Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundesrat hat in seiner 876. Sitzung am 5. November 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat fordert im weiteren Gesetzgebungsverfahren - wie schon im Verfahren zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch -, in dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Änderung der Anpassungsformel für die Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung in § 46 Absatz 7 SGB II vorzunehmen, indem die Bundesbeteiligung entsprechend der Entwicklung der Ausgaben für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II und nicht entsprechend der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften berechnet wird. Vor diesem Hintergrund ist eine neue Berechnung vorzunehmen und die Quote der Bundesbeteiligung im Gesetzentwurf anzupassen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Ausgaben für Unterkunft und Heizung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Schwierigkeiten aus den Zahlen der Länder zur Abrechnung der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 SGB II ermittelbar sind. Dabei sollte als Ausgangspunkt der Berechnungen auf die Höhe der Bundesbeteiligungsquoten im Jahr 2007 gemäß § 46 Absatz 6 Satz 2 SGB II abgestellt werden.

Begründung:

Der nunmehr vorliegende Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB II sieht zwar einen Anstieg der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung von zurzeit bundesdurchschnittlich 23,6 Prozent auf bundesdurchschnittlich 25,1 Prozent im Jahr 2011 vor.

Die vom Bund vorgesehene Festsetzung der Bundesbeteiligung folgt damit rechnerisch dem im Gesetz enthaltenen Anpassungsmechanismus, der sich an der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften in den Vorjahren orientiert. Diese sind von 2008 zu 2009 angestiegen. Diese Entwicklung vollzieht die neue Quote der Bundesbeteiligung nach.

Die neu festzulegende Quote für das Jahr 2011 müsste indes deutlich höher liegen als im jetzigen Gesetzentwurf vorgesehen. Bereits in den Vorjahren hat sich der im Gesetz enthaltene Anpassungsmechanismus nachteilig für die Entwicklung der Quote der Bundesbeteiligung ausgewirkt und damit zu erheblichen Vorbelastungen geführt.

Die Länder halten jedoch ihre bereits im Verfahren zum Sechsten Änderungsgesetz zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgetragene Auffassung aufrecht, dass der Anpassungsmechanismus zum einen nicht die tatsächliche aktuelle Kostenentwicklung abbildet, zum anderen retrospektiv zeitlich weit zurückliegende Daten einbezogen werden.

Nachweislich ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt die geltende Quote für die Länder nicht auskömmlich. Die gesetzlich verankerte Entlastung der Kommunen in Höhe von 2,5 Milliarden Euro wurde und wird bei weitem nicht erreicht.

Daher fordert die Mehrheit der Länder weiterhin die Ausrichtung der Anpassungsformel an den tatsächlichen Unterkunftskosten. Angesichts der Entwicklung der letzten Jahre ist festzustellen, dass die bisher maßgebliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in keinem direkt proportionalen Verhältnis zur Entwicklung der Ausgaben der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung steht. Insbesondere in den Jahren 2007 bis 2010 ist hierdurch eine Finanzierungslücke entstanden, die zu Lasten der kommunalen Haushalte, welche durch die krisenbedingten Folgen bereits besonders betroffen sind, geht.

Abweichende Berechnungen des Deutschen Landkreistages haben ergeben, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung inzwischen eine Bundesbeteiligung von 35,9 Prozent und damit deutlich mehr als die derzeitige Quote gezahlt werden müsste. Somit werden im Ergebnis alle Länder von der jetzigen Anpassungsregelung benachteiligt.

Die Kritik an der jetzigen Anpassungsformel wurde im Übrigen mehrheitlich im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen am 30. November 2009 beim Deutschen Bundestag im Rahmen des Verfahrens zum Sechsten Änderungsgesetz zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bestätigt.