhältnismäßig.

Nach Angaben der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist im Übrigen davon auszugehen, dass über 99 % der angeordneten Überwachungsmaßnahmen von der Anhebung des Grenzwertes unberührt blieben.

Die Herausnahme aus der Vorhalteverpflichtung für technische Überwachungsvorrichtungen berührt in keiner Weise die grundsätzliche Verpflichtung eines Telekommunikationsunternehmens Überwachungsmaßnahmen im Falle einer Anordnung auch umzusetzen.

Die Folgeänderungen ergeben sich aus dem Umstand, dass bei Anhebung des Grenzwertes abweichende Regelungen für "Betreiber kleiner Telekommunikationsanlagen" nicht erforderlich sind.

B.


2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

C.


3. Der federführende Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat die Annahme der nachstehenden Entschließung:

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in Ergänzung zur Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV) nach § 110 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 TKG unverzüglich eine Verordnung zur angemessenen Entschädigung von Telekommunikationsnetz-Betreibern für die erbrachten Leistungen laufender Telekommunikations-Überwachungen nach § 110 Abs. 9 TKG vorzulegen.

Begründung

Neben der Schaffung von Transparenz und Planungssicherheit in organisatorischen und technischen Fragen der Telekommunikations-Überwachung durch eine neue TKÜV sollte parallel gleichfalls Transparenz und Planungssicherheit für die zukünftig zu erwartenden angemessenen Entschädigungen für die erbrachten Leistungen laufender Telekommunikations-Überwachungen geschaffen werden. Die schnelle Festlegung verbindlicher und transparenter Regelungen hierzu sind im Interesse sowohl der Telekommunikationsnetz-Betreiber als auch der Bedarfsträger (Sicherheitsbehörden).