Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen
(Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 848. Sitzung am 10. Oktober 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 18a Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 AufenthG)

In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 18a Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 jeweils das Wort "entsprechenden" durch das Wort "angemessenen" zu ersetzen.

Begründung

Der Vorschlag orientiert sich an der Formulierung in § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und § 27 Nr. 3 BeschV, die ausschließlich Hochschulabsolventen betreffen, ist aber auch auf die weiteren unter § 18a AufenthG zu fassenden Gruppen qualifizierter Personen anwendbar. Mit der Änderung wird erreicht, dass bei der Prüfung der Stelle dasselbe Kriterium bei Hochschulabsolventen mit Duldung wie bei Hochschulabsolventen mit einem anderen Aufenthaltstitel angewendet wird. Das allgemeinere Prüfkriterium "Qualifikationsangemessenheit" umfasst nicht nur Stellen, die eng auf die studierte Fachrichtung zugeschnitten sind sondern auch Tätigkeiten mit einem anderen fachlichen Schwerpunkt, sofern sie vom Niveau her dem erworbenen Abschluss angemessen sind. Diese Unterscheidung ist z.B. für Hochschulabsolventen der Geistes- und Sozialwissenschaften wichtig deren Studiengänge i. d. R. nicht auf spezifische Berufsbilder vorbereiten sondern Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die bei einem relativ breiten Spektrum von Aufgaben Anwendung finden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG)

In Artikel 1 Nr. 3 § 19 Abs. 2 Nr. 3 sind die Wörter "der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung" durch die Wörter "dem Doppelten des nationalen jährlichen Durchschnittseinkommens" zu ersetzen.

Begründung

Der deutschen Wirtschaft fehlen Fachkräfte. In manchen Bereichen und Regionen Deutschlands kann der Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften nicht allein durch inländische Arbeitskräfte gedeckt werden. Überdies wird es im Zuge der demographischen Entwicklung und des strukturellen Wandels in Zukunft einen steigenden Bedarf an hochqualifizierten Fachkräften geben.

Im Jahr 2007 sind lediglich 466 Personen nach § 19 AufenthaltsG nach Deutschland eingereist. Diese geringe Zahl belegt, dass Deutschland für hochqualifizierte Zuwanderer zu den jetzigen Bedingungen nicht attraktiv ist. Es sind deshalb erleichterte Arbeitsmarktzutrittsbedingungen für hochqualifizierte Zuwanderer nötig. Die von der Bundesregierung geplante Absenkung der Mindesteinkommensgrenze für Hochqualifizierte auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (63 600 Euro) ist zu gering.

Da insbesondere mittelständische Unternehmen nicht in der Lage sind, ihren Fachkräften derart hohe Gehälter zu zahlen, ist eine deutliche Absenkung der bisherigen Grenze auf das Doppelte des deutschen jährlichen nationalen Durchschnittseinkommens notwendig. Dies entspricht aktuell einem Wert von 53 400 Euro.

3. Zu Artikel 1 Nr. 4a - neu - (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer einzufügen:

Begründung

Die Tätigkeit selbständiger Unternehmer ist eine der tragenden Säulen für wirtschaftlichen Erfolg sowie für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland. Dies gilt auch im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit von Ausländern.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Mindestinvestitionssumme von 500 000 Euro nach wie vor ein sehr ernst zu nehmendes Investitionshindernis für ausländische Existenzgründer darstellt. So liegt auch bei inländischen Existenzgründern die Investitionssumme in den allermeisten Fällen unter 250 000 Euro. Im Interesse des Wirtschaftsstandortes Deutschlands und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen ist deshalb die Mindestinvestitionssumme von 500 000 Euro auf 250 000 Euro zu reduzieren. So können unnötig hohe Hürden bei der Zuwanderung von Menschen, die sich hier eine berufliche Existenz aufbauen wollen, abgebaut werden. Wenn Zuwanderer in Deutschland Existenzen aufbauen, hat dies positive Auswirkungen auf die Wirtschaft in Deutschland. Das gilt insbesondere auch für die schwierige Beschäftigungslage von Menschen mit Migrationshintergrund, denn es ist zu erwarten, dass ausländische Existenzgründer überproportional Migrantinnen und Migranten einstellen.

Zum Gesetzentwurf allgemein