Antrag des Freistaates Sachsen
a) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

in Verbindung mit

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 72 der BR-Drucksache 632/1/11 folgende Ziffer beschließen:

Der Bundesrat weist daraufhin, dass das Anliegen, gemeinsame Bestimmungen für die verschiedenen Fonds festzulegen hinsichtlich der Festlegung von Übergangsregelungen für aus der Konvergenzförderung ausscheidende Regionen und der damit verbundenen EU-Beteiligung (Kofinanzierungssätze) bisher nicht umgesetzt wird. Während für den EFRE und den ESF Übergangsregelungen (einschließlich Sicherheitsnetz) eingeführt werden, fehlen diese für den ELER. Damit würden sich für die Umsetzung der Fonds in den Ex-Konvergenzregionen deutlich unterschiedliche Förderbedingungen ergeben. Dies widerspricht der angestrebten Harmonisierung. Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, dass diese Übergangsregelungen auch für den ELER auf die aus der Konvergenzförderung ausscheidenden Regionen Anwendung finden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In der ELER-Verordnung Artikel 65 findet sich im Zusammenhang mit der Beteiligung der Fonds nur eine Aussage zu weniger entwickelten sowie übrigen Regionen. Es sind keine Übergangsregelungen für aus der Konvergenzförderung ausscheidende Regionen vorgesehen. Es besteht jedoch auch im Bereich der ELER-Verordnung das Erfordernis, dass die aus der Förderung aus dem Konvergenzziel ausscheidenden Gebiete in Entsprechung der Regelung für die Strukturfonds durch Übergangsregelungen unterstützt werden.