Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hamburg
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Punkt 9 der 903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 25. Oktober 2012 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:

Zu Artikel 2 (Körperschaftsteuergesetz - KStG)

Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Dreifachbuchstabe ddd) wird wie folgt gefasst:"5. Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden."

Begründung:

Der Antrag stellt die ursprüngliche Formulierung in der Fassung des Gesetzesentwurfs vom 25.09.2012, Bundestags-Drucksache 17/10774, wieder her. Der Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 02.11.2012 berücksichtigt dagegen einen von den Koalitionsfraktionen kurzfristig eingebrachten Änderungsantrag, der künftig bei Organträgern und Organgesellschaften mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat eine doppelte Verlustnutzung im In- und Ausland eröffnet. Diese Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 hätte unkalkulierbare Steuermindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden zur Folge und ist daher abzulehnen. Die Eröffnung einer solchen doppelten Verlustnutzung kann auch nicht auf das von den Koalitionsfraktionen zur Begründung herangezogene EuGH-Urteil vom 06.09.2012 (C-18/11 - Philips Electronics) gestützt werden. Dieses EuGH-Urteil ist zum britischen Steuerrecht ergangen und enthält folgenden Tenor:

"Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass es eine Beschränkung der Freiheit eines gebietsfremden Unternehmens, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, darstellt, wenn nationale Rechtsvorschriften die Möglichkeit der Übertragung von Verlusten, die eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Betriebsstätte einer gebietsfremden Gesellschaft erlitten hat, auf eine gebietsansässige Gesellschaft im Wege des Konzernabzugs von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Verluste nicht für die Zwecke einer ausländischen Steuer verwendet werden können, obwohl für die Übertragung von Verlusten, die eine gebietsansässige Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat erlitten hat, keine entsprechende Voraussetzung gilt."

Das EuGH-Urteil vom 06.09.2012 hat keine Auswirkungen auf die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG im ursprünglichen Gesetzentwurf vom 25.09.2012 vorgesehene Regelung. Nach geltendem Recht wird die mehrfache Berücksichtigung des negativen Einkommens eines Organträgers in verschiedenen Staaten ausgeschlossen. Diese seit dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3858 geltende Rechtslage ist bisher weder von der Kommission noch vom EuGH aus EU-rechtlicher Sicht beanstandet worden. Denn die deutsche Regelung gilt anders als die vom EuGH in seinem Urteil vom 06.09.2012 verworfene britische Regelung zum Konzernabzug sowohl für inländische als auch für ausländische Unternehmen und kann deshalb keine EU-rechtswidrige Diskriminierung darstellen. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG in der Fassung des ursprünglichen Gesetzentwurfs vom 25.09.2012 dehnt den an sich selbstverständlichen Gedanken, dass sich ein Verlust nicht mehrfach in verschiedenen Staaten steuerlich auswirken darf (weil schließlich auch Gewinne nicht doppelt besteuert werden), folgerichtig auch auf negative Einkünfte der Organgesellschaft aus. Da diese Rechtsfolge sowohl für gebietsansässige als auch gebietsfremde Organgesellschaften gelten soll, ist sie EU-rechtlich unbedenklich.